Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531342/8/Wg/GRU

Linz, 30.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen des x als Insolvenz-/Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma x, des x, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.4.2013, Gz. UR30-131-2012, betreffend Maßnahmen im Sinn des § 360 Abs. 1 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.7.2013, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung des x und des x wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Der Berufung der x wird teilweise stattgegeben. Der Spruch des bekämpften Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:  

Beim Metallbearbeitungsbetrieb in x, x, sind

1. die Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- und sonstigen Manipulationsarbeiten auf dem im angeschlossenen Lageplan mit „1“ gekennzeichneten Vorplatz sowie Produktionsarbeiten im mit „4“ gekennzeichneten überdachten Lagerplatz auf GstNr. x, KG x, sowie

2. der Betrieb des auf GstNr. x, KG x, eingerichteten Lager- und Abstellplatzes als

Parkplatz für Pkws der Mitarbeiter,

Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren,

Abstellplatz für die Abfallcontainer

einzustellen. Die Zufahrt zum Lager- und Abstellplatz, GstNr. x, KG x, ist in der gesam­ten Breite mit einer mobilen Einfriedung abzusperren.“ Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angeschlossene Lageplan mit der Beschriftung „x 2.4.2013 08.30 Uhr“ ist integraler Bestandteil dieser Berufungsentscheidung.

 

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 360 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 4.4.2013, Gz. UR30-131-2012, Folgendes an:

Beim Metallbearbeitungsbetrieb in x, sind

1. die Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- und sonstigen Manipulationsarbeiten auf dem Vorplatz sowie Produktionsarbeiten und das Einstellen von Kraftfahrzeugen im überdachten Lagerplatz auf GstNr. x, KG x, sowie

2. der Betrieb des auf GstNr. x, KG x, eingerichteten Lager- und Abstellplatzes als

Parkplatz für Pkws der Mitarbeiter,

Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren,

Abstellplatz für die Abfallcontainer

einzustellen. Die Zufahrt zum Lager- und Abstellplatz, GstNr. x, KG x, ist in der gesam­ten Breite mit einer mobilen Einfriedung abzusperren.“

Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung an. Der Bescheid richtet sich an die Konkursmasse x „zH x“.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 18.4.2013. Die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) stellen darin den Antrag, die Behörde II. Instanz möge dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid einschließlich der ihm zu Grunde liegenden Verfahrensanordnungen ersatzlos im Sinne einer Abweisung beheben, in eventu aufheben und die Rechtssache mit dem Antrag an die Erstbehörde zurückverweisen, die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf nachteilige Betriebsemissionen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde der weitere Antrag gestellt, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um insbesondere den Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Betriebsfortführung nicht zu behindern, d.h. die Durchführung eines Sanierungsverfahrens einschließlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Die Bw argumentieren, die Auffassung der Erstbehörde, das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass die von der vorliegenden Verfügung betroffenen Tätigkeiten auf den ggst. als Betriebsfläche genutzten Grundstücke durch den Gegenstand der erteilten Genehmigungen nicht erfasst wären, lasse sich weder anhand des Feststellungssubstrats, noch anhand der Aktenlage als solche nachvollziehen. Aus dem vom Sachverständigen erstellten Befund lasse sich nicht ableiten, dass der Betrieb der Einrichtungen geeignet sei, Beeinträchtigungen der Nachbarschaft z.B. durch Lärm oder Staub herbeizuführen. Bzgl. der Anordnung, die Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau - und sonstigen Manipulationsarbeiten auf dem (Betriebs-) Vorplatz einzustellen, verwiesen die Bw auf den Genehmigungsbescheid der Erstbehörde vom 27.10.1987, Ge-774/1987, mit welchem x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Benützung der Schlossereiwerkstätte samt Nebenräumen auf der Grundparzelle Nr. x, KG. x, insgesamt erteilt bekommen habe. Den Bescheidadressaten sei dabei alleine die Auflage erteilt worden, dass Lärmausmaß in jenen Grenzen zu halten, wie er durch den früheren Handelsstall und die gegebene Örtlichkeit definiert war. Weshalb Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- und sonstige Manipulationsarbeiten auf den Vorplatz des Grundstückes Nr. x, KG. x, generell unzulässig sein sollten, könne rechtlich erst recht nicht begründet werden, weil sich der Genehmigungsbescheid auf das gesamte Grundstück erstrecke und selbstverständlich auch ein Vorplatz vom einheitlichen Betriebsbegriff umfasst sei. Solange von einer derartigen Vorplatznutzung keine - am Maßstab des Bescheides 1987 - grenzüberschreitenden Emissionen ausgehen, seien Lagerungen von Waren auf eigenem Grund und Manipulationen daran im Rahmen der Ortsüblichkeit ganz selbstverständlich erlaubt. Soweit der angefochtene Bescheid bzgl. auf nicht näher determinierte Staubemissionen abstelle, lasse sich dies anhand der Aktenlage schon gar nicht nachvollziehen. Jedenfalls erwecke der vorliegende Teilschließungsbescheid den Eindruck, dass den lautstarken Beschwerdeführern mehr Bedeutung beigemessen werde als den tatsächlichen Betriebsverhältnissen, die im Laufe der Jahrzehnte im Wesentlichen nur solche Änderungen erfahren haben, die sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung heraus als ergeben und ohnehin dem Stand der jeweiligen Technik entsprochen hätten (geräuscharme Transportgeräte etc.). Nach Auffassung der Berufung sei der Verdacht iSd § 360 Abs 1 1. Satz GewO von der Erstbehörde jedenfalls vorschnell und ohne hinreichende Grundlage angenommen worden, weil es dazu mehr als Nachbarschaftsbeschwerden bedurft hätte. Bzgl. der Anordnung, Produktionsarbeiten und das Einstellen von Kraftfahrzeugen im überdachten Lagerplatz auf dem Grst.Nr. x, KG. x, einzustellen, hielten die Bw fest, dass mit Bescheid vom 5.11.1998 der überdachte Lagerplatz ausdrücklich auch als Werkstättenräumlichkeit genehmigt worden sei. Mit Bescheid vom 19.9.2003 wiederum seien die dazu beantragten Abweichungen für zulässig erklärt worden. Das diesbezüglich am 23.6.2003 erstattete Gutachten stelle dezidiert auf einen Nutzungsbereich auch für Lager- und Werkstättenzwecke ab. Soweit der angefochtene Bescheid Produktionsarbeiten in dieser als Werkstätte gewidmeten Räumlichkeit verbiete, stehe dies im klaren Widerspruch zum erteilten Genehmigungsumfang, was im Ergebnis einem willkürlichen, sachlich nicht begründbaren Eingriff in die Erwerbsfreiheit gleichkomme. Aus welchen Grund auch das Einstellen von Kraftfahrzeugen in einem überdachten Betriebsbereich - gewerberechtlich - unzulässig sein solle, obwohl Maschinen und andere Gerätschaften für Produktionszwecke dort geradezu zwingend verfügbar sein müssten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sich auch diese Anordnung als rechtlich unhaltbar erweise. Bzgl. der Anordnung, den Betrieb des auf Grst.Nr. x, KG. x, eingerichteten Lager- und Abstellplatzes als Parkplatz für PKW’s der Mitarbeiter, Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren sowie Abstellplatz für die Abfallcontainer einzustellen stellten die Bw klar, dass der Anlagenbetreiber nie seine Absicht in Frage gestellt habe, nach Möglichkeit auch dieses ihm gar nicht gehörende Grundstück in seinen Betrieb zu integrieren und es in der Vergangenheit auch schon tatsächlich gelegentlich in einem eingeschränkten Ausmaß betrieblich genutzt habe. Gem. § 74 Abs. 1 GewO sei unter einer gewerblichen Betriebsanlage allerdings nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei. Diese Voraussetzung treffe für dieses im Eigentum einer dritten Person stehende Grundstück aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen sei es jedem Eigentümer grundsätzlich gestattet, auf seinem Grund und Boden Fahrzeuge abstellen zu lassen. Dass dies auch Mitarbeitern des Anlagenbetreibers gestattet worden sei, mache dieses Areal noch zu keinem Betriebsbestandteil, möge sich daraus indirekt auch ein betrieblicher Vorteil ergeben. Das dieses dem Betriebsareal im Übrigen östlich und nicht westlich benachbarte Grst.Nr. x weit überwiegend zum Abstellen von Privatfahrzeugen genutzt werde, sollte amtsbekannt sein und sei auch fotografisch dokumentiert. Die gelegentliche Nutzung des Grst.Nr. x, KG. x, als Lagerplatz sei ohne das Erfordernis der Regelmäßigkeit erfolgt, welches von der Erstbehörde zudem auch nicht überprüft worden sei. Dass es auch zur Errichtung oder zum Betrieb einer zum Abstellen von Fahrzeugen oder Paletten geeigneten Fläche einer gewerberechtlichen Genehmigung bedurft hätte, sei gem. § 74 Abs. 2 GewO auszuschließen, weil dieser Abstellplatz wegen seiner Funktionsweise, Ausstattung oder sonstigen Beschaffenheit gerade nicht geeignet sei, eine der in den Ziffern 1 und 2 geschützten Rechtsgüter zu schädigen. Abgestellte Paletten würden keine Emissionen entfalten und könne auch ein üblicher Fahrzeugverkehr nicht als rechtlich relevante Belästigung qualifiziert werden. Das zuvor Gesagte gelte natürlich insbesondere auch für die nunmehr verbotene Verwendung des Nachbargrundstückes als Abstellplatz für Abfallcontainer. Desgleichen sei der für das ganze Grundstück Nr. x, KG. x, erteilte Absperrauftrag als rechtsirrig zu beanstanden, weil die Absperrung der Betriebszufahrt keinen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand im Sinn des § 360 Abs. 1 GewO entspreche und diese Gesetzesstelle nach Auffassung des Berufungswerbers jedenfalls nicht seinem aktiven Handeln (= Absperren), sondern nur zu einem Unterlassen verpflichte. Die Bw stellten abschließend nochmals klar, dass der Anlagenbetreiber nach wie vor bereit sei, erforderliche Auflagen auch in Form von Beschränkungen im Interesse sowohl der Beleg- als auch der Nachbarschaft zu akzeptieren, allerdings nur nach rechtsstaatlicher Prüfung betriebsbeschränkender Erfordernisse.

