Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151073/6/Lg/Ba

Linz, 03.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J H, N, P, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 27. Dezember 2012, Zl. VerkR96-4690-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach und hinsichtlich der Geldstrafe auch der Höhe nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64f VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Suben A08 km 75, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben.

Tatzeit: 19.06.2012, 19:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Alfa, Blau"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

 

§ 10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

§ 16 (2) VStG 1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

Zur Sachlage:

 

Laut Anzeige der ASFINAG vom 19.6.2012, GZ 110340900781, haben Sie am 19.6.2012 um 19.50 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen X im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreis Autobahn bei StrKm 75 in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Gegen die erlassene behördliche Strafverfügung vom 9.7.2012 erhoben Sie mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 25.7.2012, Einspruch. Diesen begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie in Suben nach der Arbeit auf die Autobahn Richtung Passau aufgefahren seien um eine Vignette zu erwerben, da Sie in S arbeiten und sich eine Vignette besorgen wollten.

Hiezu wird festgestellt, dass es an der Tankstelle vor der Autobahnauffahrt Suben eine Vignette zu kaufen gibt und Sie somit die Möglichkeit gehabt hätten ohne zusätzlichen Aufwand eine Vignette zu erwerben bevor Sie das mautpflichtige Straßennetz benutzten.

 

Die erkennende Behörde hat erwogen:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

 

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2012 wurden Ihnen die gelegte Anzeige und zwei Fotos übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird in Ihrem Fall auf Grund Ihrer Unbescholtenheit die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,- Euro festzusetzen.

Eine fristgerechte Äußerung zu diesem Schreiben wurde von Ihnen nicht abgegeben, weshalb das Straferkenntnis ohne Ihre weitere Anhörung erlassen wird.

 

Für die Behörde steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

Ihrer Einspruchsangabe, wonach Sie in Suben nach der Arbeit auf die Autobahn Richtung Passau aufgefahren seien um eine Vignette zu erwerben kann nicht gefolgt werden.

 

Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe darf. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Hiermit möchte ich J H nochmals Einspruch in der Sache VerkR96-4690-2012 machen.

Es stimmt ich bin damals in Suben auf der Autobahn nach der Arbeit aufgefahren aber mit den Ziel mir eine Vignette zu kaufen, das habe ich auch den Beamten der Asfinag erleutert die es aber total ignorierten.

Wenn ich nicht die Absicht gehabt hätte eine zu kaufen wäre ich gar nicht weiter gefahren da es ersichtlich war das eine Kontrolle ist.

Ich fahre schon Jahre lang für den Staat Österreich habe mir noch nie was in der Hinsicht zu Schulden kommen lassen ich bitte um Nachsicht."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass die bloße Absicht, eine Vignette zu erwerben, nicht entschuldigend wirkt. Des Weiteren sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei ausländischen Kraftfahrern entsprechende Rechtskenntnisse vorauszusetzen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG sind nicht erfüllt, da weder der Verschuldensgrad noch die Intensität der Rechtsgutverletzungen als entsprechend geringfügig eingestuft werden kann. Nach denselben Strafbemessungskriterien erscheint es vertretbar, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 34 Stunden zu bemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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