Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101714/11/Bi/Km

Linz, 30.05.1994

VwSen-101714/11/Bi/Km Linz, am 30. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des L, vom 6.

Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. November 1993, VerkR96/1049/4-1993/Pi/Ri, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 27. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich hinsichtlich aller drei Punkte mit der Maßgabe bestätigt, daß das Kennzeichen der Zugmaschine lautet, das der Ortschaftsweg 3,2 m breit ist und daß im Punkt 3 die Wortfolge "und anschließend verlassen" zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 820 S, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 10 Abs.2, 23 Abs.1 und 24 Abs.1b iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) §§ 10 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 2.) §§ 23 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 3.) §§ 24 Abs.1b iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 800 S 2.) 2.000 S und 3.) 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 27 2.) 67 und 3.) 43 Stunden verhängt, weil er am 10. April 1993 um 17.10 Uhr die Zugmaschine in S auf dem öffentlichen Ortschaftsweg von seinem Anwesen ca. 70 m in Richtung M gelenkt und 1.) es unterlassen habe, nachdem ein Gegenverkehr nicht möglich gewesen sei (Straße nur 2,50 m breit), mit seinem Fahrzeug zurückzufahren, obwohl ihm dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich gewesen wäre (kürzere Strecke); 2.) er das Fahrzeug so gehalten habe, daß andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert worden seien; und 3.) er das Fahrzeug auf einer engen Stelle der Fahrbahn gehalten und anschließend verlassen habe (gesamte Fahrbahnbreite des Ortschaftsweges 2,50 m). Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vom insgesamt 410 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. April 1994 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstinstanz Dr. J der Zeugen F und Rev.Insp. A sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Weg weise auf eine Gesamtlänge von ca. 600 m keine öffentliche Ausweichstelle auf und es bestehe daher für mehrspurige Fahrzeuge nirgends die legale Möglichkeit, aneinander vorbeizufahren, wenn der Weg bereits von einem mehrspurigen Fahrzeug benutzt werde. Er habe seinen Traktor weder gehalten noch geparkt, sondern sei zum Anhalten gezwungen worden. Von einem vorsätzlichen Blockieren des öffentlichen Weges könne nicht die Rede sein. Er habe das Fahrzeug anschließend deshalb verlassen, um körperlichen und verbalen Gemeinheiten B zu entgehen. Er widerspreche der Aussage des Meldungslegers, bei seinem Hof sei eine Ausweichstelle insofern, als es L ganz leicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug zurückzusetzen, um Anzeige beim Gendarmerieposten E zu erstatten. Hätte F die Anzeige erstattet, hätte er den Weg bis zur M benützen können und das Anhalten mit seinem Traktor wäre beendet gewesen.

Überdies sei die Geldstrafe überhöht, wobei eine Einkommensermittlung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von 123.000 Schilling Einheitswert von einer fachlich kompetenten Institution (Landwirtschaftskammer, Bezirksbauernkammer) veranlaßt werden möge. Er ersuche, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und von der freien Beweiswürdigung auf sachliche Entscheidungskriterien umzusteigen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein, Einvernahme der Zeugen Rev.Insp. P und Friedrich B sowie Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Das Anwesen des Rechtsmittelwerbers R ist über einen unbenannten Ortschaftsweg mit der Mayrhofberg-Bezirksstraße verbunden, wobei die Entfernung vom Anwesen zur Mayrhofberg-Bezirksstraße ca. 250 m beträgt. Der lediglich beschotterte Ortschaftsweg weist mit einer durchschnittlichen Breite von 3,2 m lediglich eine Fahrspur auf. Er führt beim Anwesen F vorbei zum Anwesen B und mündet dann in das öffentliche Straßennetz.

Von der Ausfahrt des Anwesens F besteht eine Einsichtsmöglichkeit auf den Ortschaftsweg auf ca. 120 m, wobei zwar der Verkehr auf der M beobachtet werden kann, jedoch weder der Kreuzungsbereich noch der dazwischen befindliche Abschnitt des Ortschaftsweges einsehbar ist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich unstrittig ergeben, daß der Rechtsmittelwerber mit der Zugmaschine zur angegebenen Zeit von seinem Anwesen Richtung M fuhr, wobei ihm in einer Entfernung von 50 bis 60 m nach der Einfahrt zum Anwesen F der vom Zeugen B gelenkte LKW der Firma G und dahinter der PKW des Zeugen P entgegenkamen. An der Begegnungsstelle forderte der Zeuge B den Rechtsmittelwerber auf, die kurze Strecke zu seinem Anwesen zurückzufahren, um ihn und seinen Kollegen vorbeizulasssen, jedoch weigerte sich der Rechtsmittelwerber zurückzufahren, verließ in der Folge sein Fahrzeug und ging weg. Über Ersuchen des Zeugen B erstattete der Zeuge P beim Gendarmerieposten Eferding Anzeige gegen den Rechtsmittelwerber, worauf der Meldungsleger Rev.Insp.

P an Ort und Stelle versuchte, den Streit zu schlichten. Er machte den Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam, daß er bis zur nächsten Ausweichmöglichkeit nur 70 m zurückzufahren hätte, während der Zeuge B bis zur M, also ein wesentlich längeres Stück, zurückfahren hätte müssen. Der Rechtsmittelwerber fuhr schließlich mit der Zugmaschine zurück, allerdings mit der Bemerkung, er sehe nicht ein, daß immer er zurückfahren solle.

Er hat im Rahmen der mündlichen Verhanldung ausgeführt, der öffentliche Ortschaftsweg sei zwar, wie die Erstinstanz zutreffend anführe, mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1983, BauR8365/1-1983Pö/Ko, zum öffentlichen Weg erklärt worden, jedoch habe die Gemeinde damals ihm bzw seinem Vater Grund weggenommen, was nicht einzusehen sei.

Beidseitig des Ortschaftsweges befänden sich seine Grundstücke und auch der Bereich vor dem Anwesen R sei sein Privateigentum und nicht als Ausweiche von anderen Personen zu benützen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 1 Abs.1 der StVO 1960 diese für Straßen mit öffentlichen Verkehr gilt; das sind Straßen die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Qualifikation einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, sondern nur darauf, ob die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, 90/02/0123).

Der unbenannte Ortschaftsweg ist ohne Einschränkungen von der M aus zugänglich und es ist keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel aufgestellt oder ein Hinweis auf eine Privatstraße angebracht. Entscheidend für die Qualifikation einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr sind allein die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse (VwGH vom 12. September 1977, 1074/77), sodaß im gegenständlichen Fall zweifellos davon auszugehen ist, daß der unbenannte Ortschaftsweg eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, auf der die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuwenden sind.

Zu den einzelnen Übertretungen ist auszuführen:

Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses:

Unbestritten ist, daß im gegenständlichen Fall ein Ausweichen im Sinne eines aneinander Vorbeifahrens der einander begegnenden Fahrzeuge nicht möglich war. Gemäß dem 2. Satz des § 10 Abs.2 StVO muß in einem solchen Fall jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber sich in einer Entfernung von ca. 60 m von der Hauszufahrt zu seinem Anwesen befunden hat, sodaß er auch nur diese Wegstrecke zurückzulegen gehabt hätte. Der Zeuge B hingegen hätte eine Strecke von ca. 200 m im Rückwärtsgang zurückzulegen gehabt, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei feststeht, daß dem Rechtsmittelwerber ein Zurückfahren aufgrund der örtlichen Verhältnisse leichter möglich gewesen wäre, sohin der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde.

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, sein Fahrzeug zunächst mangels anderweitiger Möglichkeit angehalten zu haben, wobei im Verlauf des Streitgespräches nicht zu klären gewesen sei, wen die Verpflichtung zum Zurückfahren getroffen hätte. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht bestritten, sein Fahrzeug schließlich verlassen zu haben, um laut eigenen Angaben körperlichen und verbalen Attacken seines Gegenübers zu entgehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt hierzu die Auffassung, daß spätestens beim Verlassen des Fahrzeuges durch den Rechtsmittelwerber das zuvor unfreiwillige "Anhalten" in ein freiwilliges "Halten" übergegangen ist, wobei gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges dieses zum Halten nur so aufstellen darf, daß kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wird.

Da der Rechtsmittelwerber aufgrund der vorangeführten Gesetzesbestimmung schon verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrzeug zurückzulenken, hat er damit, daß er die Zugmaschine auf dem einzig zur Verfügung stehenden Fahrstreifen abgestellt hat, den Zeugen B zweifellos daran gehindert, mit seinem Firmenfahrzeug die Fahrt fortzusetzen. Er hat daher auch diesen Tatbestand zweifellos erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 3 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist auf engen Stellen der Fahrbahn Halten und Parken verboten.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.

Jänner 1975, 1362/74, handelt es sich bei einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und darunter um eine "enge Stelle" an der das Halten und Parken verboten ist. Dieses Verbot bleibt auch dann bestehen, wenn die Fahrbahn sich im weiteren Verlauf noch näher und zwar unter das Ausmaß des neben dem abgestellten Fahrzeug frei bleibenden Fahrbahnteiles verengt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß diese Bestimmung nicht unbedingt voraussetzt, daß lediglich in einem kurzen Teilstück eines Straßenverlaufes eine Fahrbahnverengung von 2,50 m oder darunter besteht, also eine "enge Stelle" vorliegt, sondern daß diese Bestimmung auch auf Straßen anzuwenden ist, bei denen im gesamten Verlauf die Fahrbahn nicht mehr als einen Fahrstreifen aufweist.

Der Rechtsmittelwerber hat auch diesen Tatbestand zweifellos erfüllt, wobei im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, daß durch eine einzige Tathandlung (nämlich das auf seiner Willensentscheidung beruhende Stehenlassen der Zugmaschine auf dem Ortschaftsweg) mehrere Verwaltungsübertretungen (nämlich zum einen die Hinderung des Zeugen B am Vorbeifahren und zum anderen ein Verstoß gegen das Verbot des Haltens des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn) verwirklicht wurden.

Zum Verschulden ist auszuführen, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, die Gemeinde habe ihm für die Errichtung des öffentlichen Ortschaftsweges Grund weggenommen und das sehe er nicht ein, nicht geeignet ist, seine Vorgangsweise in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Wie er selber angibt, sind ihm die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durchaus bekannt und, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung unschwer festgestellt werden konnte, ist das Verhältnis zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Zeugen B nicht gerade als freundschaftlich zu bezeichnen. Bei der Verhandlung hat sich außerdem ergeben, daß seitens der Erstinstanz bereits mehrmals versucht wurde, dem Rechtsmittelwerber klar zu machen, daß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf dem an seinem Anwesen vorbeiführenden Ortschaftsweg einzuhalten sind. Unter diesem Aspekt vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die nunmehrigen Übertretungen durch den Rechtsmittelwerber vorsätzlich begangen wurden, zumal das Halten der Zugmaschine (also das freiwillige Stehenlassen des Fahrzeuges in der Mitte des Ortschaftsweges) trotz des unmittelbar festzustellenden Gegenverkehrs auf der freien Willensentscheidung des Rechtmittelwerbers in Ansehung sämtlicher damit verbundener Konsequenzen beruhte. Die Behauptung des Zeugen B, der Rechtsmittelwerber habe, als er seinen Firmen-LKW gesehen habe, seinen Traktor auf den Ortschaftsweg gelenkt, um diesen zu blockieren, konnte jedoch nicht nachvollzogen werden.

Die Spruchberichtigungen sind gesetzlich begründet und ergeben sich zum einen aus den Feststellungen des Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zum anderen daraus, daß aus den der Anzeige beiliegenden Lichtbildern einwandfrei geklärt ist, um welche Zugmaschine es sich bei der vom Rechtsmittelwerber gelenkten gehandelt hat, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt die Kennzeichen-Tafel auf beiden Seiten abgebrochen war, und daraus, daß das Verlassen des Fahrzeuges nicht Tatbestandselement einer Übertretung nach § 24 Abs.1b StVO 1960 ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung entsprechen, wobei mildernd kein Umstand zu berücksichtigen, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1992 zu werten waren.

Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, er bewirtschafte eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 123.000 S und sei sorgepflichtig für ein Kind sowie für das Ausgedinge der Mutter. Es steht ihm aufgrund seiner finanziellen Situation frei bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor), eine Herabsetzung war vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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