Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281463/5/Kl/MG

Linz, 24.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.10.2012, Zl. Ge96-4114-2012 (Faktum 1 bis 3), wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.12.2012 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 1 „§ 130 Abs. 1 Z 15 ASchG und § 19 Abs. 1 Z 2 AStV“ und zu Spruchpunkt 2 „§ 130 Abs. 1 Z 14 ASchG und § 2 Abs. 1 ESV 2012“ zu lauten hat.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von insgesamt 260 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 5, 9, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin wie folgt schuldig erkannt:

 

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x & Co KG mit dem Sitz in x, diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x mit dem Sitz in x, als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für ‚Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek (§ 11 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)‘ nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (AStV), der Elektroschutzverordnung (ESV), der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eingehalten werden.

 

Die Arbeitsinspektoren Ing. Mag. x und Herr x haben bei der Erhebung am 05.05.2012 in der Arbeitsstätte x & Co. KG, x, folgendes festgestellt:

 

1)   Der im südwestlichen Bereich befindliche Fluchtweg, welcher im Freien auf einem Parkplatz endet, war durch abgestellte PKW vollständig in der gesamten Breite verstellt, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass Fluchtwege nicht verstellt werden dürfen oder unter die nach § 18 Abs. 1 AStV erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt sind.

 

2)   Im Vorraum des Zuluftgeräteraumes (Bezeichnung laut Plan; südwestlich liegend) ist ein E-Verteilerkaste montiert, dessen Tür fehlte. Die elektrische Anlage war daher frei zugänglich und die Gefahr des Berührens von elektrischen Teilen war durch diesen Mangel gegeben, obwohl zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die von elektrischen Strom ausgehen, Arbeitgeber/innen dafür Sorge zu tragen haben, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen (z.B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.

 

3)   In beiden Bars des Haupttraktes sowie im Verbindungsgang zum Büro CO2-Flaschen (Druckbehälter) stehend gelagert und nicht gegen Unfälle gesichert wurden, obwohl Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase nicht geworfen oder gestürzt werden dürfen; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

 

[...]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

1)   § 130 Abs. 1 Z 15 iVm §§ 118 Abs. 3 ASchG und 19 Abs. 1 Z 2 AStV

2)   § 130 Abs. 1 Z 15 iVm §§ 118 Abs. 3 ASchG und 2 Abs. 1 ESV

3)   § 130 Abs. 5 Z 1 iVm §§ 110 Abs. 8 ASchG und 65 Abs. 7 AAV

[...]“

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des Einleitungssatzes des § 130 Abs. 1 bzw. 5 ASchG

1.) zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe iHv 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden),

2.) zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe iHv 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden),

3.) zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe iHv 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden),

gesamt sohin 1.300,00 Euro, und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahres in Höhe von 10% der Geldstrafen (insgesamt 130,00 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 1.430,00 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass aus den anlässlich der Kontrolle angefertigten Lichtbildern eindeutig hervorgehe, dass

1)   der Fluchtweg durch einen abgestellten silberfarbenen PKW der Marke BMW völlig verstellt worden sei;

2)   beim E-Verteiler-Kasten die Tür demontiert gewesen sei;

3)   CO2-Flaschen nicht gegen Umfallen gesichert gewesen wären.

 

Die Angabe der Berufungswerberin, wonach nach der Stiege sicher noch 1,20 m frei gewesen wären, könne nicht nachvollzogen werden. Es könne nicht Sinn eines Fluchtweges sein, dass flüchtende Personen an dessen Ende plötzlich nach links oder rechts ausscheren müssten, weil das Ende des Fluchtweges durch parkende PKW blockiert sei. An der Tatsache, dass der Notausgang am Tag der Kontrolle durch einen parkenden PKW verstellt gewesen sei, ändere auch das am 16.10.2012 vorgelegte Lichtbild nichts, wonach ein Schild „Notausgang freihalten“ angebracht sei.