 

1.3. Der UVS hat als zuständige Berufungsbehörde in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2013 Beweis erhoben. Dabei wurde x als Zeuge einvernommen. x, x und x wurden als Parteien einvernommen. Der UVS führte weiters einen Lokalaugenschein durch, woraufhin der ASV für Anlagentechnik Befund und Gutachten erstattete. Der gesamte Verfahrensakt der Erstbehörde, insbesondere die darin befindlichen Genehmigungsakte, sowie der Verfahrensakt des UVS VwSen-531342-2013 wurden einvernehmlich verlesen. Herr x legte dem Verhandlungsleiter eingangs den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Mai 2013 betreffend Schließung des Unternehmens des x sowie einen Auszug aus der Insolvenzdatei vom 6. Juni 2013 vor, in dem dieser Beschluss bereits eingetragen ist.

 

1.3.1. x hielt in der mündlichen Verhandlung einleitend folgendes fest: „Der Betrieb des x wurde an die Metallbau x veräußert. Mit dieser Veräußerung endete meine Verantwortung als Masseverwalter für diesen Teilbereich des Vermögens des x. Dies habe ich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auch angezeigt und darauf hingewiesen, dass damit mein Fortbetriebsrecht geendet hat.“

 

1.3.2. Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen in der mündlichen Verhandlung einleitend auf den Bescheid vom 4. April 2013.

 

1.3.3. Rechtsanwalt Dr. x brachte einleitend folgendes vor: „Der Konkurs wurde am 3. April 2013 über das Vermögen x eröffnet. Der gegenständliche Bescheid vom 4. April 2013 wurde dem Insolvenzverwalter am 5. April 2013 zugestellt, woraus sich ergibt, dass der Insolvenzverwalter überhaupt noch keine praktische Möglichkeit gehabt hat, die Maßnahmen zu setzen, die behördlicherseits verlangt worden sind. Selbst wenn insoweit eine Rechtswidrigkeit vorliegen würde, ist ein Verschulden klar zu verneinen. Dies gilt natürlich auch für Herrn x. Auf den Berufungsschriftsatz wird verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden aufrecht erhalten.“ Weiters: „Mir wurde seitens der Metallbau x keine Vertretungsmacht im gegenständlichen Verfahren erteilt. Festzuhalten ist, dass sich das gegenständlichen Verfahren, das ja ein Verwaltungsstrafverfahren betrifft, auf Vorfälle bezieht, die weit in der Vergangenheit liegen und für diesen Zeitraum keinesfalls eine Verantwortlichkeit der Metallbau x gegeben sein kann. Der erwähnte Bescheid vom 4. April 2013, der nunmehr Verfahrensgegenständlich ist, entfaltet für die Metallbau x keinerlei Wirkung.“

 

1.3.4. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der x, Herr x, beigezogen. Herr x erteilte Herrn x Vollmacht für das gegenständliche Verfahren. Die x erklärte ihren Eintritt in das gegenständliche Berufungsverfahren. Rechtsanwalt x berief sich für die x auf die erteilte Vollmacht und erklärt das bisherige Vorbringen, insbesondere das im Berufungsschriftsatz erstattete Vorbringen zum Vorbringen der x.

 

1.3.5. Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, beantragte die Vertreterin der belangten Behörde in ihrem Schlussvorbringen die Abweisung der Berufung.

 

1.3.6. x erstattete in Vertretung der x, des x und des Herrn x folgendes Schlussvorbringen: „Auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz wird verwiesen. Ebenso wird auf die heute erzielten Ermittlungsergebnisse verwiesen. Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen x zu Ge96-5-2013 und Ge96-39-2013 sowie gegen den Insolvenzverwalter x zu Ge96-45-2013 Strafverfahren anhängig sind bzw. behängt haben, die sich alle am Umfang der vorhandenen gewerbebehördlichen Genehmigungen orientieren. Dies soll nur der Vollständigkeit halber festgehalten werden. Die Beischaffung dieser Akte oder Einsichtnahme dieser Akte wird aber nicht beantragt. Die im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge werden aufrechterhalten.“

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der verfahrensgegenständliche Metallbearbeitungsbetrieb x befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Ursprünglicher Betreiber war Herr x. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 3. April 2013, AZ 20 S 50/13y, wurde über das Vermögen des Herrn  x der Konkurs eröffnet. x wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der bekämpfte Bescheid vom 4. April 2013 wurde dem Insolvenzverwalter am 5. April 2013 zugestellt. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde der Betrieb in x, an die x veräußert. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der x ist der Sohn des x, Herr x. Die x meldete mit 10. Juni 2013 am Standort x Gewerbe mit dem Wortlaut „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Handwerk)“ sowie mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils Herr x. Wie schon erwähnt erklärte die x in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2013 den Eintritt in das ggst. Berufungsverfahren (Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung).

 

2.2. Das Grundstück Nr. x, befindet sich im Osten des Grundstückes Nr. x und steht im Miteigentum des x. x haben dieses Grundstück der Fa. x überlassen. Eine schriftliche Vertragsurkunde wurde aber nicht angefertigt. x durfte diese Liegenschaft im Einvernehmen mit den Grundeigentümern nutzen, welche Tätigkeiten dort seitens der Fa. x ausgeübt wurden, war für die Grundeigentümer im Konkreten nicht von Bedeutung. (Zeugenaussage x Tonbandprotokoll Seite 2 und 3).

 

2.3. Dieser Berufungsentscheidung ist ein Lageplan angeschlossen, auf dem der „Vorplatz“ auf Grundstück Nr. x mit „1“, der „überdachte Lagerplatz“ mit „4“ und das Grundstück Nr. x mit „2“ gekennzeichnet sind. Wie aus diesem Plan ersichtlich ist, wird das Grundstück Nr x und das Grundstück Nr. x durch eine öffentliche Straße von den nächsten bebauten Nachbarliegenschaften getrennt.

 

2.4. Zu den vorhandenen gewerberechtlichen Genehmigungen:

 

2.4.1. Für das Grundstück Nr. x, x, wurden keine gewerbebehördlichen Genehmigungen erteilt.

 

2.4.2. Für den Metallbearbeitungsbetrieb in x, auf Grundstück Nr. x, KG x, liegen folgende gewerbebehördliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vor:

·    27.10.1987, GZ Ge-774/1987 - Schlossereiwerkstätte mit Büro-, Lager-, und Nebenräumen (s. Pkt 2.4.3.)

·    16.3.1990, GZ Ge-871/1989 – Ölfeuerungsanlage

·    5.11.1998, GZ Ge20-82-1998 - Lagerplatz-Überdachung (s. Pkt 2.4.4.)

·    19.9.2003, GZ Ge20-82-1998 - Genehmigung von Abweichungen iSd § 78 GewO (s. Pkt 2.4.5)

 

2.4.3. Zum Bescheid vom 27.10.1987, GZ Ge-774/1987:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erteilte Herrn x mit Bescheid vom 27.10.1987, Gz. Ge-774/1987, gem. §§ 74, 77 und 359 GewO iVm § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Benützung einer Schlossereiwerkstätte mit Büro-, Lager- und Nebenräumen in x auf der Grundparzelle Nr. x. Mit dieser Genehmigung sind nachstehende Auflagen verbunden:

„1. Die Schlossereiwerkstätte und die Nebenräume sind entsprechend den zur Verhandlung am 21.9.1987 vorgelegenen Projektsunterlagen und der Beschreibung im Befund der Verhandlungsschrift gleichen Datums auszuführen und zu benützen.

2. Weiters sind die Auflagen im Gutachten des technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 21.9.1987 unter Pkt. 2 bis 10 zu beachten. Dieser Teil der Verhandlungsschrift bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

3. Der Betrieb ist so zu führen, dass die Nachbarschaft nicht durch Lärm und Geruch belästigt wird. Es ist daher ein solches Lärmausmaß zulässig, welches das Ausmaß gegenüber dem früheren Handelsstall und der gegebenen Örtlichkeit nicht überschreitet.

4. Dem Antrag des Arbeitsinspektorates vom 6.10.1987 ist zu entsprechen.

5. Die Fertigstellung ist der Gewerbebehörde anzuzeigen.“

 

Aus der Begründung dieses Bescheides geht u.a. hervor: „Durch die Situierung der Produktionsräume hinter der Lagerhalle ist ein Schutz vor Lärmbelästigungen gegeben. Bei projektsgemäßer Benützung und bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen ist eine unzumutbare Lärmbelästigung, das ist eine solche, die das dzt. Lärmmaß unter Einbeziehung des dort gewesenen Handelsstalles überschreiten würde, nicht zu erwarten. Änderungen der Betriebsanlage, bspw. die Einrichtung einer Produktion von Kunststoffprodukten, dürfen nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde innerhalb eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens vorgenommen werden.“

 

Dem Bescheid vom 27.10.1987 liegt die Baubeschreibung vom 31.8.1987 zugrunde. Darin wird ausgeführt: „Wie aus dem Einreichplan vom 21.8.1987 ersichtlich ist, beabsichtigt der Bauwerber die Errichtung eines Schlossereibetriebes sowie den Einbau von Lagerräumen und Büro- und Sozialräumen in das bestehende Wirtschaftsgebäude. Im 1. OG soll eine Wohnung mit 129,71 Wohnfläche eingebaut werden. Verkehrsmäßige Erschließung: Das Grundstück liegt in der Ortschaft x an der x Bezirksstraße. Die Zufahrt zu den Betriebshallen erfolgt bei Halle 1 von der Westseite über ein 310/350 m großes Falttor mit Sichtfenstern in Augenhöhe und von der Ostseite über ein 310/280 m großes Tor, wie vor. Die Zufahrt in Halle ist vorläufig über ein 3,40/4,00 m großes Tor. Nach Errichtung des 2. Bauabschnittes erfolgt die Zufahrt von Norden.“ In dieser Baubeschreibung werden unter Pkt. A und Pkt. B die Hallen 1 und 2 näher beschrieben. Des Weiteren wird ausgeführt: „Technische Einrichtung in Halle 1 und 2:

Halle 1: Eisensäge, Kompressor, Standbohrmaschine, Schwergerät fahrbar,

Halle 2: Bohrmaschine, Doppelgärungssäge, Alusäge, Abkantpresse, Fräse, Schlagschere“.

Unter Pkt. „C Lager“ wird ausgeführt: „Der westliche Teil des bestehenden Wirtschaftsgebäudes soll für Lagerzwecke ausgebaut werden ….“

 

Der Bescheid vom 27.10.1987 wurde auf Grundlage der Niederschrift vom 21.9.1987 erlassen. Aus dem in der Niederschrift vom 21.9.1987 protokollierten Befund des technischen Amtssachverständigen geht Folgendes hervor: „Durch Frau x wurde im vergangenen Jahr die Liegenschaft des ehemaligen Handelsstalles x käuflich erworben. Nunmehr beabsichtigt ihr Ehegatte x, dieses Gebäude durch Umbau und durch Erweiterung in Richtung Norden sowie in Richtung Süden zu einer Schlossereiwerkstätte auszubauen. … Grundsätzlich handelt es sich beim Altbestand um einen Massivbau, wobei über dem Erdgeschoß anstelle der vorhandenen leichten Dachkonstruktion eine Massivdecke verlegt wird. Der in nördlicher Richtung geplante Zubau erhält über beiden Geschoßen eine Massivdecke. Die geplante Halle 2 mit der späteren Erweiterung wird aus einer Stahlkonstruktion mit Flachdach auf Trapezblech aufgebaut errichtet. Die gesamte Betriebsanlage wird in 3 Brandabschnitte unterteilt, wobei grundsätzlich der Altbestand vom nördlichen und vom südlichen Zubau brandabschnittsweise getrennt wird. Der Altbestand in einer Länge von 31,70 m vom Westen her gemessen wird als Lagerraum genützt und der übrige Teil, welcher größtenteils erneuert wird, soll ebenfalls für Lagerräume, für die Heizzentrale und für Räumlichkeiten für das Personal ausgebaut werden. Der straßenseitige Zubau im Erdgeschoß soll 2 Büroräume und 1 Besprechungsraum sowie den Hauseingang beinhalten. Im 1. OG werden 2 getrennte Wohnungseinheiten eingerichtet. In der Halle Nr. 1 sowie in der Halle Nr. 2 gelangen Metallbearbeitungsmaschinen lt. Aufstellung am Einreichplan zur Aufstellung. In der Hallenerweiterung sollen dieselben Tätigkeiten wie in der Halle 2 durchgeführt werden. … im Betrieb sollen 8 männliche Dienstnehmer beschäftigt werden. Die installierte Motorenleistung liegt unter 40 über 20 kw. Alle weiteren bautechnischen Einzelheiten sind aus den Projektsunterlagen, welche von Herrn x aus x mit Datum vom 21.8.1987 verfasst wurden, zu entnehmen.“ Im Pkt. 11 des Gutachtens zum baubehördlichen Verfahren wird ausgeführt: „Es sind zumindest 6 Stellplätze für PKW auf dem eigenen Grundstück zu schaffen, welche zu befestigen sind und mit einer Bodenmarkierung zu kennzeichnen sind.“ 

 

Zusammengefasst ist festzustellen, dass Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- oder sonstige Manipulationsarbeiten  im Bereich des im angeschlossenen Lageplan mit „1“ bezeichneten Vorplatzes weder in der Baubeschreibung vom 31.8.1987 noch in der Niederschrift vom 27.10.1987 vorgesehen sind.

 

2.4.4. Zum Bescheid vom 5.11.1998:

 

Mit Eingabe vom 12.10.1998 ersuchte x die belangte Behörde um gewerbebehördliche Genehmigung für die Überdachung des bestehenden Lagerplatzes.

 

Hervorzuheben sind dabei folgende – in der Niederschrift vom 5.11.1998 protokollierte - Ausführungen im Befund des technischen Amtssachverständigen: „Herr x beabsichtigt die Überdachung eines bestehenden Lagerplatzes beim bestehenden Schlossereibetrieb auf Grst.Nr. x. Diesbezüglich liegt ein Einreichprojekt bestehend aus einem Einreichplan der Fa. x mit Datum 30.6.1998 vor. Die Liegenschaft wird vom Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen, ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Es ist vorgesehen, eine dzt. freie Lagerfläche im Ausmaß vom 455 südwestlich der bestehenden Betriebsgebäude mit einem Flugdach zu überdachen. Diese Dachkonstruktion besteht aus Stahlbetonbindern auf Stahlbetonsäulen, als Dachhaut ist Trapezblech vorgesehen. Eine Wandverkleidung ist nicht vorgesehen. Der äußerste Abschnitt wird mit Konsolen ausgestattet, sodass zu einem späteren Zeitpunkt ein Laufkran angeordnet werden kann. Der gesamte Bereich wird mit einer neuen Betonbodenkonstruktion ausgestattet. Der Bereich soll künftig überwiegend für Manipulationen bzw. auch zu Lagerzwecken herangezogen werden. Der dzt. bestehende Dachvorsprung an der Südostseite des Altbestandes wird zur Gänze abgetragen. Im Übrigen wird auf die Einreichunterlagen verwiesen.“

 

Die belangte Behörde erließ dazu gemäß § 359b GewO den Feststellungsbescheid vom 5.11.1998, Ge20-82-1998. Darin wird in Spruchabschnitt I. „Feststellung“ ausgeführt: „Durch die Überdachung eines Lagerplatzes beim bestehenden Schlossereibetrieb in x, Grst.Nr. x, sind nach Maßgabe nachstehender Projektsunterlagen (Einreichplan der Fa. x GmbH, x, vom 30.6.1998, sowie entsprechend den Feststellungen im Befund der Verhandlungsschrift vom 5.11.1998 Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt nicht zu erwarten.“

 

Die belangte Behörde führte am 23.6.2003 eine Betriebsüberprüfung im Hinblick auf den Bescheid vom 5.11.1998 durch. In der Niederschrift vom 23.6.2003 erstattete der anlagentechnische Amtssachverständige folgenden Befund und das Gutachten: „Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass das Bauwerk im Hinblick auf die grundrissmäßige Ausdehnung gleich geblieben ist, jedoch der Verwendungszweck zum Teil geändert wurde. Es liegt nunmehr ein Tekturplan der Fa. x mit Datum 18.3.2003 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass im Anschluss an die südlich bestehende Werkstätte auf einer Länge von ca. 13 m ein zusätzlicher Werkstättenraum (Aluwerkstätte) angeordnet wurde. Die Lagerzone wurde um diesen Bereich vermindert. Auch nördlich anschließend an die neue Aluwerkstätte befindet sich nunmehr ein gemischt genutzter Bereich für Lagerzwecke und teilweise Werkstättenzwecke. Der Abschluss in westlicher Richtung zur offenen Lagerzone erfolgte mittels Betonwänden bzw. mit Tor- und Türkonstruktionen. Festgehalten wird, dass in den Toren Belichtungsflächen enthalten sind. Während des Lokalaugenscheines erklärte der Antragsteller, dass der Gewerbebehörde noch ein detailliertes Projekt mit Maschinenaufstellungsplan vorgelegt wird.“ In weiterer Folge reichte Herr x den Antrag vom 31. Juli 2003 ein, woraufhin die belangte Behörde den Bescheid vom 19.9.2003 erließ.

