Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253448/6/BMa/HK

Linz, 13.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Dr.in X x, vertreten durch Dr. X, Dr. X Rechtsanwälte in x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 9. April 2013, SV96-419-2011 wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

 

    I.    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG eingestellt.

 

 II.    Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, iVm §§ 24, 51c und 51e sowie                  § 45 Abs.1 Z1und 3  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkerkenntnis über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

 

Sie haben als seit 7.3.1997 selbständig vertretende handelsrechtl. GFin - damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortl. Organ - der ‚XX GesmbH‘, mit Sitz in x, X, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft der Ausländer:

X, geb x; ukrain.StA, in Ö. ohne ordentlichem Wohnsitz,

zumindest am 2.5.2011, bis zur Kontrolle gegen 14:40 Uhr, als Hilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für ihn weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine ‚Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt‘ (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EG‘ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§3/1 iVm §28/l/l/a   Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975,

   idF BGB1.I Nr. 25/2011

 

Wegen dieser VERWALTUNGSÜBERTRETUNG wird über Sie folgende GELDSTRAFE verhängt:

                   1.000 € gemäß § 28/1/1/a AuslBG,

 

falls diese uneinbringlich ist, ERSATZFREIHEITSSTRAFE von 96 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Verfahrenskosten 10 % des Strafbetrages, d.s. 100 €, zu zahlen.

 

Zu zahlender GESAMTBETRAG daher 1.100 €.“

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angelastete Übertretung sei in objektiver Hinsicht aufgrund des schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Sachverhalts, zu dem die Bw keine Stellungnahme abgegeben habe, als erwiesen anzusehen. Der Bw sei dieses Verhalten vorwerfbar, wäre es doch an ihr gelegen, vor Aufnahme der Beschäftigung des Ausländers für ein funktionierendes Kontrollsystem im Betrieb und auf ihrem Betriebsgelände zu sorgen.

 

1.3. Gegen dieses den Vertretern der Bw nachweislich per Mail am 11. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 24. April 2013.

 

1.4. Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, das Verfahren sei wegen Fehlens einer ausführlichen Begründung mangelhaft gewesen, ein Beweisverfahren sei überhaupt nicht durchgeführt worden, der Bescheid sei materiell und inhaltlich rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich der inkriminierte Sachverhalt nicht am 2. Mai 2011, sondern am 12. Mai 2011 zugetragen habe. Am 12. Mai 2011 habe die Kontrolle stattgefunden. Am 2. Mai 2011 habe sich X überhaupt nicht in der Nähe des Betriebs der Fa. XX GmbH befunden. Bereits aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Dass die Kontrolle tatsächlich am 12. Mai 2011 stattgefunden habe, ergebe sich widerspruchsfrei auch aus dem Bescheid, mit dem über X die Schubhaft verhängt worden sei (Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. Mai 2011, Sich40-1558-2009).

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29. April 2013 die Berufung mit ihrem Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) und hat zum Tatzeitpunkt, nämlich zu der dem Strafantrag des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck zugrunde liegenden Kontrollzeit, eine Mailanfrage an die Organpartei am 24. Mai 2013 getätigt. Mit Mail vom 15. Oktober 2013 wurde von dieser mitgeteilt, dass der im Strafantrag vom 6. Juni 2011 zu Zl. 053/77016/2011 angeführte Kontrolltag falsch sei, die Kontrolle habe richtigerweise am 12. Mai 2011 stattgefunden.

 

2.3. Da bereits aufgrund dieser Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.4. Nach § 51c hatte der Oö. Verwaltungssenat, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der im Strafantrag vom 6. Juni 2011 zu Zl. 053/77016/2011 mit 2. Mai 2011 angeführte Kontrolltag, der der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2011 zugrunde gelegt wurde, wurde nicht richtig angegeben, das inkriminierte Verhalten hat am 12. Mai 2011 stattgefunden.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9. Juni 2011 die Bw wie folgt zur Rechtfertigung aufgefordert:

 

Sie haben als seit 7.3.1997 selbständig vertretende handelsrechtl. GFin - damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ - der ‚XX GesmbH‘, mit Sitz in x, X, zu verantworten, daß von dieser Gesell­schaft der Ausländer:

 

X, geb x; ukrain.StA, in Ö. ohne ordentlichem Wohnsitz,

 

zumindest am 2.5.2011, bis zur Kontrolle gegen 14:40 Uhr, als Hilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für ihn weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel " Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden ist.

 

‚Im Zuge der am 2.5.2011, um 14:40 Uhr, von Organen des Finanzamtes GM VB, Finanzpoli­zei, durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG am Firmengelände der Firma XX GmbH, X, x, wurde Hr.

