Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167913/3/Br/HK

Linz, 22.07.2013

VwSen-523499/10/Br/HK

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn x, 1) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 10. Juni 2013, GZ: VerkR96-6065-2013Pi  [Alkotestverweigerung] und 2) gegen den Bescheid vom 28. Mai 2013, GZ: VerkR21-6065-2013pi  [wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A,B,C, E und F iVm der Anordnung weiterer Maßnahmen], nach der am 22. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.           Die Berufung gegen das Straferkenntnis (VerkR96-6065-2013Pi ) wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; unter Anwendung des § 20 VStG wird die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Tage ermäßigt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 120 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

III.       Betreffend dem Entzug der Lenkberechtigung wird der Berufung mit der Maßgabe statt gegeben, als der Entzug auf vier Monate ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet wird.

Die Anordnung der Beibringung einer amtsärztlichen Untersuchung in Verbindung mit einer VPU wird behoben.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:                 §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 20, 24, Z1, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG,

zu II:                 § 65 VStG

zu III:                §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1  und 67d Abs.1 AVG sowie § 26 Abs.2 Z4, § 24 Abs.3 Z3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber  in wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen ausgesprochen, weil er sich am 15.02.2013 um 22:20 Uhr in Weißenbach am Attersee beim Haus Nr. x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich um 22.05 Uhr in Steinbach a.A. auf der Seeleitenstraße B 152, Strkm 18.700 bis zum Haus x, den Pkw mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe;

Mit dem zweitangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 7. März 2013, GZ: VerkR21-136-2013pi, die erteilten Lenkberechtigungen Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  am 09.03.2009, mit der Zahl 09076864 – gerechnet ab 14.3.2013 auf die Dauer von 6 Monaten (bis zum Ablauf des 14.9.2013) entzogen.

Ferner wurde ausgesprochen er habe auf seine Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sowie auf seine Kosten sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen; sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines sein wurde diese ebenfalls auf den obigen Zeitraum entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurden diese Entscheidung auf §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 und 7 Abs.3 Z1 § 24 Abs.3 und § 25 Abs.1 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

2. Begründend ging die Behörde erster Instanz im Ergebnis von den Anzeigedaten aus. Diesen zur Folge wurde von der Polizeiinspektion Unterach a.A. am 19.02.2013 Anzeige erstattet, wonach der Berufungswerber  am 15.02.2013 gegen 22.05 Uhr, den PKW x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Steinbach a. A. auf der Seeleitenstraße B 152 gelenkt hätte wobei er anschließend beim Haus x den Alkotest verweigert habe, obwohl auf Grund des Vortestergebnisses von 0,59 mg/l vermutet werden konnte, dass er zuvor das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte.

 

 

2.2. Dagegen wandte sich der damals noch rechtsfreundliche vertretene Berufungswerber  in mit der fristgerecht gegen beide Bescheide erhobenen Berufungen. Darin wird im Ergebnis die Lenkeigenschaft auf einer öffentlichen Straße bis zum Haus x bestritten. Er verantwortet sich im Wesentlichen dahingehend, die ca. 150 m vom Lokal „x“ bis zum Haus zu Fuß gegangen zu sein, wobei schon vorher um ca. 21:30 Uhr ein Taxilenker namens X seinen Wagen bei ihm zu Hause vor die Garage gestellt hätte. Während X wieder zu Fuß ins Lokal zurückkehrte, zwischenzeitig hätten die Taxigäste, welche X offenbar im Lokal abholen sollte, bezahlt gehabt und X fuhr mit diesen Gästen weg. Dies könne auch eine weitere namhaft gemachte Person  bestätigen. Da jedoch das Fahrzeug nicht passend vor seinem Haus abgestellt war, habe er dieses als er vom x zu Fuß zu Hause angekommen sei lediglich umgeparkt. Dabei sei die Polizei dazu gekommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt und sei daher der Auffassung gewesen keinen Alkotest machen zu müssen.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  hat vorerst den Führerscheinakt und nach Anberaumung des Verhandlungstermins auch den Akt des präjudiziellen Verwaltungsstrafverfahrens  zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG sowie gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben, wobei dieser in beiden Fällen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden beide Verfahren zusammengefasst verhandelt sowie die Berufungsentscheidung in einer Ausfertigung zusammengefasst. Der Berufungswerber ist laut Mitteilung seines Rechtsvertreters an die Bezirkshauptmannschaft  vom 28. Juni 2013 nicht mehr anwaltlich vertreten. Er nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 16.7.2013.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und deren auszugsweise inhaltliche Verlesung.

