Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101744/26/Sch/Rd

Linz, 26.04.1994

VwSen-101744/26/Sch/Rd Linz, am 26. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 23. Jänner 1994 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Jänner 1994, VerkR96/8501/1993/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. April 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1994, VerkR96/8501/1993/Ah, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 19. Juli 1993 gegen 6.15 Uhr den PKW der Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen auf der Riedlbacher Bezirksstraße in Richtung M bis zu Kilometer 1,95 der Riedlbacher Bezirksstraße gelenkt habe, wobei an ihm in der Folge Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, veränderte Aussprache und leicht gerötete Augenbindehäute festgestellt worden seien. Er habe am 19. Juli 1993 gegen 6.42 Uhr am GPK M die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, da er zu wenig Luft in das Alkomatgerät hineingeblasen habe (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat der Berufungswerber keinerlei Stellungnahmen abgegeben, in der Berufung jedoch mehrere Zeugen angeführt, die bestätigen könnten, daß er zum relevanten Zeitpunkt keinerlei Alkoholisierungssymptome gezeigt habe.

Diese Zeugen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommen und gaben unisono an, relativ kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall an die Unfallstelle gekommen zu sein. Im Rahmen des Gespräches mit dem Berufungswerber seien diesen Zeugen keinerlei Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber aufgefallen.

Selbst wenn man den Zeugen, bei denen es sich um Arbeitskollegen des Berufungswerbers handelt, nicht unterstellt, daß sie bewußt eine falsche Zeugenaussage auf sich nehmen, müssen deren Angaben gegenüber jenen eines erfahrenen und zu besonderer Objektivität verpflichteten Gendarmeriebeamten in den Hintergrund treten. Dies ergibt sich schon daraus, daß (unbeteiligte) Zeugen in der Regel nicht darauf achten, ob eine andere Person Alkoholisierungssymptome zeigt oder nicht. Dazu kommt noch, daß auch relativ geringe Alkoholmengen Alkoholgeruch in der Atemluft bewirken können. Die Berufungsbehörde ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß den entsprechenden Angaben des einvernommenen Gendarmeriebeamten mehr Gewicht zukommt, als den übrigen Zeugenaussagen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Zeugen aufgrund des Umstandes, daß sie Arbeitskollegen des Berufungswerbers sind, mit Angaben, die dem Berufungswerber zum Nachteil gereichen könnten, zurückhaltend waren.

Auch ist nicht davon auszugehen, daß die Unterweisung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Beatmung des Alkomatgerätes unzureichend bzw. unverständlich gewesen wäre. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß die ordnungsgemäße Mitwirkung bei der Untersuchung mit einem solchen Gerät an einen Probanden weder in physischer noch in intellektueller Hinsicht besondere Anforderungen stellt.

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß er nach dem Verkehrsunfall relativ aufgeregt war, so muß von einem Fahrzeuglenker dennoch erwartet werden, daß er dadurch nicht gehindert ist, bei einer Alkomatuntersuchung mitzuwirken.

Daß schließlich keine gültigen Meßergebnisse zustandegekommen sind, muß daher dem Verhalten des Berufungswerbers zugerechnet werden, zumal eine andere Ursache, wie etwa ein körperliches Gebrechen, eine unrichtige Anleitung durch den Gendarmeriebeamten bzw. ein Hinweis auf einen möglichen Defekt des Gerätes nicht gegeben waren.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Weigert sich eine Person, bei Vorliegen der Voraussetzungen ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so sieht der Gesetzgeber die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer nachgewiesenen Alkoholbeeinträchtigung vor.

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich netto ca. 16.000 S, Sorgepflichten für Gattin und vier Kinder, kein Vermögen) lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten bzw. ohne wesentliche Einschränkung in seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum