Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167805/24/Bi/KR

Linz, 20.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch RAe x, vom 8. Mai 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land­ vom 24. April 2013, VerkR96-3825-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. September und 18. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiteren Erhebungen nach Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e  StVO 1960 eine Geldstrafe von 240 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. August 2011, 18.16 Uhr, mit dem Pkw x in der Gemeinde Dietach, B309 bei km 12.370, einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, in Fahrtrichtung Steyr die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 24 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am
19. September und 18. November 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin Frau x, der Zeugen Meldungsleger AI x (Ml), AI x (AI H) und GI x (GI R), sowie des technischen Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing. x (SV) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die Zeugeneinvernahme von GI R wurde verzichtet, ebenso auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung. Nach Einholung des Eichscheines wurde Parteiengehör gewahrt und die Stellung­nahme vom 10. Dezember 2013 übermittelt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei damals keine Geschwindig­keits­beschränkung aufgefallen, wohl aber Polizeifahrzeuge und kontrollierte Fahrzeuge. Auf der ganzen Strecke seien 100 km/h erlaubt und irgendwelche Verkehrszeichen seien ihm nicht aufgefallen, weshalb er dieser Geschwindigkeit beibehalten habe.

Er wendet sich gegen die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung „für die Dauer der Verkehrskontrollen“. Es liege nämlich einzig und allein im Ermessen der Polizeibeamten, wann und für wie lange sie die Verkehrszeichen aktivierten, bzw wann sie einen „Bedarf“ für das (damals) Aufklappen bzw nunmehr (nach Änderung) Umdrehen der Verkehrszeichen gegeben erachteten.

Grundlage der vorgelegten Verordnung sind die §§ 43 und 44 StVO. Im konkreten Fall seien jedoch die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, allenfalls notwendige Verkehrsbeschränkungen anzuordnen, weshalb keine Kundmachung einer nach § 43 StVO erlassenen Verord­nung gemäß § 44 StVO vorliege, sondern eine Amtshandlung eines Organes der Straßenaufsicht, welches die Geschwindig­keitsbeschränkung gemäß § 97 Abs.5 StVO anordnen und kundmachen hätte müssen. Auch der Schutzzweck sei im ggst Fall ein anderer als bei Verordnungen gemäß  § 43 Abs.1 lit.b StVO. Beantragt wird daher die Einstellung des Verfahrens nach einer mündlichen Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsvertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, ein Ortsaugenschein bei km 12.370 der B309, Richtung Steyr, durchgeführt wurde und dabei die dort positionierten Verkehrs­zeichen besichtigt und der Ml und AI H unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden. Auf die Zeugeneinvernahme von RI R wurde verzichtet. Weiters wurde zur Frage der Nachvollziehbarkeit der Radarmessung und Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf sowie zur Frage einer möglichen Blendung des Bw ein technisches SV-Gutachten eingeholt und außerdem der zum Tatzeitpunkt gültige Eichschein für das verwendete Radargerät eingeholt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Im Bereich von km 12.370 der B309 gilt in Fahrtrichtung Steyr im Normalfall die auf Autostraßen erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h. Die B309 ist zweispurig und weist im do Bereich nur in Fahrtrichtung Steyr rechts eine etwa 70 m lange Ausbuchtung auf, die von der Breite und der Beleuchtung her speziell für Schwer­verkehrs­kontrollen adaptiert wurde.

Davor befinden sich in Richtung Steyr drei (jetzt) drehbare – am Vorfallstag, dem 30. August 2011, aufklappbare – Verkehrszeichen, nämlich (in dieser Reihen­folge) das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ gemäß § 50 Z16 StVO mit der Zusatztafel „Verkehrs­kontrolle“, dann eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 70 km/h gemäß § 52 lit.a Z10a StVO mit Überhol­verbot gemäß § 52 lit.a Z4a StVO und danach eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 50 km/h gemäß § 52 lit.a Z10a StVO und am Ende der Ausbuchtung das Vorschriftszeichen „Ende von  Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ gemäß §52 lit.a Z11 StVO.

  

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen (70 km/h von km 12.282 bis km 12.331, 50 km/h von km 12.331 bis km 12.472) und das Überholverbot (von km 12.282 bis 12.472) wurden von der Erstinstanz am 4. Februar 2011, VerkR10-77-2/9-2010-Lw/Ec, auf der Grundlage der §§ 43 Abs.1 lit.b und 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 verordnet, wobei die Anordnungen ausdrücklich „jeweils für die Dauer von Verkehrskontrollen durch die Exekutive in Fahrtrichtung Steyr“ gelten.

Am 30. August 2011 um 18.16 Uhr fand am dortigen Kontrollplatz im Rahmen einer zuvor akkordierten Aktion zweier Abteilungen der OÖ. Landesverkehrs­abteilung eine Schwerverkehrskontrolle und zeitgleich eine Geschwindigkeits­kontrolle der in Richtung Steyr fahrenden Fahrzeuge mittels Radarmessung statt, wobei die angeführten Verkehrszeichen für die in Richtung Steyr fahrenden Fahrzeuglenker, so auch für den Bw als Lenker des Pkw x, sichtbar gemacht, dh aufgeklappt, worden waren.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des Ml und AI H beim Ortsaugenschein am 19. September 2013, wobei der Bw betonte, er habe infolge Blendung solche Tafeln, die ihm im Übrigen vorher nie aufgefallen seien, nicht gesehen und deshalb die Geschwindigkeit überschritten, aber sicher nicht im vorgeworfenen Ausmaß.

 

In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 kritisiert der Bw, da im Verlauf der B309 nur die Kennzeichnung für Km 12.2 und 12.4 erkennbar seien, die Standorte der Vorschriftszeichen aber in der Verordnung sehr genau angegeben seien und km 12.3 nicht gekennzeichnet sei, müssten die Standort der Tafeln exakt vermessen werden, um eine Abweichung und damit fehlerhafte Kundmachung der Verordnung auszuschließen.

Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, wurden die ggst Verkehrszeichen beim Ortsaugenschein am
19. September 2013 besichtigt und an ihnen nichts offensichtlich Abweichendes hinsichtlich Größe und Anbringungsart und -ort festgestellt. Seitens des Bw wurde auch nichts dahingehend geltend gemacht, obwohl eine Nachprüfung zB  mittels Lasermessung damals an Ort und Stelle möglich gewesen wäre. Sein nunmehriges Vorbringen, ihm sei mangels Kennzeichnung von Km 12.3 – der im Übrigen nie gekennzeichnet ist – eine Prüfung dahingehend unmöglich gewesen, weshalb die Straßenmeisterei dies zur Sicherheit tun sollte, geht daher ins Leere.

 

Nach den schlüssigen Zeugenaussagen des Ml und AI H werden von den Fachbereichen Schwerverkehrskontrolle und Geschwindigkeitsmessung der OÖ. Landesverkehrs­abteilung koordinierte Termine für Schwerverkehrskontrollen mit gleichzeitiger Geschwindigkeitsmessung im Vorhinein festgesetzt. Nach deren Aussagen klappten die Organe der Straßenaufsicht vor Beginn der Kontrolle die damals mit Blechtafeln verdeckten Vorschriftszeichen gemäß §§ 52 lit.a Z4 lit.a und Z10 lit.a StVO betreffend die Geschwindigkeits­beschränkungen und das Überholverbot auf, sodass diese für den in Richtung Steyr fahrenden Verkehr sichtbar wurden – diese Vorgangsweise wurde auch von der Straßenmeisterei Steyr-Land mit Mail vom 10. Juli 2013 bestätigt.

Beim Ortsaugenschein am 19. September 2013 waren diese Vorschriftszeichen durch drehbare Tafeln erneuert worden und werden nach den Aussagen des Ml und AI H nun vor Beginn der Schwerverkehrskontrollen in eine für den in Richtung Steyr fahrenden Verkehr sichtbare Position gedreht. Die Tafeln sind im Verlauf der B309 von weitem sichtbar.    

Nach den nachvollziehbaren Aussagen der beiden Zeugen sind Schwerverkehrs­kontrollen, bei denen auch Verwiegungen mit Radlastmessern erfolgen, direkt neben der Autostraße bei Nichteinhaltung von Geschwindigkeiten gemäß § 20 Abs.1 StVO zu gefährlich, was zunächst Anlass für Überlegungen zur Erforderlichkeit einer Geschwindigkeits­beschränkung und dann die Erlassung der oben genannten Verordnung samt zeitgleich mit den Kontrollen durchgeführten Geschwindig­keitsmessungen mit mobilen Radargeräten war. Das verwendete Radargerät wird vom Beamten des Fachbereichs Geschwindigkeitsmessung, das war am 30. August 2011 der Ml, mitgeführt, aufgestellt und im Rahmen eines „aufmerksamen Messbetriebes“ überwacht, weil nur ein einziges Radarfoto angefertigt wird.      

 

Der Ml hat die Aufstellung des Radargerätes beim Ortsaugenschein demonstriert und den am 30. August 2011 gültigen Eichschein für das verwendete Radargerät  MUVR 6F, Id.Nr.697, vorgelegt. Demnach wurde dieses zuletzt vor dem Vorfallstag am 26. September 2008 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen geeicht mit der Nacheichfrist bis 31. Dezember 2011. Die Identifikations­nummer des am 30. August 2011 verwendeten Gerätes ergibt sich aus der Anzeige und der Zeugenaussage des Ml. Das Foto zeigt den vom Bw gelenkten Pkw x von hinten in einer Position nahe am Mittelstreifen der B309 und eine gemessene Geschwindigkeit von 107 km/h.

 

Im Übrigen wurde vom AmtsSV in der Verhandlung am 18. November 2013 ein technisches SV-Gutachten zur Frage der vom Bw tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit eingeholt und ergab die fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos eine errechnete Geschwindigkeit von 109,67 km/h, dh nach Toleranz­abzug tatsächlich gefahrene 104 km/h. Dem Bw war eine gemessene Geschwindigkeit von 104 km/h angelastet worden, dh nach Toleranzabzug tatsächlich gefahrene 101 km/h. Die Differenz erklärte der SV mit einem Winkelfehler bei der Aufstellung des Radargerätes, der sich aber zugunsten des Bw auswirkte. Der SV führte zur Behauptung des Bw, er sei beim am 30. August 2011 um 18.16 Uhr bestehenden Sonnenstand geblendet worden und habe möglicherweise deshalb die 3 Verkehrszeichen nicht gesehen, dem wider­sprechend auf der Grundlage seiner Sonnenstands­berechnung aus, die Sonnen­einstrahlung habe den auf den Bw am Lenkersitz nicht frontal, sondern von rechts vorne in einem Winkel von etwa 65 Grad getroffen, und schloss die behauptete Blendung damit nachvollziehbar aus.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwin­dig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die Behörde – gemäß § 94b Abs.1 lit.b StVO hier die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – hat gemäß § 43 Abs. 1 StVO für bestimmte Straßen oder Straßen­strecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes in näher genannten Fällen durch Verordnung Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschrän­kungen zu erlassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Verordnung vom 4. Februar 2011, VerkR10-77-2/9-1010-Lw/Ec, auf der mit Verordnung der . Landes­regierung zu Verk-110.311/14-2010-Ju von km 0.270 bis 14.713 (ausgenommen den Abschnitt von km 23.6 bis km 13.8) in den Bezirken Linz-Land und Steyr-Land zur Autostraße erklärten B309 Steyrer Straße für den örtlichen Wirkungs­bereich des Bezirkes Steyr-Land gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b und 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 als dauernde Verkehrsanordnung ua

1. das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für den Bereich dieser Autostraße von km 12.282 bis km 12.331 für die Dauer von Verkehrskontrollen durch die Exekutive in Fahrtrichtung Steyr verboten, sowie

2. das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Bereich dieser Autostraße von km 12.331 bis km 12.472 für die Dauer von Verkehrskontrollen durch die Exekutive in Fahrtrichtung Steyr verboten.

 

Nach § 44 Abs.1 1.Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßen­verkehrs­zeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrs­erhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeug­lenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amts­hand­lungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB soge­nannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenver­kehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Licht­zeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.

 


Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 27.2.2009, 2008/02/0051, bezugnehmend auf die Verordnung des BMVIT vom 20. Jänner 2005, BMVIT-138.001/0002-II/ST5/2005, betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A1 West­auto­bahn bei km 134.212 im Rahmen des Ausleit­systems beim Verkehrskon­troll­punkt Haag) sind, während der Kundmachung – etwa einer Geschwindig­keitsbeschränkung – gemäß § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zugrunde­ liegen muss, bei den in § 97 Abs.5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicher­heit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 zugrundeliegenden Verordnung tritt demnach die „Anordnung“ des Organs der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen. – Im dort zugrundeliegenden Fall wurde als Grundlage für die Überschreitung der im Rahmen des von Straßenaufsichts­organen vor Beginn der Schwerverkehrskontrollen in Betrieb genommenen Ausleitsystems angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung trotz der angeführten Verordnung als Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung § 97 Abs.5 StVO angenommen, dh eine „Anordnung gemäß den Vorgaben der Verordnung des BMVIT“ – der VwGH hat ausgesprochen, es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme der damaligen belangten Behörde, die Straßenaufsichtsorgane hätten die zum Tatzeitpunkt angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Grundlage des § 97 Abs.5 StVO und nicht die „Behörde“ auf der Grundlage der Verordnung vom 20. Jänner 2005 angeordnet und kundgemacht. Damit liege aber im do Fall eine nach § 97 Abs.5 StVO kundgemachte Geschwindigkeits­beschränkung nicht vor, dh das darauf gestützte Erkenntnis betreffend ein (dieses bestätigendes) Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO wurde aufgehoben.

 

Der ggst Fall ist insofern ähnlich, als es sich bei der B309 nicht um eine Autobahn, sondern um eine Bundesstraße (Autostraße) handelt, für die die Bezirkshaupt­mannschaft Steyr-Land die oben angeführte Verordnung vom
4. Februar 2011, VerkR10-77-2/9-2010-Lw/Ec, betreffend ua die der ggst Übertretung zugrundeliegende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h von km 12.331 bis km 12.472 in Fahrtrichtung Steyr „für die Dauer von Verkehrs­kontrollen durch die Exekutive“ erlassen hat. Richtig ist, dass die Straßenauf­sichtsorgane Beginn und Ende und damit die „Dauer der Verkehrs­kontrollen durch die Exekutive“ bestimmen und die Tafeln am 30. August 2011 aufklappten (bzw heute umdrehen). Das ändert aber nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine Anordnung gemäß § 97 Abs.5 StVO handelt, sondern die in Rede stehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gilt.

 

Auf der Grundlage der einwandfreien Ergebnisse des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Bw – der die Strecke auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause täglich fährt und möglicherweise vor dem Vorfall tatsächlich noch nie eine derartige Kontrolle mitbekommen hat, weshalb ihm zwar die am Kontrollplatz stehenden Fahrzeuge, nicht aber die im Verlauf der B309 davor aufgestellten Vorschriftszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgefallen sind – eine mittels ordnungsgemäß geeichtem Radargerät festge­stellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) bei km 12.370 von 101 km/h eingehalten und damit die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten hat. Er hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, weshalb er sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO von 150 bis 2180 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von
48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt und die finanziellen Verhältnisse mangels Angaben des Bw geschätzt, indem mangelndes Vermögen und ein „normales Einkommen“ angenommen wurde. Der Bw hat dem nicht widersprochen.

Er ist allerdings unbescholten und mittlerweile sind seit der Übertretung 2 Jahre und 4 Monate vergangen, was ohne Zweifel als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Dem steht gegenüber der Unrechtsgehalt einer in Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Geschwindigkeits­überschreitung um 51 km/h. All diese Überlegungen sprachen für eine wesentliche Herabsetzung der Strafe, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG die gesetzliche Mindeststrafe darstellt.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG fanden sich nicht, ebenso wenig besteht Anlass für eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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