Als Zeugen einvernommen wurde x und x und der zwischenzeitig nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungswerber als Beschuldigter.

 

 

 

4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bleibt der Berufungswerber vorerst bei seiner bisherigen Darstellung. Er räumt jedoch ein, die Beamten darauf hingewiesen zu haben, sie sollten ihn doch wegen der 150 m weiten Fahrt beruflich nicht ruinieren.  

Beide Polizeibeamten gaben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in lebensnaher und den Denkgesetzen folgend gut nachvollziehbar an, mit ihrem Dienstfahrzeug beim Lokal „x“ auf einen gelben bzw. weißen Pkw aufgelaufen zu sein, welcher mit 30 bis 40 km/h auffällig langsam unterwegs gewesen ist. Aus diesem Grund habe man sich entschlossen diesen  Fahrer einer Kontrolle zu unterziehen. So haben sie zwecks Anhaltung das Blaulicht eingeschaltet. Dabei verwunderte es, dass der Lenker vorerst trotzdem weiterfuhr, jedoch dann von der Bundesstraße links zum Objekt x zufuhr. Dort wurde das Dienstfahrzeug hinter ihm angehalten. Der Beifahrer des Dienstwagens (x) begab sich zur Fahrertür des angehaltenen Pkw´s, wobei dessen Lenker auffällig einen Blick in seine Richtung vermied. Erst nach mehrmaligen Klopfen und der laut ausgesprochenen Aufforderung zur Verkehrskontrolle, blickte der Lenker zu ihm und wies letztlich auch die Fahrzeugpapiere vor. In weiterer Folge stieg der nach Alkohol riechende Berufungswerber aus. Von x wurde er zum Alkovortest aufgefordert der anstandslos absolviert wurde. Dieser erbrachte ein Ergebnis von 0,59 mg/l. Inzwischen wurde der im Fahrzeug mitgeführte Alkomat eingeschaltet. In dieser Phase waren, bei geöffneter Heckklappe die Fahrzeugpapiere auf einer Kiste neben dem Atemluftmessgerät (Alkomat) abgelegt. Während x noch die Daten notierte, ergriff der Berufungswerber plötzlich die Papiere und eilte damit in Richtung Haus. Dort wurde er von x zurückgeholt und über die Folgen einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft mehrmals noch aufgeklärt. Letztlich wurde nach einer sich zunehmend emotional gestaltenden Amtshandlung vom Berufungswerber die Untersuchung der Atemluft trotz der mehrfach erfolgten Hinweise auf die Rechtsfolgen dezidiert verwehrt, sodass letztlich nach etwa 20 Minuten die Amtshandlung dort für beendet erklärt wurde.  

Die Zeugen waren über jeden Verdacht dahingehend erhaben, dass sie den Berufungswerber fälschlich des Lenkens – wenn auch nur über eine äußerst kurze Wegstrecke – bezichtigten. Beide Aussagen waren in sich stimmig, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat die Fahrt des Berufungswerbers vom „x“ zu seiner Wohnung bzw. seinem ca. 150 m entfernt gelegenen Haus als erwiesen erachtet. Die Zeugen räumten auch ein, dass bei dieser Fahrt keine wie immer gearteten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer evident wurden.

Der Verantwortung des Berufungswerbers dort sein bereits abgestelltes Fahrzeug nur „umgestellt“ zu haben, nachdem er zu Fuß vom nahe gelegenen „x“ nachhause gegangen wäre, ist durch die glaubhafte Darstellung der Zeugen, die auf sein auffällig langsam fahrendes Fahrzeug auf der Bundesstraße aufgelaufen waren, zweifelsfrei widerlegt.

Nicht übersehen wird vom Unabhängige Verwaltungssenat und das räumten letztlich auch die Anzeigeleger ein, dass hier offenbar nur eine auf diese ganz kurze Wegstrecke konzipierte Fahrt vorlag, wobei in objektiver Betrachtung keine mit dem Regelfall einer Alkofahrt verbundenen Gefährdungsaspekte verbunden waren. Das letztlich die Rechtsfolgen nicht differenzieren lassen wird offenbar vom Gesetzgeber in Kauf genommen, was wiederum die letztlich nicht glaubwürdige Verantwortung des um seine Existenz bangenden Berufungswerbers begreiflich macht. 