 

2.4.5. Zum Bescheid vom 19.9.2003:

 

Wie eben erwähnt wandte sich Herr x nach der Betriebsüberprüfung vom 23.6.2003 mit Schreiben vom 31.7.2003 an die belangte Behörde und führte aus: „Die genehmigte Lagerplatzüberdachung wurde wegen erforderlicher Betriebsabläufe im vorgesehenen Verwendungszweck nochmals in einem überdachten Lagerbereich und in eine Lager- und Manipulationsfläche für Schlosserei- und Aluminiumbearbeitung unterteilt. Dies ist deshalb erforderlich, da die Bearbeitungsmaschinen, wie Eisensäge und Schlagschere, in einem beheizbaren Arbeitsbereich unmittelbar neben den Anlieferung und Lagerflächen stehen müssen.“

 

Der anlagentechnische Amtssachverständige erstattete dazu in der Niederschrift vom 11.9.2003 nachstehenden Befund und Gutachten: „Die Fa. x hat im Hinblick auf die am 23.6.2003 festgestellten Abänderungen einen neuen Übersichtsplan mit Datum 10.7.2003 bzw. eine Beschreibung mit Datum 31.7.2003 vorgelegt. Im Wesentlichen wird dabei auf die bereits festgehaltenen Abänderungen verwiesen. Aus technischer Sicht besteht gegen die Abänderung kein Einwand. Zusätzliche Maßnahmen erscheinen nicht erforderlich.“

 

Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.9.2003, Ge20-82-1998, gem. § 78 Abs. 2 GewO 1994 iVm dem Bescheid vom 5.11.1998 folgenden Spruch: „Die dahingehende Abweichung, dass in dem mit dem Bescheid vom 5.11.1998, Gz. Ge20-82-1998, genehmigten überdachten Lagerplatz beim Schlossereibetrieb in x, Grst.Nr. x, nunmehr auch Werkstättenräumlichkeiten entsprechend der nachfolgend angeführten Projektsunterlagen (technische Beschreibung der Fa. x mit Datum 31.7.2003 und Einreichplan der Fa. x mit Datum 10.7.2003) eingerichtet wurden, wird für zulässig erklärt.“

 

Im Einreichplan vom 10.7.2003 wird der im angeschlossenen Lageplan mit „4“ gekennzeichnete Bereich als „überdachter Lagerplatz“ beschrieben.

 

2.5. Zum Hintergrund und Ablauf des von der belangten Behörde geführten Verfahrens iSd § 360 GewO:

 

2.5.1. Im Akt der Behörde befinden sich mehrere Beschwerden des Herrn x, der in einer im Nahbereich befindlichen Liegenschaft Unterkunft genommen hat. So zeigte x lt Bericht der PI x vom 4.11.2010 um 08.58 Uhr tel. der PI x sinngemäß an, dass auf dem Vorplatz der Fa x mit der Flex Metallteile zerschnitten und dadurch Lärm erregt werde. Die Beamten der PI x trafen daraufhin um 09.09 Uhr beim Betriebsgelände ein. Zu diesem Zeitpunkt wurden auf dem Firmenvorplatz keine wie immer gearteten Tätigkeiten durchgeführt. Im Bereich der Vorplatzmitte lag jedoch ein Winkelschleifer am Boden und daneben befanden sich zwei große, rechteckige, verzinkte Stahlprofile, die auf Zimmerstöcken abgelegt waren (Bericht PI x vom 4.11.2010). Die belangte Behörde brachte Herrn x den Bericht der PI x mit Schreiben vom 16.11.2010 zur Kenntnis. Lt Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.1.2011 teilte Herr x dazu tel. mit, dass die am 4.11.2010 in Beschwerde gestellte Tätigkeit auf dem Vorplatz einmalig gewesen sei.

 

Am 23.8.2012 gegen 16.00 Uhr zeigte x der PI x erneut fernmündlich sinngemäß mit, dass bei der Fa x in x gearbeitet und produziert werde, obwohl dies nur eine Lagerhalle sei. Die Außendienststreife der PI x 2 fuhren zur Überprüfung dieser Angaben zur Fa x und stellten beim Eintreffen kurz nach 16.00 Uhr dort fest, dass in der Lagerhalle nicht gearbeitet bzw produziert wurde (Bericht PI x vom 23. August 2012).

 

Die belangte Behörde erteilte daraufhin der PI x den Auftrag Kontrollen beim Betrieb der Fa x durchzuführen. Lt. Bericht der Polizeiinspektion x vom 31.8.2012 wurde der Betrieb Fa. x im Zeitraum vom 28.8.2012 bis 30.8.2012 kontrolliert und wurden dabei am 28.8.2012, 15.00 Uhr, Schweißarbeiten in der Lagerhalle Richtung x eine 10 m lange Rohrtransportbox und am 29.8.2012 um 8.00 Uhr Aufbauarbeiten in der Lagerhalle Richtung x eine 10 m lange Rohrtransportbox festgestellt. Das Gelände der Fa x wurde insgesamt vier Mal kontrolliert, jedoch wurden keine weiteren Arbeiten (Vorplatz, Lagerhalle neben Straße und Lagerhalle Richtung X) festgestellt (Bericht PI x vom 31. August 2012).

 

2.5.2. Über Telefonische Terminvereinbarung erschienen Herr x und Herr x am 10.9.2012 vor der belangten Behörde und gaben folgendes zu Protokoll: „Auf dem ggst. Standort in x, x, arbeiten wir seit annähernd 20 Jahren. Der Betrieb hat sich in dieser Zeit vergrößert. Die Arbeitsplätze, die wir für unseren Betrieb benötigen, sind lt. Bescheiden der Gewerbe- und Baubehörde genehmigt. Fallweise ist es wegen der Größe bzw. Sperrigkeit einzelner Werkstücke notwendig, Produktionsarbeiten im Freien bzw. Arbeiten beim überdachten Lagerplatz vorzunehmen, weil dies aus technischen Gründen nicht anders zu bewerkstelligen ist. Unser Unternehmen hat kein Interesse, im Freien zu arbeiten, sei es aus Witterungsgründen oder auch aus Gründen der Verfügbarkeit von Maschinen u.dgl. Daher können derartige Aufträge nur auf diese Weise im überdachten Lagerplatz ausgeführt werden. Außerdem hat die Gewerbebehörde nachträglich Arbeiten als zulässig genehmigt. Zu der Frage der Anforderung an eine Genehmigung für den überdachten Lagerplatz, der mittlerweile umfassend verkleidet und durch ein Tor zugängig ist, wird angeraten einen formlosen Antrag mit einer Beschreibung der Tätigkeiten und der eingesetzten Maschinen einzubringen. Dabei wäre auf den vorliegenden Einreichplan vom 30.06.1998, genehmigt mit Bescheid vom 5.11.1998, zu verweisen. Sofern stationäre Maschinen aufgestellt werden, wären zusätzlich in einem Grundrissplan die Maschinen darzustellen. Wesentlich wäre, die Art der eingesetzten Geräte und Maschinen, die Tätigkeiten, die Betriebszeit bzw die Häufitkeit der Arbeiten, zB 30 Arbeitstagen jährlich zu beschreiben. Die Beschreibung und der Plan wären 4-fach einzureichen. Zu diesem Antrag ist eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen und es sind die Nachbarn diesbezüglich zu verständigen. Gleiches gilt für allfällige Tätigkeiten auf dem Vorplatz. Auf diesem sind lt. Genehmigungsbescheid vom 27.10.1987 keine Tätigkeiten angeführt, egal welcher Art immer. Daher dürfen auf diesem Platz keine Lager-, Manipulations- oder Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, auch nicht im Einzelfall. Erörtert werden allfällige Tätigkeiten auf dem Vorplatz des Betriebes. Hier wäre darzulegen, welche Tätigkeiten im Konkreten erfolgen, zB Beladen und Entladen von Lieferanten- oder Kundenfahrzeugen, Lagerung von produzierten Gegenständen oder Rohstoffen. Auch hier wäre auf die Betriebszeit und Häufigkeit als wesentliches Kriterium einzugehen.