 

X X, ukrainischer Staatsbürger, geb x,

 

tätig seit (Angaben dazu wurden verweigert - jedoch zumindest zum Kontrollzeitpunkt) beim Beladen eines PKW-Anhängers mit Alu-Stangen bzw. Alu-Profilen betreten. Konkret wurde Hr. X dabei beobachtet wie er gemeinsam mit Hrn. X (Angestellter der Fa. XX GmbH) diesen PKW-Anhänger belud.

 

Hr. X X wurde aufgefordert sich zu legitimieren (Ausweis, Reisepass, gültiges Ar­beitspapier udgl.) und das ihm überreichte Personenblatt auszufüllen. Hr. X verweigerte je­doch die Identitätsfeststellung, wie auch eigene Angaben zu seiner Person mit dem Hinweis ‚er wisse nicht wie er heiße und er wisse auch nicht wo er wohne da er auf der Straße lebe‘ sodass eine Polizeistreife des Postens Schwanenstadt zur Assistenzleistung angefordert wurde.

 

Da Hr. X auch der Polizei die Identitätsfeststellung verweigerte und er lediglich angab Asylwerber zu sein, wurde er von dieser festgenommen und zur EAST St. Georgen verbracht.

 

Bevor Hr. X abgeführt wurde, teilte er noch Hr. X mit, wo er die Zange, welche er bei Kontrollbeginn noch in seiner linken hinteren Hosentasche verstaute, hinlegte.

 

Angaben zur Person und Beschäftigung des Hr. X konnten zu diesem Zeitpunkt weder von Hr. X noch von Seiten der Mitarbeiter der Firma XX GmbH erhalten werden.

 

Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua. nach § 2/2/a AuslBG die Verwendung in einem Arbeits­verhältnis.

Gemäß § 3/1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes be­stimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeige­bestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Ar­beitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ‚Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt‘ oder einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EG‘ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28/7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäf­tigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, sofern ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Hr. X X wurde somit von seinem Arbeitgeber, dem Unternehmen XX GmbH, zumindest am 2.5.2011 als Hilfsarbeiter eingesetzt, obwohl jenem Unternehmen für diesen Ausländer keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgestellt worden ist.

Anzumerken ist weiters, dass Frau Dr. X über ihren Anwalt Dr. X die Möglichkeit einer schriftl. Aussage, Niederschrift im Amt angeboten wurde, sie dieses Angebot jedoch nicht  annahm.‘

 

Die Finanzbehörde beantragte in der Folge, zu FA-GZ 053/77.016/2011, eine Geldstrafe gemäß § 3/1 iVm § 28/1/1/a AuslBG iHv 2.000 € gegen Sie.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

 

§3/1 iVm § 28/1/1/a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009.“

 

 

3.2. Beweiswürdigend wird festgestellt, dass sich dieser Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Stellungnahme der Organpartei vom 15. Oktober 2013 widerspruchsfrei ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG 1950, BGBl Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 ein Jahr.

 

Nach § 45 Abs. 1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Z 1) und gem. Z 3 leg.cit., wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

3.3.2. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, dem gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Unterlaufen bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung unter anderem dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensbuch6 [2004], 1459f, Anm 1 zu § 32 VStG).

 

 

3.3.3. Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von der belangten Behörde als Tatzeitpunkt „2. Mai 2011“ anstelle von „12. Mai 2011“ angeführt. Während des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens wurde der Bw nie der tatsächliche Tatzeitpunkt, nämlich der Zeitpunkt der Kontrolle am 12. Mai 2011, vorgeworfen.

Des Verwaltungsgerichtshof führt zu vergleichbaren Fällen, z.B. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 97/03/0081, aus: „Da die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0152, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist aus der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 27. Juni 1984 für den Beschwerdefall zu folgern, dass auch eine Verfolgungshandlung einer „berichtigenden“ Auslegung (mag, wie im Beschwerdefall, bei der Angabe der Tat auch ein Schreibfehler unterlaufen sein) nicht zugänglich ist.“

 

Weil der Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie der tatsächliche Tatzeitpunkt vorgeworfen wurde, wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen und im Spruch des bekämpften Erkenntnisses wurde der Bw eine Tat zur Last gelegt, die sie zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht begangen hat.

 

Im Hinblick auf die angelastete Tatzeit ist die gemäß § 28 Abs.2 AuslBG vorgesehene einjährige Verfolgungsverjährungsfrist am 12. Mai 2012 abgelaufen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt, eine (erste) taugliche Verfolgungshandlung zu setzen.

 

Weil die Bw die ihr angelastete Tat zum angeführten Tatzeitpunkt nicht begangen hat, war das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 einzustellen. Ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen erübrigt sich damit.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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