Zuletzt zeigte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich seines Fehlverhaltens Einsicht und bat zumindest die Geldstrafe auf das unumgängliche Ausmaß zu reduzieren. Immerhin müsse er ja auch noch die begleitenden Maßnahmen erfüllen. Er verweist auf die Sorgepflichten für drei mj. Kinder, die zwischen 2002 und 2004 geboren wurden. Gegenwärtig verdiene er mangels Einsetzbarkeit als Fahrer monatlich nur 400 Euro.

 

 

 

5. Rechtliche Ausführungen zum Verwaltungsstrafverfahren:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder …..

Dem § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO folgend genügt schon der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zur Rechtsmäßigkeit einer Aufforderung (vgl. VwGH 21. Oktober 2005, 2004/02/0086, mwN). Es ist hierfür unbeachtlich welche Wegstrecke ein Fahrzeug gelenkt oder ob dieses überhaupt nur durch Starten des Motors in Betrieb genommen wurde. Jede einer derartigen Handlung rechtfertigt die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und befreit nicht von der Verpflichtung dieser nachzukommen.

Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH 20.3.2009 2008/02/0035, sowie VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339). Beide Voraussetzungen trafen hier zu.

 

Im Sinne der eingangs genannten Judikatur ist objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO bereits mit jeglicher Art der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (so jüngst wieder VwGH 29.6.2012, 2012/02/0054). Daher war auch der objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO 1960 bereits mit der auch hier letztlich in Passivität zum Ausdruck gelangender konkludenten Verweigerungshandlung am Ort der Anhaltung vollendet worden (VwGH 23.3.2012, 2011/02/0244 mit Hinweis auf VwGH 20. März 2009, Zl. 2008/02/0142).

Selbst eine später erklärte Bereitschaft  zur Ablegung des Alkotests würde nach Abschluss der Amtshandlung nicht mehr zum Erfolg verhelfen (VwGH vom 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, mwN).

 

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ferner betreffend die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und deren Verweigerung auf ein "situationsbezogenes Verhalten" eines Probanden ab ([gemeint einen Rückschluss auf eine Verweigerung zulassendes Verhalten] VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223).

Im Sinne der als gesichert geltenden Judikatur ist bereits ein Weggehen oder das Verlassen eines Raumes bzw. des Ortes der Amtshandlung nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des "Alkomattets", als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Ebenso trifft dies für Stellen einer Bedingung zu.

Letztlich folgt der Judikatur im Ergebnis, dass es im Fall des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO nur darum gehe, ob zutreffend ein Verdacht  vorlag, ein Beschwerdeführer habe zu einer bestimmten Zeit sein Auto in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, worüber nicht einmal direkte Wahrnehmungen vorliegen müssten (Hinweis auf VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086, VwGH 21.9.2006, 2006/02/0163, VwGH 12.10.2007, 2007/02/0286 und VwGH 23. 5.2002, 2002/03/0041).

Es handelt sich bei der Alkotestverweigerung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.  Dies vermochte der Berufungswerber hier nicht, wenngleich

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wird einerseits mit Blick auf die an typischen Verweigerungsfällen orientierten Mindeststrafe von 1.600 Euro, andererseits insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisses des Berufungswerbers, insbesondere dessen Sorgepflichten für drei Kinder von der Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 20 VStG Gebrauch gemacht.

Demnach kann für den Fall des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Der Berufungswerber ist in dieser Form noch nicht negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten. Dies wertete auch die Behörde erster Instanz als Milderungsgrund. Andererseits ist er nicht unbescholten was der vollen Ausschöpfung des Rahmens nach unten entgegen steht.

Hier war die Fahrt erwiesener Maßen nur auf etwa 150 m angelegt, wobei der Berufungswerber noch kurz vor seinem Wohnort einkehrte und letztlich mit einem wohl deutlich unter 0,8 mg/l liegenden Alkoholisierungsgrad mit seinem Fahrzeug nach Hause fuhr.

Diese Umstände sind daher insbesondere mit Blick auf § 34 Abs.1 Z12 StGB, dessen Beurteilungskriterien durch § 19 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten, als besonders überwiegende Milderungsgründe zu qualifizieren.

 

Letztlich ist die Verweigerung auch in glaubhafter Unkenntnis der Rechtslage auf geringerem Verschulden basierend, was unter Bedachtnahme auf das Sachlichkeitsgebot nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. dazu die h. Erk. v. 08.02.2005, VwSen-160237/5/Br/Wü, sowie v. 9.2.1998, VwSen-105157/5/BR). Die h. Judikatur ist seit jeher bestrebt unsachliche Ergebnisse in entsprechender Wertung ungleicher Ausgangslagen zu vermeiden (vgl. h. Erk. 19.06.1995, VwSen-102913/2/Gu/Atz).