Die Angaben in Bezug auf das Fehlen der Tür beim E-Verteiler wertete die Behörde als Schutzbehauptung, da vom Arbeitsinspektorat bereits am 11.11.2011 das Fehlen der selben Tür bemängelt worden sei.

Aufgrund der anlässlich der Kontrolle angefertigten Lichtbilder sei eindeutig erwiesen, dass drei CO2-Flaschen ohne jegliche Sicherung gegen Umfallen am Gang abgestellt gewesen seien.

Die von der Berufungswerberin gemachten Angaben seien nicht geeignet gewesen, um sie von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen um solche handle, deren Verletzung schwere Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen nach sich ziehen könnte. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerende Umstände lägen nicht vor. Das nachgewiesene monatliche Nettoeinkommen sei berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung. Dazu bringt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

 

2.1. Zu Spruchpunkt 1:

Der Bescheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da kein Beweis darüber aufgenommen wurde, wem das den Fluchtweg verstellende parkende Auto zuzuordnen sei. Der Parkplatz werde sowohl vom Lokal der Berufungswerberin als auch vom im selben Gebäude gelegenen Fitnessstudio genutzt, darüber hinaus sei er öffentlich zugänglich.

Der Zugang des Fluchtwegs zum Parkplatz sei nur der weiterführende Teil des eigentlichen Fluchtbereiches, der in seiner Länge bis zum Parkplatzabgang schon über 30 m messe, also ausreichend Platz für die in einer Notsituation im Lokal anwesenden Personen biete.

Das vom Arbeitsinspektor vorgelegte Foto biete keinen genauen Beweis für die vollständige Blockade des Abgangs.

 

2.2. Zu Spruchpunkt 2:

Der Bescheid leide an materieller Rechtswidrigkeit, da die am 01.03.2012 in Kraft getretene Elektroverordnung nicht berücksichtigt worden sei.

Außerdem seien die elektrischen Teile im E-Verteilerkasten durch Blenden geschützt, es sei wegen der Wartungsarbeiten, bedingt durch einen defekten Gläserspüler, nur die Tür abgenommen worden.

 

2.3. Zu Spruchpunkt 3:

Die Gasflaschen seien nicht ungesichert im Barbereich bzw. hinter der Bar gestanden, sondern seien im vom Gaststättenbereich abgetrennten Lagerraum leer für die Lieferanten bereitgestellt. Sie wären zwar ungesichert gewesen, hätten aber keinen Fluchtraum verstellt, da keiner der Fluchtwege durch diesen Bereich führe.

 

2.4. In welchem Zusammenhang ein Lokal mit der im Bescheid zitierten BauV stehe, sei fraglich und begründe in keiner Weise die der Berufungswerberin auferlegte Strafe.

 

Die Berufungswerberin habe von den Problemen des Vorpächters mit diversen Behörden erfahren. Die Berufungswerberin bemühe sich, das Lokal ordnungsgemäß und rechtmäßig zu führen.

 

Die Berufungswerberin stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen bzw. die Strafhöhe herabsetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Auf Grund der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates ist hinsichtlich Faktum 4 (Übertretung der Gewerbeordnung) ein anderes Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig. Es ergeht daher diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu GZ Ge96-4114-2012 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2012, bei der die Berufungswerberin und zwei Vertreter des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck anwesend waren. Die geladene belangte Behörde ist nicht erschienen. Arbeitsinspektor Ing. Mag. x wurde als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der x mit dem Sitz in x. Diese ist wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x & Co KG mit dem Sitz in x. Es besteht eine Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek“.  

 

Der im südwestlichen Bereich des Lokals befindliche Fluchtweg, welcher im Freien über eine Holzbrücke mit beidseitigem Holzgeländer über ein Flachdach führt und auf einem Parkplatz endet, war zum Tatzeitpunkt (05.05.2012) durch abgestellte PKW vollständig in der gesamten Breite verstellt. Der Abstand zwischen dem Brückenabgang und den geparkten Autos war gering. Die Brücke wird nur von der x & Co KG als Fluchtweg genutzt.

 

Im Vorraum des Zuluftgeräteraumes (Bezeichnung laut Plan; südwestlich liegend) ist ein E-Verteilerkasten montiert, dessen Tür zum Tatzeitpunkt (05.05.2012) fehlte. Die elektrische Anlage war frei zugänglich und die Gefahr des Berührens von elektrischen Teilen war durch diesen Mangel gegeben. Die Elektrokabel bzw. der Installationsbereich war frei zugänglich und nicht vollständig durch Blenden verdeckt, wie sich aus den vergrößerten Bildern des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck eindeutig ergibt.

Die Organe des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck konnten diesen Raum ohne Weiteres betreten, insbesondere wurden sie nicht von einem Türsteher aufgehalten. Erst nach Beendigung der Erhebung im Zuluftgeräteraum wurde der Türsteher auf die Organe des Arbeitsinspektorats aufmerksam.

 

In beiden Bars des Haupttraktes sowie im Verbindungsgang zum Büro wurden zum Tatzeitpunkt (05.05.2012) CO2-Flaschen (Druckbehälter) stehend gelagert und nicht gegen Umfallen gesichert. Es handelte sich dabei einerseits um leere, ungesicherte Flaschen im Bereich des rückwärtigen Ganges als auch um im Betrieb befindliche, angeschlossene, ungesicherte Gasflaschen im Barbereich. Im Barbereich waren Ketten zum Anhängen der Gasflaschen vorhanden, diese wurden zum Tatzeitpunkt jedoch nicht verwendet. Im Gangbereich waren keine Vorrichtungen zur Sicherung der Gasflaschen vorhanden.

 

Bereits mit Schreiben vom 16.11.2011, Zl. 011-553/1-18/11, hatte das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck u.a. zur Durchführung folgender Maßnahmen aufgefordert:

 

„[...] Weiters wurden bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden, Sie werden daher gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Ihre schriftliche Mitteilung über den Abschluss der Maßnahmen erwarten wir bis längstens 30. Dezember 2011.

Für diese Mitteilung kann das beiliegende Formular verwendet werden. Bitte beachten Sie die für die Umsetzung festgelegten Fristen!

1. [...]

 

2. [...]

 

3. Der in Punkt 2 bezeichnete Fluchtweg endet im Freien auf einem Parkplatz. Durch abgestellte Fahrzeuge war der Fluchtweg in diesem Bereich verstellt. Gemäß § 19 Arbeitsstättenverordnung dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden. Durch entsprechende Maßnahmen ist eine ungehinderte Nutzbarkeit zu gewährleisten.

Frist: Unverzüglich

 

4. [...]

 

5. Es wurde festgestellt, dass im südlich liegenden Raum, durch welchen auch der in Punkt 2 angesprochene Fluchtweg führt, ein nicht vollständig montierter Verteilerkasten an der Mauer angebracht wurde. An der Front fehlte die Abdeckung und lose Kabel waren ersichtlich.

Gemäß § 1 Elektroschutzverordnung 2003 haben Arbeitgeber/innen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.

Frist: Unverzüglich“

 

Dieser Aufforderung des Arbeitsinspektorats kam die Berufungswerberin bis zum 05.05.2012 nicht nach.

 

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihr Nettomonatslohn betrug im August 2012 955,13 Euro (988,50 Euro Bruttomonatslohn + 43,60 Euro Trinkgeld + 145,65 Euro Nachtzulage = brutto gesamt 1.134,15 Euro). Sie hat keine Sorgepflichten.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln. Der Sachverhalt ist durch die aufliegenden Fotos sowie durch die Zeugenaussagen erwiesen. Der Zeuge wirkte glaubwürdig und war widerspruchsfrei. Insbesondere decken sich diese Aussagen auch weitgehend mit jenen der Berufungswerberin.

Dass die Türe des E-Verteilers zum Tatzeitpunkt abmontiert war, bestätigte die Berufungswerberin selbst in ihrer Berufung sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Grund für den offenen E-Verteiler-Kasten, etwa Arbeiten an der Sicherung bzw. ein defekter FI-Schutzstecker, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben; darüber hinaus wurde von der Berufungswerberin kein Beweismittel zur fachmännischen Reparatur eines solchen Defekts zum Tatzeitpunkt vorgelegt.

Auch hinsichtlich der abgestellten Fahrzeuge am Ende des Fluchtwegs und der ungesicherten Gasflaschen war der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Es kann daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt 1:

 

5.1.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 51/2011 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr. 368/1998 idF BGBl II Nr. 256/2009, dürfen Fluchtwege nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 leg.cit. erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 AStV müssen Fluchtwege folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.   für höchstens 20 Personen: 1,0 m;

2.   für höchstens 120 Personen: 1,2 m;

3.   bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

 

5.1.2. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt die im Spruchpunkt 1 angeführte Verwaltungsübertretung erfüllt. Sowohl durch die Fotos als auch die Aussagen des Zeugen, die im Wesentlichen von der Berufungswerberin auch nicht bestritten wurden, steht fest, dass zum Tatzeitpunkt der Fluchtweg aus dem Gastgewerbebetrieb durch die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge nachweislich verstellt war.

Die Einengung des Fluchtwegs durch die abgestellten PKW auf dem Parkplatz stellte für den Fall des fluchtartigen Verlassens der Betriebsanlage durch viele Personen gleichzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung und daher eine Gefährdung von Personen dar (vgl. VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203; 08.05.2002, 2002/04/0022).

 

Durch diese Vorgehensweise und Missachtung der speziellen Gefahren wurde der Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 AStV nicht entsprochen. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.2. Zu Spruchpunkt 2:

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 51/2011 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl II Nr. 33/2012, haben Arbeitgeber/innen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen (z.B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.

 

5.2.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt die im Spruchpunkt 2 angeführte Verwaltungsübertretung erfüllt. Rechtlich unerheblich – da kein Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 ESV 2012 – ist, aus welchem Grund die Tür des E-Verteilerkastens im Vorraum des Zuluftgeräteraumes zum Tatzeitpunkt fehlte. Durch das Abmontieren der Türe – wodurch sich die elektrische Anlage nicht mehr in einem sicheren Zustand befand – unter gleichzeitiger Unterlassung der Setzung geeigneter Maßnahmen (insbesondere Absperren des Raums) wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Selbst wenn ein Türsteher zum Tatzeitpunkt damit beauftragt war, Personen den Zutritt zum Zuluftgeräteraum zu verwehren, so hätte sich diese Maßnahme aufgrund des festgestellten Sachverhalts offenkundig als nicht geeignet erwiesen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu schützen.

 

5.2.3. Im angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin in der Begründung eine Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2003 vorgeworfen. Die ESV 2003 trat jedoch gemäß § 16 Abs. 1 ESV 2012, BGBl II Nr. 33/2012, mit Ablauf des 29.02.2012 – und somit vor dem Tatzeitpunkt – außer Kraft. Im Spruch (sowie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung) jedoch wurde erkennbar auf § 2 Abs. 1 ESV 2012 und dessen Tatbestandsmerkmale abgestellt bzw. sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch enthalten.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Beschuldigten angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg. 11.466 A/1984 und VwSlg. 11.894 A/1985 jeweils verstärkter Senat). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) möglichst genau zu beschreiben.

Dies ist im Ergebnis erfolgt; Spruchpunkt 2 genügt insofern den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG. Eine Spruchkorrektur war daher lediglich hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften vorzunehmen. Dadurch ist die Berufungswerberin in ihren Rechten nicht berührt.

 

5.3. Zu Spruchpunkt 3:

 

5.3.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 AschG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 51/2011 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,00 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 110 Abs. 8 ASchG gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge “oder infektiösen” entfällt.

