Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101760/15/Bi/Fb

Linz, 18.07.1994

VwSen-101760/15/Bi/Fb Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner, sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des G, G vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, vom 13.

Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Dezember 1993, VU/P/4220/92 K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sowie der vorgeschriebene Barauslagenersatz sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.a und 5 Abs.1 StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG und 5 Abs.9 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 21. August 1992 gegen 23.10 Uhr in Altenberg auf der Altenberger Bezirksstraße von Altenberg in Richtung Linz ca bei Strkm 6,100 in Haslach den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S und Barauslagen für die Blutabnahme und die Blutalkoholbestimmung von insgesamt 2.284,80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Juli 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines ausgewiesenen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. P, des Zeugen Dr. L sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei in ihrem Straferkenntnis davon ausgegangen, er habe das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, weil ein Blutalkoholgutachten nach einer im Krankenhaus vom Polizeiarzt Dr. L vorgenommenen Blutabnahme ergeben habe, daß er einen Alkoholgehalt von 1,74 %o im Blut gehabt habe, wobei der Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt noch um einige Promillpunkte höher gewesen sein dürfte, da zwischen Unfall und Blutabnahme drei Stunden zu berücksichtigen seien. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, daß dieses Blutalkoholgutachten nicht heranzuziehen sei, weil die Einwilligung zur Blutabnahme in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Krankenhaus gegeben worden sei. Zum Nachweis dafür habe er ein Gutachten des anerkannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prim. Univ.-Prof. Dr. L vorgelegt. Die Erstinstanz habe diesem Gutachen ein solches des Polizeiarztes Dr.

W entgegengehalten, wonach er zum Zeitpunkt der Zustimmung zurechnungsfähig gewesen sei. Er sei jedoch der Auffassung, daß den geistigen Zustand eines Verletzten und somit seine Zurechnungsfähigkeit nur ein Spezialist beurteilen könne. Prof. L habe in seinem Gutachten ausgeführt, es sei durchaus möglich und im Hintergrund auf den Schweregrad des Unfallgeschehens sowie das Vorliegen eines Schädelhirntraumas ersten Grades eine Erinnerungslücke für das Ereignis der Blutabnahme glaubhaft. Er sei daher der Meinung, daß die zu beurteilende Frage keine allgemein medizinische, sondern eine Frage des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sei, sodaß dem Gutachten Dris.

W schon von der Qualifikation her nicht die gleiche Aussagekraft zukomme, wie dem von Prof. L. Er beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw sein ausgewiesener Vertreter gehört, Dr. L zeugenschaftlich einvernommen und ein medizinisches Sachverständigengutachten durch die Amtsärztin Dr. H erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 21. August 1992 gegen 23.10 Uhr den PKW auf der Altenberger Bezirksstraße von Altenberg Richtung Linz, wobei er bei Strkm 6,100 in Haslach über den linken Straßenrand hinausgeriet, wo sich der PKW auf der Wiesenböschung überschlug. Der Rechtsmittelwerber wurde bei dem Unfall schwer verletzt und in die Unfallambulanz des Allgemeinen Krankenhauses eingeliefert. Aufgrund von Äußerungen der am Unfallort anwesenden Personen dahingehend, daß der PKW-Lenker alkoholisiert sei, wurde vom Meldungsleger GI L der diensthabende Polizeiarzt, Dr.

H, zwecks Durchführung einer klinischen Untersuchung und Blutabnahme verständigt. Diesem war zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung um 2.15 Uhr des 22.

August 1992 aufgrund von Mitteilungen der in der Unfallambulanz tätigen Ärzte bekannt, daß der Rechtsmittelwerber eine Oberarmfraktur links erlitten hatte. Weitere Verletzungen waren ihm nicht bekannt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte Dr. L fest, daß der Rechtsmittelwerber keinerlei Schockanzeichen, eine lallende Sprache, einen schwankenden Gang, Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, ein renitentes Benehmen und eine verminderte Reaktionsfähigkeit aufwies, wobei er auf dem Alkoholerhebungsbogen vermerkte, daß Rombergprobe, Pupillenreaktion, Finger-Finger-Probe und Nystagmus nicht geprüft werden könnten. Nachdem der Rechtsmittelwerber über Aufforderung einer Blutabnahme zugestimmt hatte, wurde eine solche um 2.20 Uhr von Dr. L durchgeführt. Der chemische Befund der Bundesstaatlichen BakteriologischSerologischen Untersuchungsanstalt ergab einen Mittelwert von 1,74 %o, ohne Rückrechnung auf die Unfallzeit.

Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens legte der Rechtsmittelwerber ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Vorstandes der Neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik S Univ.-Prof. Dr. G, vom 25.

Februar 1993 vor, in dem dieser im wesentlichen die Auffassung vertritt, daß im Hinblick auf den Schweregrad des Unfallgeschehens, insbesondere aber auf das Vorliegen eines Schädelhirntraumas, Grad I, eine Erinnerungslücke "für ungefähr eine Stunde" für das Ereignis der Blutabnahme beim Rechtsmittelwerber glaubhaft sei; dies auch dann, wenn eine Einverständniserklärung gegenüber dem Polizeiarzt erfolgt sei. Begründet wird dies damit, es sei durchaus möglich und aus der Praxis bekannt, daß Handlungsautomatismen auch für Zeiträume, in denen später eine Amnesie angegeben wird, durchgeführt werden. Diese seien dabei aber nicht als Ausdruck einer freien Willensentscheidung aufzufassen, sondern als Handlungen, die gegenüber ärztlicher oder sonstiger Autorität einfach erfüllt würden, da der Betreffende nicht in der Lage sei, die Tragweite seiner Aussagen zu erkennen, bzw über eine derart eingeschränkte freie Willensbildung verfüge, daß er nicht in der Lage sei, sich einer mehrmalig vielleicht auch autoritär geäußerten Aufforderung zu widersetzen.

Nach Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten Insp. S und GI L, die übereinstimmend bestätigten, daß der Rechtsmittelwerber den im Alkoholerhebungsbogen angeführten Alkoholkonsum selbst angegeben und auch das Formular selbst unterschrieben habe, und der zeugenschaftlichen Einvernahme Dris. L, der ebenfalls die Zustimmung des Rechtsmittelwerbers zur Blutabnahme bestätigte, erstattete der Polizeiarzt Dr. H am 26. März 1993 ein medizinisches Sachverständigengutachten, in dem er zu dem Ergebnis kommt, daß zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung bzw der Zustimmung zur Blutabnahme und der Blutabnahme am 22. August 1992 zwischen 2.15 Uhr und 2.20 Uhr kein Hinweis auf eine Störung des Bewußtseins bzw der Zurechnungs- und Entscheidungsfähigkeit bestanden hätte. Das Gutachten gründet sich im wesentlichen auf die Beschreibung des psychischen Zustandes durch den die Untersuchung durchführenden Polizeiarzt.

Primar L ergänzte daraufhin am 9.6.1993 sein Gutachten dahingehend, daß dem die Blutabnahme durchführenden Arzt lediglich die Oberarmfraktur des Rechtsmittelwerbers, nicht aber dessen Schädelverletzung bekanntgewesen sei. Außerdem hätten sich Beschwerden von seiten der Milzruptur entwickelt, die ebenfalls zum Zeitpunkt der Blutalkoholentnahme nicht bekannt gewesen sei. Dem Polizeiarzt sei außerdem eine Beurteilung über die kognitive Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers nicht möglich gewesen, da er diesen vorher nicht gekannt habe.

Am 23. Juli 1993 wurde Frau Dr. S, die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsmittelwerbers Nachtdienst in der Unfallchirurgie versah und die Erstversorgung durchführte, zeugenschaftlich einvernommen. Diese schilderte das Verhalten des Rechtsmittelwerbers als äußerst aggressiv und schloß eine retrograde Amnesie bezogen auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur klinischen Untersuchung und Blutabnahme aus, da in diesem Zeitpunkt keine Bewußtlosigkeit vorgelegen habe.

Im neuerlichen Ergänzungsgutachten vom 22. September 1993 kommt Primar L zu dem Schluß, daß für das Vorliegen einer Amnesie keine Bewußtlosigkeit gegeben sein müsse.

Die Erstinstanz stützt laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ihren Schuldspruch im wesentlichen auf das Gutachten Dris. W in Verbindung mit der Aussage der beiden Ärzte Dr. L und Dr. S, die nach dem Unfall mit dem Beschuldigten sprachen, sein Verhalten mit eigenen Augen wahrnehmen konnten und sowohl einen Schockzustand als auch eine schwere Gehirnerschütterung ausschlossen. Zwischen Unfall und Blutabnahme seien drei Stunden vergangen gewesen, wobei Primar L eine Erinnerungslücke von ungefähr einer Stunde für möglich gehalten habe. Somit gelangt die Erstinstanz zur Auffassung, daß zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Blutabnahme kein Zustand mehr bestanden hat, der der Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten gleichzusetzen wäre.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge Dr. L, er könne sich an die klinische Untersuchung selbst nicht mehr erinnern, rekonstruierte jedoch anhand der ihm zur Verfügung stehenden Kopie des Alkoholerhebungsbogens seine damaligen Ausführungen zur klinischen Untersuchung. Er habe damals nur von der Oberarmfraktur gewußt. Die weiteren Verletzungen, insbesondere die Milzruptur bzw die Gehirnerschütterung, seien ihm nicht bekannt gewesen. Da der Rechtsmittelwerber ihm gegenüber seine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben habe, habe er sich auf das ohnehin zu erwartende Blutalkoholergebnis verlassen und die im Alkoholerhebungsbogen angeführten Einzeluntersuchungen nicht durchgeführt, weil diese möglicherweise mit verstärkten Schmerzen für den Probanden verbunden gewesen wären. Die durchgeführten Untersuchungen und das gesamte Verhalten hätten jedoch für ihn darauf hingedeutet, daß dies Zeichen seien, "wie bei einer starken Alkoholisierung".

Die medizinische Amtssachverständige Dr. H kam in ihrem auf der Grundlage der Aussagen Dris. L erstatteten Gutachten im wesentlichen zum Ergebnis, daß die Gesamtschau der beim Rechtsmittelwerber erstellten Befunde mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholbeeinträchtigung hindeute. Eine exakte Objektivierung der Alkoholisierung mit Fahruntüchtigkeit sei jedoch aus der gegeständlichen klinischen Untersuchung nachträglich nicht möglich. Festzuhalten sei, daß sämtliche durch die gegenständliche Untersuchung festgestellten klinischen Auffälligkeiten selbstverständlich durch Alkoholeinwirkung hervorgerufen worden sein könnten, jedoch müsse dies nicht der Fall sein. Mit Sicherheit könne aus den klinischen Auffälligkeiten abgeleitet werden, daß der Rechtsmittelwerber zum Untersuchungszeitpunkt fahruntüchtig gewesen sei. Eine exakte medizinische Objektivierung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung sei durch die klinische Untersuchung aber nicht möglich.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Anhaltspunkte für die Beurteilung des Zustandes des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges ergeben sich im gegenständlichen Fall zum einen aus dem Blutalkoholgutachten und zum anderen aus dem Ergebnis der klinischen Untersuchung.

Hinsichtlich des Blutalkoholgutachtens erhebt sich aufgrund des vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Privatgutachtens die Frage, ob der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der von ihm objektiv zweifellos erteilten Zustimmung zur Blutabnahme aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen und des darauf basierenden physischen und psychischen Zustandes subjektiv in der Lage war, die Situation richtig zu beurteilen und die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen.

Diese Frage wird vom Gutachter Prof. L verneint.

Zum Gegengutachten Dris. W ist vorerst festzustellen, daß dieser ebenso wie Prof. L den Rechtsmittelwerber nicht in dem zu beurteilenden Zustand selbst gesehen hat. Beide Gutachter stützen ihre Aussagen im wesentlichen auf den oben dargelegten Akteninhalt, Prof.

L außerdem auf den Umstand, daß er mit dem Rechtsmittelwerber vor dem Vorfall beruflich zu tun hatte, sohin ihm ein "Persönlichkeitsvergleich des Rechtsmittelwerbers vor und nach dem Unfall möglich gewesen sei".

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1987, 87/01/0022, ausgesprochen, daß ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne.

Da es sich im gegenständlichen Fall um die Beurteilung einer Frage handelt, die zweifellos in das spezifische Fachwissen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie fällt, kommt der unabhängige Verwaltungssenat - selbstverständlich ohne die Fähigkeiten und Kenntnisse des Polizeiarztes Dr.

W, eines Facharztes für Urologie, auch nur im entferntesten in Zweifel zu ziehen - zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, daß das von der Erstinstanz vorgelegte Gutachten geeignet ist, dem Privatgutachten des Rechtsmittelwerbers auf der gleichen fachlichen Ebene entgegenzutreten.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich daher den durchaus schlüssigen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringenden Ausführungen des Privatsachverständigen Primar L an, wonach sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der von ihm erteilten Zustimmung zur klinischen Untersuchung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.

November 1979, 855/79 (verst. Sen.), ausgesprochen, daß die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder Zustimmung Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs.6 StVO verstoßen hat.

Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs.6 StVO schon deshalb nicht vor, weil "nur" der Rechtsmittelwerber selbst verletzt wurde. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung ist somit im gegenständlichen Fall nicht verwertbar.

Als zweite Grundlage der Beurteilung des Zustandes des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges bleiben somit die Ergebnisse der klinischen Untersuchung.

Basierend auf dem Gutachten Dris. H steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß es dem Zeugen Dr. L wohl möglich war, eine Alkoholbeeinträchtigung und eine darauf basierende Fahruntüchtigkeit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung festzustellen, jedoch läßt dies keine fundierten Rückschlüsse auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges zu. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, daß der eine oder andere Parameter, der im Ergebnis zur Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zur Lenkzeit führt, auf einer beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzung beruht (der Rechtsmittelwerber erlitt beim Verkehrsunfall beidseitige Serienrippenbrüche, einen beidseitigen Pneumothorax, einen Nasenbeinbruch und damit verbunden eine Gehirnerschütterung, sowie eine Oberarmfraktur und eine erst im nachhinein festgestellte Milzruptur).

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das Gutachten Dris. H, wonach eine exakte medizinische Objektivierung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung durch die klinische Untersuchung nicht möglich ist und nicht mit Sicherheit auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges geschlossen werden kann, schlüssig und nachvollziehbar.

Auf dieser Grundlage geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß eine konkrete Beurteilung des Zustandes des Rechtsmittelwerbers im Hinbick auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zur Lenkzeit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit möglich ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten sowie des von der Erstinstanz vorgeschriebenen Barauslagenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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