 

Wenn der Gesetzgeber grundsätzlich keine Differenzierungsmöglichkeit betreffend spezifischer Fahrumstände einräumt hat eine entsprechende Berücksichtigung durch eine am Sachlichkeitsgebot zu orientierenden Gesetzesauslegung zu erfolgen.

 

Die Bestimmung des § 20 VStG gelangt nach Aufhebung des § 100 Abs.5 StVO 1960  durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.10.1997, G 216/96) auch für sogenannte Alkoverfahren wieder zur Anwendung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht  darauf ein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH vom 31. 1.1990, 89/03/0027, VwGH 21.5.1992, 92/09/0015 und VwGH 2.9.1992, 92/02/0150).

Mit Blick auf die Vermeidung einer Ungleichbehandlung durch bloß schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches in den Sanktionsfolgen undifferenziert zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Angesichts der hier vorliegenden Tatumstände schien daher auch in diesem Fall, weil dem zur Last gelegten Verhalten ein völlig atypisches Lenken zu Grunde lag, die Anwendung des § 20 VStG bzw. das Vorgehen mit dem außerordentlichen Strafmilderungsrecht insbesondere mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot indiziert (vgl. etwa auch h. Erk. v. 29.9.2009, VwSen-164440/7/Br/La);

6.1. Die Entscheidung über die Kosten zum Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Punkt II. des Spruches angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

7. Rechtliche Ausführungen zum Entzug der Lenkberechtigung:

Im Gegensatz zum Sonderfall einer Entziehung bei einer bestimmten Tatsache iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG iVm einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO, ist die Lenkberechtigung im Fall einer Tatsache nach § 26 Abs.2 Z4 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, ist im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung jedoch eines anschließend einwandfreien Nachweises, nicht durch Alkohol – oder wie hier bloß in geringerem Umfang - beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen ist.

Eine allein auf die formale Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Fall einer erwiesenen geringergradigen Alkoholisierung als rechtswidrig festgestellt (VwGH 24.6.2003, 2003/11/0140 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000,  99/11/0075 und VwGH 99/11/0207, sowie VwGH 20.9.2001, 2001/11/0197). In dieser Judikatur gelangt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Umfang einer Alkoholbeeinträchtigung zu beachten ist. Wenngleich ein Vortestergebnis keinen formal verwertbaren Beweis (dies an die Beweisanforderung an ein Strafverfahren) des tatsächlichen Grades einer Alkoholbeeinträchtigung darstellt, so ist im Geiste der zitierten Judikatur alleine schon mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot das hier vorliegende Vortestergebnis mit 0,59 mg/l, zumindest als gesicherter Beweis dafür anzuerkennen, dass bei der hier vorliegenden „150 m–Fahrt“, jedenfalls kein über 0,8 mg/l liegender Alkoholisierungsgrad vorgelegen haben konnte. Daher wird sowohl die Entzugsdauer als auch der Umfang der begleitenden Maßnahmen nunmehr auf dieser Tatsache basierend beurteilt (siehe auch die Erk. VwGH v. 14.3.2000, 99/11/0075 und 99/11/0207, und vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0197).

So wie etwa auch im Falle einer zu großen Probendifferenz beim Alkomat nicht verwertbarem Messergebnissen von 0,44 mg/l und 0,51 mg/l, kann auch hier als erwiesenes Faktum nicht übergangen werden, dass keine zu einer sechsmonatigen Mindestentzugsdauer führende Wertungstatsache iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG, sondern nur eine nach § 99 Abs.1a StVO iVm § 7 Abs.3 Z1 u. 26 Abs.2 Z4 und zu qualifizierende Tatsache verwirklicht wurde.

Nach § 24 Abs.3 Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung (hier für alkoholauffällige Lenker) ob der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 anzuordnen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass im Falle der Nichtbefolgung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung nicht wieder erteilt bzw. der Führerschein ausgefolgt werden darf (§ 24 Abs.3 FSG letzter Satz).

 

 

7.1. Im Führerscheinverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde im angefochtenen Umfang - Spruchpunkt III - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 21.11.2013, Zl.: 2013/11/0175-6

 

 

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