x bringt vor, dass fallweise gleichzeitig Lieferanten ankommen und diese dann auf der öffentlichen Straße halten müssen bzw Fahrzeugteile in die Straße hineinragen. Zu diesem Beschwerdevorbringen wird zur Auskunft gegeben, dass ein Halten auf einer Straße zum Zwecke einer Ladetätigkeit zulässig ist, wenn zumindest ein Fahrstreifen frei bleibt; hiezu ist die Verkehrsbehörde zuständig und der Lenker eines Fahrzeuges verantwortlich. ...“

 

2.5.3. Mit Eingabe vom 17.10.2012 stellte Herr x bei der belangten Behörde einen „Antrag auf Präzisierung der gewerbebehördlichen Genehmigung“. Herr x nimmt darin zunächst Bezug auf die Bescheide vom 27.10.1987, vom 5.11.1998 und vom 19.9.2003. Weiters führt er aus: „Auf Grund von vorkommenden Kundenanforderungen wegen Größe und Gewicht von Produktionsteilen ist es fallweise erforderlich, einzelne Fertigungen oder Zusammenbauten im Lager- und Manipulationsbereich sowie fallweise auch am Vorplatz durchzuführen. Es sind in diesen Bereichen keine stationären Maschinen aufgestellt. Eingesetzte Werkzeuge sind mobile Schweißgeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge für Reparatur-, Zusammenbau- und Komplettierungsarbeiten. Im lt. Plan beschriebenen Lager- und Manipulationsbereich sind derartige Arbeitstätigkeiten ca. 10 x jährlich jeweils 3 bis 4 Tage erforderlich. Der Vorplatz zwischen Betriebsgebäude und Straße sowie die westliche Zufahrt dienen vorwiegend zum Beladen und Entladen durch Lieferanten, eigenen Betriebsfahrzeugen und Kundenfahrzeugen. Dement­sprechend ist dieser Bereich als Lagerplatz erforderlich. Am Vorplatz können neben diesen Verkehrsgeschehen ca. 10 x jährlich jeweils 2 bis 3 Tage auf Arbeitstätigkeiten wie vor beschrieben anfallen.“

 

Mit Eingabe vom 17.12.2012 stellte Herr x ergänzend den Antrag um Genehmigung der Vergrößerung der Nirowerkstätte, einer eingebauten Krananlage sowie verschiedener Änderungen von Aufstellungsorten einzelner Bearbeitungsmaschinen wie in den bereits übermittelten Übersichtsplänen dargestellt.

 

Die belangte Behörde leitete über diese Anträge das Ermittlungsverfahren ein und führte am 15.1.2013 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei zog sie einen anlagentechnischen Sachverständigen und einen Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels hinzu. Als Beteiligte waren die Nachbarn x (auch für x sen. und x), x (auch für x, auch für x), xx, x, x (auch für x) anwesend.

 

Die anwesenden Nachbarn (ausgenommen Herr x) erklärten – lt den protokollierten Feststellungen des Verhandlungsleiters - durch die Tätigkeiten auf dem Vorplatz, seien es Montagearbeiten oder Be- und Entladetätigkeiten sowie Manipulationen von Werkgegenständen, durch Lärm belästigt zu werden.

 

Der Niederschrift vom 15.1.2013 ist eine schriftliche Eingabe des x vom 6. Jänner 2013 angeschlossen. Darin wird Einspruch gegen die beantragte Genehmigung erhoben und begründend ausgeführt: „Die x hat schon einmal größere Produktionsteile (Lärmschutzwände) am Vorplatz und Manipulationsbereich des Schlossereibetriebes gefertigt bzw zusammengebaut. Dabei entstand eine unzumutbare Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigung. Diese wurden von mir nicht angezeigt, weil ich der Meinung war, dass Herr x hiefür eine Genehmigung besitzt und ich die gute Nachbarschaft nicht kaputt machen wollte. Außerdem hielt ich es für ein temporäres Ereignis. Mein Grundstück befindet sich nur ca 7 m vom Vorplatz entfernt zu meiner Terrasse sind es ca 20m. Bei den Fertigungsarbeiten wurden verzinkte Stahlträger mit Winkelschleifern getrennt. Lärmentwicklung größer 80 dB (tagelanger Dauerlärm), Staubwolke. Und in der Nase stechender Gestank. Schweißen von verzinkten Stahlträgern; grünlicher Rauch und in der Nase stechender Gestank. Ständiges Rangieren der Teile mit Staplern und einem Traktor (Lärm). Beim Zusammenbau entsteht Lärm durch das in Position Schlagen der Stahlträger mit Vorschlaghämmer. Außerdem verwendet die Fa x eine Mischmaschine zum Scheuern von Kleinteilen, diese wird wegen der hohen Lärmentwicklung aus der Halle in den Manipulationsbereich gestellt. Diese Maschine übertönt noch den schon vorhandenen Lärm (Dauerlärm). Lt Angaben von Hrn x 10x jährlich 3-4 Tage Fertigungs- bzw Zusammenbauarbeiten ergibt max 40 Tage. 10x jährlich 2-3 Tage Fertigungs- bzw Zusammenbauarbeiten am Vorplatz ergibt max 30 Tag. In Summe wären das 70 Tage Lärm, Staub und Gestank. ... Wir könnten so den ganzen Sommer unseren Garten und Terrasse nicht benützen. Das ist auf jeden Fall unzumutbar.“

 

Nach eingehender Projektserörterung wurde seitens des Antragstellers der Antragsgegenstand auf die reine Lagertätigkeit am Vorplatz der Betriebsanlage eingeschränkt, welcher unmittelbar an die X x angrenzt. Der Amtssachverständige für Anlagentechnik führte in seinem Befund dazu aus: „Um abschätzen zu können, ob allfällige Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist es zweckmäßig, dass im Zuge der Erstellung dieser Emissionserklärung die Lärm-Ist-Situation durch eine mit Lärmtechnik vertraute Person oder Institution in einem repräsentativen Tageszeitraum erhoben wird. In der Emissionserklärung sind die genauen Tätigkeiten in ihrer Art, Dauer und Häufigkeit zu beschreiben. Daraus abgeleitet sind dann noch zu definierenden Emissionspunkten die zu erwartenden Lärmpegel (Dauerschallpegel, Spitzenpegel) darzustellen. Diese Emissionserklärung ist unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie 3 und der damit verbundenen einschlägigen Ö‑Normen auszuarbeiten und der Gewerbebehörde in mindestens 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Zu dieser Emissionserklärung und Beschreibung der Tätigkeiten sind auch Planunterlagen in Form eines Lagerplatzes vorzulegen, in dem die Lager- und Manipulationsflächen maßstabsgetreu dargestellt werden. Beim dzt. Projektsstand ist eine Beurteilung aus bau- und anlagentechnischer Sicht nicht möglich.“

 

Weiters wird im Befund ausgeführt: „Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass westlich der Betriebsbaugebietsfläche ein Grundstück mit der Nr. x angrenzt, welches im Flächenwidmungsplan als im „x“ liegend ausgewiesen wird. Diese Fläche wird vom Betrieb x als Parkplatz für PKW’s der Mitarbeiter sowie als Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren sowie als Abstellplatz für die Abfallcontainer verwendet. Außerdem wurde ein Container abgestellt und an diesen angrenzend ein überdachter Stellplatz für ein Betriebsfahrzeug geschaffen. Beim Container und diesem überdachten Stellplatz handelt es sich um ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, die wenigstens der Anzeigepflicht im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen unterliegt. Auf Grund der Nutzung der Grundstücksfläche wird dzt. ein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gesehen und eine Umwidmung dieser Fläche aus technischer Sicht für notwendig erachtet. Unabhängig von dieser Frage ist für diesen Lagerplatz und Parkplatz bei der Gewerbebehörde mit einem technischen Projekt - Beschreibung der Tätigkeiten, Lageplan und Grundriss mit Darstellung der Lager- und Manipulationsflächen sowie der Verkehrsflächen - um die Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, weil die dort stattfindenden Tätigkeiten zumindest abstrakt gesehen mit Lärmemissionen verbunden sind und dort in der Nähe unmittelbar Nachbarn gelegen sind.“ Es steht aber fest, dass während des Lokalaugenscheines am 15.1.2013 keine Tätigkeiten auf dem Grundstück Nr. x, KG x und auf den im angeschlossenen Lageplan mit „1“ und „3/4“ gekennzeichneten Bereich verrichtet wurden (Befund und Gutachten des ASV für Anlagentechnik, Tonbandprotokoll Seite 7 und 8)

 

2.5.4. Die belangte Behörde erließ mit Schreiben vom 16.1.2013 eine Verfahrensanordnung gem. § 360 Abs. 1 GewO 1994. Konkret führte sie aus: „Am 15.1.2013 fand betreffend ihres Antrages um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Durchführung von Fertigungs- und Zusammenbauarbeiten auf dem Vorplatz sowie im Lager und Manipulationsbereich des Metallbearbeitungsbetriebes in x, statt. Dabei wurde festgestellt, dass sie auf dem Vorplatz sowohl Lager- als auch Fertigungs- und Zusammenarbeiten durchführen und den Vorplatz als Lager- und Manipulationsbereich nutzen. Eine gewerbebehördliche Genehmigung für diese Tätigkeiten liegt nicht vor, sodass der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (Vornahme von konsenslosen Änderungen einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage) besteht. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergeht daher zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nachstehende Verfahrensanordnung: Gem. § 360 Abs. 1 GewO 1994 werden Sie aufgefordert, am Standort x, unverzüglich

1. die Vornahme von Lager- als auch Fertigungs- und Zusammenbauarbeiten auf dem Vorplatz einzustellen, als auch

2. die Nutzung des Vorplatzes als Lager- und Manipulationsbereich einzustellen.“

 

2.5.5. Die belangte Behörde erließ mit Schreiben vom 16.1.2013 eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1a GewO, in der sie ausführte: „Am 15.1.2013 fand betreffend ihres Antrages um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Durchführung von Fertigungs- und Zusammenbauarbeiten auf dem Vorplatz sowie im Lager- und Manipulationsbereich des Metallbearbeitungsbetriebes in x, statt.

Dabei wurde festgestellt, dass

· Sie das westlich der Betriebsanlage gelegene Grundstück Nr. x, welches als Dorfgebiet ausgewiesen ist, als Parkplatz für PKWs der Mitarbeiter sowie als Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren sowie als Abstellplatz für die Abfallcontainer verwenden.

Eine gewerbebehördliche Genehmigung für diese durchgeführten Änderungen des Metallbearbeitungsbetriebes liegt nicht vor, sodass der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Vornahme von konsenslosen Änderungen einer Betriebsanlage) besteht. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergeht daher nachfolgende Verfahrensanordnung: Es wird Ihnen aufgetragen, für die ohne einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung durchgeführten Änderungen des Metallbearbeitungsbetriebes in x bis spätestens 1.4.2013 bei der Gewerbebehörde ein Ansuchen um Genehmigung für diese konsenslos durchgeführte Änderung unter Anschließung aller dafür erforderlichen Unterlagen einzubringen, sodass - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen werden kann.“

 

2.5.6. Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge Kontrollen durch die PI Grieskirchen und teilte Herrn x mit Schreiben vom 21. Februar 2013 folgendes mit: „Nach den Erhebungen der Polizeiinspektion x vom 6.2.2013 und 14.2.2013 sind die in den beiliegenden Berichten näher angeführten Gegenstände auf dem Vorplatz gelagert bzw manipuliert worden.... Unter Bezug auf die Verfahrensanordnung vom 16.1.2013 wird erinnert, die Verfahrensanordnung einzuhalten, andernfalls mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen zu verfügen hat.“ In den – im Akt befindlichen - Berichten der PI x vom 6.2.2013 und vom 14.2.2013 sind dazu die einzelnen gelagerten Gegenstände genau angeführt.

 

2.5.7. Herr x erschien am 13.3.2013 vor der belangten Behörde und gab betr. die „Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes mit Manipulationsflächen ostseitig auf Gst x“ und „Tätigkeiten auf dem Vorplatz zwischen Betrieb und Landesstraße und Erweiterung für Produktionstätigkeiten im überdachten Lagerbereich westseitig“ an, dass die Fa. x die beschriebenen Anlagenteile weiterhin benütze, ohne dafür eine bau- und gewerberechtliche Genehmigung zu besitzen.

 

2.5.8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.3.2013 forderte die belangte Behörde x gem. § 360 Abs. 1 GewO auf, den Betrieb des auf dem Grst.Nr. x, eingerichteten Lager- und Abstellplatzes als Parkplatz für PKW’s der Mitarbeiter, Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren, Abstellplatz für die Abfallcontainer bis spätestens 1.4.2013 einzustellen. Die Verfahrensanordnung wurde dem damaligen rechtsanwaltlichen Vertreter des x am 27.3.2013 zugestellt.

 

2.5.9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.3.2013 forderte die belangte Behörde x gem. § 360 Abs. 1 GewO auf, Produktionsarbeiten zur Herstellung von Metallwerkstücken und das Einstellen von Kraftfahrzeugen im überdachten Lagerplatz im westlichen Bereich der Metallbearbeitungsbetriebsanlage in x, Grst.Nr. x, unverzüglich einzustellen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem damaligen Vertreter des x am 28. März 2013 zugestellt.

 

2.5.10. Am 2.4.2013 hielt ein Bearbeiter der belangten Behörde in einem Aktenvermerk folgenden Sachverhalt fest:

„8.30 Uhr:

1. Auf dem unmittelbar südlich der Landesstraße gelegenen Vorplatz waren verschiedene Metallwerkstücke und Holzpfosten abgestellt. Manipulationen bzw. Arbeiten an diesen Werkstücken sowie Zu- bzw. Ablieferungen fanden nicht statt (s. DORIS-1).

2. Auf dem östlich des Betriebsgebäudes gelegenen Grst.Nr. x, waren 11 PKW’s abgestellt. Das Grundstück wird nach wie vor als Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren sowie als Abstellplatz für die Abfallcontainer verwendet (s. DORIS -2).

3. Im westlichen Bereich war im Freien eine Metallkonstruktion abgestellt. Unmittelbare Arbeiten an dieser Konstruktion wurden zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht durchgeführt (s. DORIS-3).

4. Die Tore zum überdachten Lagerplatz im westlichen Bereich der Metallbearbeitungsbetriebsanlage standen offen. Es war festzustellen, dass sich dort Mitarbeiter aufgehalten haben und offensichtlich Manipulations- bzw. Produktionstätigkeiten an Metallwerkstücken durchgeführt haben (s. DORIS -4).

13.30 Uhr:

1. Vorplatz: Unveränderter Zustand gegenüber 8.30 Uhr.

2. Abstellplatz: Unveränderter Zustand gegenüber 8.30 Uhr.

3. Westlicher Freibereich: Die Metallkonstruktion wurde entfernt.

4. Überdachter Lagerplatz: Die Tore waren geschlossen. Feststellungen, ob im Inneren Manipulations- bzw. Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, konnten nicht gemacht werden“. Diesem Aktenvermerk vom 2.4.2013 ist der Lageplan vom 2.4.2013 angeschlossen, der auch die Grundlage für die ggst. Berufungsentscheidung des UVS bildet. Herr x räumte in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2013 ein, dass die festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen den Tatsachen entsprechen können (Tonbandprotokoll Seite 8). Weiters sagte er aus: „Vom rechtsanwaltlichen Vertreter x zur Nutzung des Grundstückes Nr. x befragt, gebe ich an, dass dort grundsätzlich nur die PKW der Mitarbeiter abgestellt wurden. Es kann im Ausnahmefall schon dazu gekommen sein, dass einzelne Paletten oder ähnliches dort abgestellt wurden. Dabei handelt es sich aber wie schon erwähnt um einen absoluten Ausnahmefall. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter x befragt, wie lange das Grundstück Nr. x seitens der Firma x auf diese Weise schon benutzt wird, gebe ich an, dass dieses schon seit etwa 8-10 Jahren in dieser Weise genutzt wird.“

 

2.5.11. Mit Schreiben vom 3. April 2013 wies die belangte Behörde Herrn x auf das Ergebnis der Besichtigung vom 2. April 2013 hin und forderte ihn auf, den beschriebenen geänderten Betrieb des Metallbearbeitungsbetriebes unverzüglich einzustellen, andernfalls iSd § 360 GewO die Schließung der in Rede stehenden Betriebseinrichtungen zu verfügen.  Dieses Schreiben wurde um 07.36 Uhr per Mail dem rechtsanwaltlichen Vertreter übermittelt.

 

2.5.12. Am 3.4.2013 stellte ein Bearbeiter der belangten Behörde anlässlich eines Lokalaugenscheines beim Metallbearbeitungsbetrieb des Herrn x um 10.45 Uhr Folgendes fest:

„1. Auf dem unmittelbar südlich der Landesstraße gelegenen Vorplatz waren verschiedene Metallwerkstücke und Holzpfosten sowie 2 Firmenfahrzeuge abgestellt. Manipulationen bzw. Arbeiten an diesen Werkstücken sowie Zu- bzw. Ablieferungen fanden nicht statt.

