Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440167/15/Gf/Rt

Linz, 03.07.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des P, dzt. S, wegen einer am 13. Mai 2013 vorgenommenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck nach der am 1. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

 

 

1.1. In seiner am 21. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen eine am 13. Mai 2013 von Organen des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck ausgesprochene Wegweisung aus seiner Wohnung samt nachfolgendem Betretungsverbot.

 

1.2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Bezug habenden Akt zu Zl. Sich20-13069-2013 vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich20-13069-2013 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1. Juli 2013, zu der als Parteien OAR K als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen W (Gattin des Beschwerdeführers), GI J und RI M (beide PI S) erschienen sind.

 

2.2. Am Ende dieser Verhandlung hat der Vertreter der belangten Behörde seinen Antrag auf Kostenersatz für den Fall der Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde zurückgezogen.

 

2.3. Am 2. Juli 2013 hat der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.

 

3. Davon ausgehend hatte daher der Oö. Verwaltungssenat das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels darauf gerichteter bzw. zurückgezogener Anträge der Verfahrensparteien nicht zu treffen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r ó f

 

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