Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101681/4/Weg/Km

Linz, 12.04.1994

VwSen-101681/4/Weg/Km Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P vom 2. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. November 1993, VerkR96/11968/1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil dieser am 1. April 1993 um 17.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Strkm. 256,400 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 50 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch das vorgelegte Radarfoto als erwiesen anzusehen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 2. Dezember 1993 sinngemäß ein, daß es sich bei der Anzeige um einen Irrtum handeln müße, weil es der Behörde trotz dreimaliger Urgenz nicht gelungen sei, ein Radarfoto vorzuweisen.

3. Das Straferkenntnis wurde am 18. November 1993 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die hinterlegte Sendung mit diesem Tag als zugestellt. Der Berufungswerber hat seine Berufung vom 2. Dezember 1993 am 6. Dezember 1993 zur Post gegeben, wie aus dem Poststempel unschwer ablesbar ist. Die Berufung selbst ist letztlich am 9. Dezember 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

Der Umstand der Verspätung wurde dem Berufungswerber auch mit Schreiben vom 17. Jänner 1994 mitgeteilt und ihm eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Gegenäußerung eingeräumt. Eine derartige Gegenäußerung ist innerhalb dieser Frist nicht eingelangt, sodaß aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist gegen einen Bescheid zwei Wochen.

Gemäß der Fristberechnungsvorschrift nach § 32 AVG hätte der Berufungswerber bis 2. Dezember 1993 die Berufung der Post zur Beförderung übergeben müssen oder bis zu diesem Zeitpunkt direkt bei der Behörde einbringen müssen. Die mit 6. Dezember der Post übergebene Berufung erweist sich aus diesem Grund als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG kann in der Sache selbst (nämlich über den Inhalt des Straferkenntnisses) dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist.

Die Berufungsbehörde hat keine Möglichkeit und würde dies einen Amtsmißbrauch darstellen, über die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses abzusprechen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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