2. Auf dem östlich des Betriebsgebäudes gelegenen Grundstück Nr. x, waren 2 PKW’s abgestellt. Das Grundstück wird nach wie vor als Lagerplatz für Paletten und verschiedene Metallwaren sowie als Abstellplatz für den Abfallcontainer verwendet. Mit einem Gabelstapler wurden Transportfahrten durchgeführt. 5 Fahrzeuge waren entlang der Landesstraße am Straßenrand abgestellt.

3. Im westlichen Bereich war im Freien ein Firmenfahrzeug abgestellt. Arbeiten wurden dort nicht durchgeführt.

4. Die Tore zum überdachten Lagerplatz im westlichen Bereich der Metallbearbeitungsbetriebsanlage waren geschlossen. Konkrete Feststellungen, ob im Inneren Manipulations- bzw. Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, konnten nicht gemacht werden“ (Aktenvermerk vom 3.4.2013).

 

2.5.13. Herr x verständigte die belangte Behörde noch mit Eingabe vom 3. April 2013 darüber, dass er einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt habe.

 

2.5.14. Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid.

 

2.5.15. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2013 führte der ASV für Anlagentechnik in Befund und Gutachten ua aus: „Zum mit „4“ im angeschlossenen Lageplan gekennzeichneten überdachten Lagerplatz bzw. im mit „3“ gekennzeichneten Bereich ist festzustellen, dass dort keine Produktionsarbeiten stattfinden und auch keine Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Im überdachten – von der Freifläche abgetrennten – Bereich des Lagerplatzes finden Lagertätigkeiten statt. Es werden betriebsspezifische Materialien abgelagert. Dies bezieht sich auf den Zeitpunkt des Lokalaugenscheines. Auf dem Grundstück Nr. x, wurden während des Lokalaugenscheines keinerlei Tätigkeiten verrichtet. Dies geht auch aus den angefertigten Fotobeilagen hervor. Die Zufahrt des Grundstückes Nr. x, wurde mit einem Baustellenabsperrband abgesperrt. ...

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob betreffend den heute vorgefundenen Zustand aus Sicht der Anlagentechnik ein Handlungsbedarf besteht, gebe ich an, dass für den heute festgestellten Zustand keine Maßnahmen aus anlagentechnischer Sicht erforderlich sind. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob – würde die Metallbau X GmbH ein Projekt zur gewerbebehördlichen Genehmigung einreichen würde, das den heute vorgefundenen Zustand beschreibt und vorsieht – gebe ich an, dass bezüglich dem Abstellen von KFZ am Vorplatz mit der Straßenmeisterei das Einvernehmen herzustellen wäre. Im Übrigen liegen bzgl. der heute festgestellten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung vor. Dies aus anlagentechnischer Sicht. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, ob ausgehend vom heute festgestellten Zustand die Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch belästigt werden, gebe ich an, dass diese Schutzinteressen grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Man müsste aber im zu erstellenden Projekt sehr wohl die konkreten Zufahrtsfrequenzen der am Vorplatz vorgefundenen Kraftfahrzeuge erheben und im Projekt angeben. Die Auswirkungen von Zu- und Abfahrten sind natürlich je nach Tageszeit bzw. angegebener Betriebszeit unterschiedlich. Die Betriebszeit der Abstellplätze bzw. der Fahrbewegungen müsste in diesem Projekt angegeben werden. Aus anlagentechnischer Sicht kann eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen, die mit dem Abstellen von PKW bzw. KFZ verbunden sind, erst dann erfolgen, wenn konkrete Angaben zu den Betriebszeiten bzw. zur Dauer der täglichen Inanspruchnahme dieses Stellplatzes vorhanden sind.“

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Bw bemängelten die Feststellungen der belangten Behörde zum Genehmigungsumfang. Bzgl der Arbeiten auf dem Vorplatz verwiesen die Bw auf Auflagepunkt 3 des Genehmigungsbescheides vom 27. Oktober 1987. In den Feststellungen (Pkt  2.4.3.) werden die einschlägigen Ausführungen dieses Bescheides wiedergegeben.  Weder im Befund noch in den Projektsunterlagen der Genehmigung vom 27.10.1987 sind Arbeiten, Lagerungen oder sonstige Tätigkeiten am Vorplatz (Bereich „1“ lt angeschlossenem Lageplan) vorgesehen.

 

3.2. Bzgl dem überdachten Lagerplatz auf Grst. Nr. x verwiesen die Bw darauf, dass dieser mit Bescheid vom 5.11.1998 ausdrücklich auch als Werkstättenräumlichkeit genehmigt worden sei. Das am 23.6.2003 erstattete Gutachten stelle dezidiert auf einen Nutzungsbereich auch für Lager- und Werkstättenzwecke ab. Der maßgebliche Genehmigungsumfang für den überdachten Lagerbereich ergibt sich aus dem Antrag vom 31.7.2003 und dem Bescheid vom 19.9.2003 (s. Pkt 2.4.5.). Der maßgebliche Bereich wird im diesem Bescheid zugrunde liegenden Lageplan als „überdachter Lagerplatz“  bezeichnet.

 

3.3. Die Bw bemängelten, dass kein Gutachten zu den Emissionen erstellt worden sei. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

 

3.4. Im übrigen stützen sich die Feststellungen auf die angegebenen Beweismittel.

 

4. Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

§ 74 Abs 2 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 81 Abs 1 GewO lautet:

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 360 Abs 1, 1a, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO) lauten:

 

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und

2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.

 

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

§ 366 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

...

 

4.2. Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht jedoch der Gemeinschuldner berechtigt, wegen eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, Berufung zu erheben. Aus diesem Grund war X in Folge der Konkurseröffnung über sein Vermögen zur Einbringung der ggst. Berufung nicht legitimiert. Seine Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 17.4.1998, Gz. 96/04/0087). Mit der Veräußerung des Unternehmens endete die Verantwortlichkeit des Masseverwalters, womit auch seine Berufungsanträge als unzulässig zurückzuweisen waren. Rechtsmittellegitimiert ist – infolge der dinglichen Wirkung des bekämpften Bescheides iSd § 360 Abs 5 letzter Satz GewO - ausschließlich die x, die als neue Betreiberin ihren Eintritt in das Verfahren erklärt hat (vgl VwGH vom 27.6.1995, GZ 94/04/0206).

 

4.3. Strittig war der Umfang der vorhandenen Genehmigungen. Die Bw vertreten dazu die Auffassung, die in Spruchabschnitt 1 des bekämpften Bescheides angeführten Tätigkeiten wären im Rahmen des Auflagepunktes 3 des Bescheides vom 27.10.1987 zulässig. Folgt man dieser Rechtsauffassung, wären alle Tätigkeiten, die das Lärmausmaß des früheren Handelsstalles nicht überschreiten, genehmigt. Eine derartig weite Genehmigung zu erteilen, war erkennbar nicht die Absicht der bescheiderlassenden Behörde, die in der Begründung des Bescheides ausdrücklich darauf hinweist, dass „bei projektsgemäßer Benützung und bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen“ eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht zu erwarten ist. Auflagepunkt 3 ist daher als Klarstellung zu Auflagepunkt 1 so zu verstehen, dass bei Ausübung der im Antrag und den Projektsunterlagen bzw im Befund vorgesehenen Tätigkeiten das Lärmausmaß des früheren Handelsstalles nicht überschritten werden darf. Die betrieblichen Tätigkeiten beschränken sich gemäß den genehmigten Projektsunterlagen auf die vorhandenen Räumlichkeiten bzw Hallen. Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- und sonstige Manipulationsarbeiten auf dem Vorplatz sind nicht vorgesehen.  Lager-, Fertigungs-, Zusammenbau- und sonstige Manipulationsarbeiten auf dem mit „1“ gekennzeichneten Vorplatz sind daher nicht von den betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen erfasst.

 

4.4. Der aktuelle Genehmigungsumfang betr. den „überdachten Lagerplatz“ (Bereich „4“ lt angeschlossenem Lageplan) ergibt sich aus dem Bescheid vom 19.9.2003, mit dem Abweichungen gem § 78 Abs 2 GewO genehmigt wurden. Schon im Antrag vom 31.7.2003 stellte Herr x klar, dass im vorgesehenen Verwendungszweck nochmals eine Unterteilung „in einen überdachten Lagerbereich und in eine Lager- und Manipulationsfläche für Schlosserei- und Aluminiumbearbeitung“ erfolgte. Im diesem Bescheid zugrundeliegenden Lageplan wird der mit „4“ gekennzeichnete Bereich (s. angeschlossenen Lageplan) als „überdachter Lagerplatz“ bezeichnet. Der dem Bescheid vom 19.9.2003 zugrundeliegende Lageplan – und demzufolge die damit verbundene Genehmigung – sehen für diesen Bereich ausdrücklich keine über Lagerungen hinausgehende betriebliche Tätigkeiten vor. Die vorhandenen Genehmigungen für diesen Bereich beschränken sich folglich auf Lagertätigkeiten. Produktionsarbeiten oder das Einstellen von Kraftfahrzeugen sind dagegen nicht erfasst.

 

4.5. Für das Grundstück Nr. x liegen keine gewerberechtlichen Genehmigungen vor. Die Nutzung dieses Grundstückes als Parkplatz für die Mitarbeiter bzw als (gelegentlicher) Lagerplatz und Abstellplatz für Abfallcontainer ist von keiner Genehmigung erfasst.

 

4.6. Fraglich war, ob die im Spruch des bekämpften Bescheides beschriebenen Tätigkeiten auf dem Grundstück Nr. x genehmigungspflichtig sind. Nun löst nicht erst die Erwartung, eine Betriebsanlage werde zu „erheblichen Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen“ führen, die Genehmigungspflicht aus; die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 nach Lage des Falles nicht auszuschließen sind (vgl VwGH vom 19.3.2003, GZ 2001/04/0169 uva). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen –, die Genehmigung nach § 77 bzw § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (VwGH vom 22.1.2003, GZ 2002/04/0197 uva).

 

4.6.1. Es ist durchaus möglich, dass durch die im Spruch des bekämpften Bescheides beschriebenen Tätigkeiten auf Grundstück Nr. x die Nachbarn durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Es liegen dazu bei der belangten Behörde  Beschwerden des Herrn x, aber auch anderer Nachbarn (s. Pkt 2.5.1. und 2.5.3. der Feststellungen) auf. Derartigen Tätigkeiten stellen folglich eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar.

 

4.6.2. Ebenso ist die Nutzung des Grundstückes Nr. x als Parkplatz für die Mitarbeiter bzw als Lagerplatz geeignet, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen (vgl VwGH vom 22.1.2003, GZ 2002/04/0197). Das Argument, auf welche Weise Mitarbeiter des Anlagenbetreibers ihren Arbeitsplatz erreichen und wo sie ihr Fahrzeug abstellen, stehe nicht in der Verantwortung des Anlagenbetreibers,  vermag den Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es steht fest, dass das Grundstück Nr. x der Fa. x – wenn auch ohne schriftliche Vertragsurkunde – überlassen wurde und damit der betrieblichen Nutzung zur Verfügung stand. Auch eine „gelegentliche“ Nutzung als Lagerplatz oder Abstellplatz ist abstrakt gesehen geeignet, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Das räumliche Naheverhältnis zu den Nachbarliegenschaften auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben.

 

4.6.3. Es war bereits ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Emissionen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass derartige Tätigkeiten eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen.

 

4.7. Ausgangspunkt für das Verfahren iSd § 360 GewO ist der Verdacht einer Verwaltungsübertretung iSd § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 GewO. Nun wird in den Verfahrensanordnungen vom 16. Jänner 2013, vom 21. März 2013 und vom 27. März 2013 auf die Verhandlung vom 15. Jänner 2013 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 stellte der ASV für Anlagentechnik über Befragung des Herrn x klar, dass am 15. Jänner 2013 keine derartigen Tätigkeiten festgestellt wurden. Die Bw bestreiten aber nicht, die im bekämpften Bescheid untersagten Tätigkeiten vorgenommen zu haben. Sie bringen vielmehr vor, ein Verdacht habe nicht bestanden, weil diese Tätigkeiten keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen würden. Wie schon zu Pkt 4.6. ausgeführt wurde, ist sehr wohl von einer Genehmigungspflicht auszugehen. Zudem bestätigen die Aktenvermerke vom 2. April 2013 und vom 3. April 2013 (Pkt 2.5.10. und 2.5.12. der Feststellungen) den Verdacht, dass die Bw Betriebsanlage ohne der erforderlichen Genehmigung geändert haben und nach dieser Änderung betrieben haben. Allein durch das Bestreiten der Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gelingt es den Bw nicht, die Verdachtsmomente zu widerlegen. Die x hat ihren Eintritt in das Verfahren erklärt, aber nicht klargestellt, den von der belangten Behörde zutreffend beschriebenen Genehmigungsumfang einhalten zu wollen. Es ist daher zu befürchten, dass auch der neue Betreiber, der den bekämpften Bescheid infolge der dinglichen Wirkung gegen sich gelten lassen muss, die Verwaltungsübertretungen fortsetzen wird.

 

4.7. Herr x wies in der mündlichen Verhandlung daraufhin, dass die ursprüngliche Anordnung, ein Projekt bzgl Grundstück Nr x einzureichen, einen Zeitraum bis 1.4.2013 vorsah. Dann sei in weiterer Folge sehr kurzfristig aufgetragen worden, die Tätigkeiten einzustellen. Gemäß § 360 Abs 1a Z 1 GewO kommt eine Duldung eines rechtswidrigen Zustandes nur dann in Betracht, wenn und solange keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen hervorkommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass für die belangte Behörde hinsichtlich der Nutzung des Grundstückes Nr. x KG x nach Erlassung der auf § 360 Abs 1a GewO gestützten Verfahrensanordnung vom 16. Jänner 2013 offenkundig Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der Nachbarn iSd § 360 Abs 1a Z 1 GewO hervorkamen, zumal für dieses Grundstück keinerlei Genehmigungen vorliegen und sich dieses Grundstück im unmittelbaren Nahbereich bewohnter Nachbarliegenschaften befindet. Dementsprechend ordnete sie mit Verfahrensanordnung vom 21. März 2013 die Einstellung dieser Tätigkeiten bis 1.4.2013 ein. Diese Verfahrensanordnung wurde Herrn x zH seines Vertreters am 27.3.2013 zugestellt. Die gesetzte Frist reicht aus, um die konsenslosen Tätigkeiten einzustellen

 

4.8. Die Verfahrensanordnungen wurden – wie die Erhebungsergebnisse der belangten Behörde zeigen - am 2. April 2013 und am 3. April 2013 nicht eingehalten (s. Pkt 2.5.10. und 2.5.12. der Feststellungen). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den bekämpften Bescheid erlassen. Im Spruch der Berufungsentscheidung hatte aber eine Klarstellung zum räumlichen Geltungsbereich der Anordnung lt angeschlossenem Lageplan zu erfolgen. Die Anordnung, keine KFZ im überdachten Lagerbereich (Bereich „4“) einzustellen, entfällt, zumal sich aus den Aktenvermerken vom 2. April 2013 und vom 3. April 2013 nicht ableiten lässt, dass KFZ dort eingestellt worden wären. Lt AV wurde im – nicht verfahrensgegenständlichen - Freibereich (Bereich „3“) vor dem überdachten Lagerbereich ein KFZ abgestellt.  Die Anordnung einer Absperrung am Grundstück Nr x ist entgegen der Ansicht der Bw von § 360 Abs 1 GewO aber gedeckt.

 

4.9. Der Einwand der Bw, der  bekämpfte Bescheid sei dem Masseverwalter erst am 5.4.2013 zugestellt worden und habe dieser noch keine Möglichkeiten gehabt, für die Umsetzung zu sorgen zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Die Erlassung eines Bescheides iSd § 360 Abs 1 GewO setzt kein Verschulden voraus. In diesem Sinne sind auch die anhängigen Verwaltungsstrafverfahren im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Auf die dingliche Wirkung des bekämpften Bescheides wurde bereits zu Pkt 4.2. hingewiesen.

 

4.10. Soweit die Bw sich auf die Erwerbsfreiheit beziehen ist zu entgegnen: Die gemäß § 360 Abs 1 GewO verfügten Maßnahmen müssen notwendig und geeignet sein, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. § 360 Abs 1 GewO lässt der Behörde damit aber keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (vgl VwGH vom 28.7.2004, Zl 2004/04/0041 uva).

 

4.11. x wies daraufhin, dass sich x beschwert hätte, nicht zu seinem Grundstück zufahren zu können. Dem ist zu entgegnen, dass x und seine Mutter dieses Grundstück der Fa. x überlassen haben. Es besteht der Verdacht, dass die x die nicht genehmigte Betriebsweise fortsetzen wird.  Soferne die Grundeigentümer der belangten Behörde nachweisen, dass das Rechtsverhältnis aufgelöst und sichergestellt ist, dass eine konsensloses Nutzung im beschriebenen Sinne nicht mehr erfolgt, wird die belangte Behörde bereits vor Ablauf der in § 360 Abs 5 GewO festgelegten Jahresfrist die verfügte Maßnahme iSd § 360 Abs 1 GewO zu beheben haben.

 

4.12. Die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 360 Abs 5 GewO. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Berufungsbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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