Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167894/2/Ki/Eg

Linz, 01.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x, x, vom 18. März 2013, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. März 2013, VerkR96-41909-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 50 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 Abs. 1 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Strafverfügung vom 31. Jänner 2013, VerkR96-41909-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 8.10.2012, 18.29 Uhr, mit dem Fahrzeug „PKW x“ in der Gemeinde x, x A x bei km 217.638 in Fahrtrichtung x, in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 79 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden verhängt.

 

Dem dagegen erhobenen Einspruch hinsichtlich der Strafhöhe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 8. März 2013, VerkR96-41909-2012, in dem Maße Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 122 Stunden herabgesetzt wurde.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eine weitere gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Juni 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z. 2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht in der Lage sei, diese Strafe zu bezahlen. Er lebe mit seiner Familie in einem Haus, wo er Miete von 110 Euro pro Monat zu zahlen habe. Weiters weist er auf hohe Bildungskosten für seine beiden Kinder hin, sowie außerordentliche Kosten für Nahrung, Kleidung und Zubehör. Weiters müsse er für die Behandlung Medikamente seiner kranken Mutter aufkommen und er verdiene lediglich ca. 190 Euro. Er verspreche diesen Fehler nicht zu wiederholen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2e StVO 1960 reicht von 150 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung seiner Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung führt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass Zweck der Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Straßenbenützern ist. Das Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h stellt einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und indiziert hohen Unrechtsgehalt. Gerade derart massive Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen, sodass die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegen zu treten haben.

 

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse und seine Einsicht habe die Geldstrafe auf das im Spruch festgelegte Ausmaß herabgesetzt werden können bzw. könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe ausreichend ist, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe sei aus Gründen der Generalprävention nicht möglich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Konkret liegt eine gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und damit eine enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit allgemein vor. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens, sodass eine weitere Herabsetzung auch unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Berufungswerbers nicht in Betracht gezogen werden kann. Der Berufungswerber wurde nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.


Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen. Ein entsprechender Antrag wäre an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu richten.



 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum