Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130808/2/Sch/Bb/KR

Linz, 05.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung der Dr. X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X – X – X, X, vom 14. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Februar 2013, GZ 216313, betreffend Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz 1988, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Für die Berufungswerberin entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat Dr. X (der Berufungswerberin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Februar 2013, GZ 216313, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 1, 2 Abs.1 und 5 Abs.1 iVm § 8 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 idgF und § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 idgF zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben es als verantwortliche Lenkerin zu vertreten, dass Sie am 26.5.2011 um 11.34 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen X in 4400 Steyr, in der Redtenbachergasse, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne dass Sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 26.5.2011 um 11.20 Uhr ablief.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr dar.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Berufungswerberin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich am 4. März 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 14. März 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Berufungswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel zwar nicht das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort, wendet jedoch ein, dass die im Straferkenntnis bezeichnete Tatörtlichkeit nicht dem Konkretisierungsgebot des  § 44a VStG entspreche und die zu Grunde liegende Verordnung der Kurzparkzone nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.

 

3. Der Magistrat Steyr hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 21. März 2013, GZ 216313, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (Doris) betreffend die Redtenbachergasse in 4400 Steyr.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der Tatsache, dass auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Dieser Vorschrift ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis sowie überhaupt im gesamten erstinstanzlichen Verfahren als Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Redtenbachergasse in 4400 Steyr bezeichnet.

 

Diese Umschreibung des Tatortes ist ohne nähere Konkretisierung des Abstellortes jedoch nicht ausreichend und widerspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Die Bezeichnung lässt nämlich keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu und ermöglicht auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an diesem Ort das der Berufungswerberin vorgeworfene Tatbild tatsächlich erfüllt wurde, handelt es sich doch bei der Redtenbachergassee – wie die Einsichtnahme in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (Doris) im Rahmen des Berufungsverfahrens gezeigt hat -, um eine ausgedehnte und langgezogene Straße, auf der nach der im Akt zu Grunde liegenden Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 20. Jänner 2010, GZ VerkR-50/2010 Ru/Fü, beschränkte, sowohl gebührenpflichtige als auch nichtgebührenpflichtige, Kurzparkzonen verordnet wurden. Angesichts dieser Tatsache ergeben sich mehrere Möglichkeiten des Abstellens eines Kraftfahrzeuges im Bereich der Kurzparkzone auf der Redtenbachergasse, sodass mit der von der Erstinstanz gewählten Tatortformulierung „4400 Steyr, Redtenbachergasse“, wie bereits oben ausgeführt, der Bestimmung des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde.

 

Gerade hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist naturgemäß an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (vgl. dazu auch VwGH 25. Oktober 1989, 89/03/015 u.a.).

 

Da der Tatort im vorliegenden Falle nicht hinreichend konkretisiert wurde und dies einen qualifizierten Mangel des Schuldvorwurfes darstellt, war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren aus diesen formellen Erwägungen gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen, ohne auf die übrigen Berufungsvorbringen eingehen zu müssen.

 

Da mittlerweile Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten ist, ist die nicht ausreichende Konkretisierung des Tatortes einer zulässigen Korrektur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mehr zugänglich.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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