 

Gemäß § 65 Abs. 7 AAV, BGBl Nr. 218/1983 idF BGBl II Nr. 291/2011, dürfen Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

 

5.3.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt die im Spruchpunkt 3 angeführte Verwaltungsübertretung erfüllt. Aus den Bildern des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck vom 05.05.2012 ergibt sich ohne Zweifel, dass CO2-Flaschen ungesichert stehend gelagert wurden. Dies wurde auch durch die Zeugenaussage untermauert. Ebenfalls fehlte eine Sicherung im Barbereich. Die von der Berufungswerberin am 16.10.2012 vorgelegten Fotos belegen eine Sicherung der CO2-Flaschen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fotos, nicht jedoch zum Tatzeitpunkt.

Damit wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erfüllt.

 

5.4. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Ein verantwortlicher Beauftragter für den vorgeworfenen Tatzeitraum war nicht bestellt und ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, wer für die Gesellschaft zur Vertretung nach außen berufen ist, dh im vorliegenden Fall die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin.

 

5.6. Zur subjektiven Tatseite:

 

Die Berufungswerberin hat die in den Spruchpunkten 1 bis 3 genannten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern von der Berufungswerberin kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der der Berufungswerberin nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die sie betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141).

Im Sinne dieser Judikatur ist die Berufungswerberin darauf hin zu weisen, dass sie kein geeignetes Vorbringen gemacht hat. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Fluchtweg über die Brücke gesichert ist, sondern es darf auch das Ende des Fluchtwegs nicht verstellt sein. Dass es diesbezüglich an geeigneten Maßnahmen fehlte, belegen die parkenden Autos vor dem Ende des Fluchtwegs am 11.11.2011 sowie am 05.05.2012, die ungehinderte Zutrittsmöglichkeit der Organe des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck am 05.05.2012 zum geöffneten E-Verteilerkasten und die nicht vorhandene bzw. nicht erfolgte Sicherung der Gasflaschen. Die Berufungswerberin hat kein Vorbringen gemacht, warum eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Es war daher jedenfalls von Verschulden, nämlich von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Zum Strafrahmen ist auszuführen, dass zum Tatzeitpunkt bei erstmaliger Übertretung gemäß § 130 Abs. 1 sowie Abs. 5 ASchG ein Strafrahmen von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro vorgesehen war.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG in der seit 01.07.2013 gültigen Fassung BGBl I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Demnach ist nunmehr in der Strafbemessung nicht mehr der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, miteinzubeziehen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 18).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verletzung der den Arbeitnehmern dienenden Schutzvorschriften des ASchG mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist und auch ein beträchtliches öffentliches Interesse an deren Einhaltung im Sinne eines allgemeinen Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen besteht. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde wird insofern gefolgt und auf diese verwiesen.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin wurden – wie oben ausgeführt – von der belangten Behörde richtig mit 955,13 Euro Nettoeinkommen, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen bewertet. Aus der Berufungsschrift bzw. der mündlichen Verhandlung ergab sich kein Anhaltspunkt, diese Verhältnisse anders zu bewerten.

Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, nämlich das hohe Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dies war im Rahmen der objektiven Strafbemessungsgründe zu berücksichtigen. Der Umstand, dass zwei der Verwaltungsübertretungen vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck bereits am 11.11.2011 festgestellt wurden (Spruchpunkte 1 und 2), war ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen; dies zeugt von der Unwilligkeit der Berufungswerberin, sich rechtmäßig zu verhalten.

 

Ein Schuldausschließungsgrund konnte nicht gefunden werden. Der allgemeine Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam der Berufungswerberin zugute und wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und waren auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt. Sie sind gerade aus spezialpräventiven Gründen auch gerechtfertigt, um zu bewirken, dass die Unternehmensorganisation hinkünftig so ausgerichtet wird, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften beachtet und eingehalten werden.

Die verhängten Strafen sind tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Berufungswerberin ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind 260 Euro, vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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