Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253579/15/Wg

Linz, 13.12.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. Oktober 2013, GZ Ge-121/12, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das bekämpfte Straferkenntnis behoben wird.

II.            Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wendet sich gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Oktober 2013, GZ Ge-121/12. Darin werden unter Anwendung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wegen drei Übertretungen des AuslbG Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt (Tatzeitraum 16.2.2011 bis 6.7.2011).

1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

1.1. Die x hatte von 4. Februar 2009 bis 30. September 2011 ihren Sitz an der Adresse x. Seither hat die x ihren Sitz an der Adresse x. Der Antrag auf Änderung des Sitzes langte am 30. September 2011 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein und wurde am 5. Oktober 2011 im Firmenbuch eingetragen (Firmenbuchauszug vom 20.1.2012).

1.2. x war von  14. Jänner 2009 bis 6. Juli 2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x. x vertritt die x seit 7.7.2011 als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Firmenbuchauszug vom 20.1.2012).

1.3. x, geb. x, x, geb. x und x, geb. x, sind Staatsangehörige von x. x ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der x. Die x ist eine Gesellschaftsform, die der österreichischen GmbH entspricht. x betreibt in Italien ein Einzelunternehmen (x) mit dem Firmennamen „x“, x. x betreibt in Italien ein Einzelunternehmen (x) unter seinem eigenem Namen mit Sitz in x (Auszüge aus italienischen Registern, Beilage Rechtfertigung vom 20.2.2012).

1.4. Sie haben keine Beschäftigten und arbeiten alleine (Seite 2 der Niederschrift über die Einvernahme des x vom 27.9.2011)

1.5. Sie verrichteten im Jahr 2011 zumindest an einem Tag im Auftrag der x Maurerarbeiten.

1.6. Grundlage für die Tätigkeit mit der x bildete zunächst eine als „Bauvertrag“ bezeichnete Vertragsurkunde vom 16. Februar 2011 (Beilage Niederschrift vom 27.9.2011).

1.7. Grundlage bildeten zudem undatierte als „Werkvertrag“ bezeichnete Vertragsurkunden für das Bauvorhaben „x“ und das Bauvorhaben „x“ (Beilage Rechtfertigung vom 20.2.2012).

1.8. x wurde am 27. September 2011 auf der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens einvernommen. Er legte die zu Pkt 1.6. erwähnte – mit der x errichtete - Vertragsurkunde vom 16.2.2011 vor und sagte aus, er, x und x hätten für die x gearbeitet. 

1.9. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelte die aufgenommene Niederschrift im Anschluss daran der Finanzpolizei Melk, woraufhin das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bei der belangte Behörde mit Eingaben vom 25. Jänner 2012, FA-GZ 051/17006/8/2012 und FA-GZ 051/17007/8/2012, beantragte, gegen x und x wegen der Beschäftigung der genannten drei Ausländer im „Jahr 2011 ab 16.02.2011“ Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

1.10. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen x das Straferkenntnis vom 7. Oktober 2013, Ge-122/12, und gegen x das Straferkenntnis vom 7. Oktober 2013, Ge-121/12. In diesen Straferkenntnissen lastete sie x die Beschäftigung der drei Ausländer im Zeitraum „vom 7.7.2011 bis zum 27.9.2011“ und x die Beschäftigung im Zeitraum „vom 16.2.2011 bis zum 6.7.2011“ an. Sie hätten – so die belangte Behörde – diese Verwaltungsübertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführer der x mit Sitz in „x“ zu verantworten.

1.11. Dagegen richten sich die Berufungen vom 23.10.2013. Darin führte x aus, sie habe mit dem Abschluss der zugrundeliegenden Werkverträge nichts zu tun. Im übrigen wird in den Berufungen eingewendet, es handle sich um Werkverträge, weshalb das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht zur Anwendung komme.

1.12. Die belangte Behörde legte dem UVS die Verfahrensakte zur Entscheidung vor. Die Berufung des x wurde zu Zl VwSen-253579-2013, die Berufung der x zu Zl VwSen-253580 protokolliert.

1.13. Der UVS führte am 12. Dezember 2013 eine öffentliche Verhandlung durch, zu der x und x nicht erschienen. Der rechtsanwaltliche Vertreter nahm „aus Kostengründen“ nicht an der Verhandlung teil, hielt in einer Mitteilung vom 11.12.2013 aber die bisherigen Beweis- und Sachanträge aufrecht. Auch die belangte Behörde ließ sich entschuldigen. Es erschien ein Vertreter des Finanzamtes. Im Zuge der Beweisaufnahme wurden die Verfahrensakte der belangten Behörde und des UVS einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel verlesen. Nachdem der Vertreter des Finanzamtes auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatte, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme. Der Vertreter des Finanzamtes verwies in seinem Schlussvorbringen auf die Strafanträge und beantragte die Abweisung der Berufungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Pkt 1.8. bis 1.13. beschränken sich auf eine Darstellung des Verfahrensablaufes und eine Wiedergabe des Parteivorbringens.

2.2. Die Feststellungen zu Pkt 1.1. bis 1.7. ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Aktenbestandteilen. Entscheidungswesentlich ist die Frage, wann der Sitz der x vom Bezirk x in das Gebiet der x verlegt wurde.  Der Antrag auf Sitzänderung langte lt im Akt befindlichen Firmenbuchauszug am 30.9.2011beim Firmenbuchgericht ein, die Eintragung erfolgte am 5.10.2011. Im Ermittlungsverfahren hat sich nicht ergeben, dass bereits vorher (faktisch) eine Sitzverlegung erfolgt wäre. Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu Pkt 1.1. zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (VwGH vom 25. Jänner 2013, GZ 2012/09/0116).

3.2. Bis zum 30. September 2011 befand sich der Sitz lt Firmenbuch in der Gemeinde x, also im Verwaltungssprengel der BH x. Die belangte Behörde wäre nur dann für die Verfolgung einer im Zeitraum 16.2.2011 bis 27.9.2011 erfolgten Beschäftigung entgegen dem AuslbG örtlich zuständig gewesen, wenn der Firmensitz faktisch bereits vor dem 30. September 2011 in das Gebiet der x verlegt worden wäre. Darauf ergaben sich aber im Ermittlungsverfahren keine ausreichenden Hinweise.

3.3. Der UVS hatte die fehlende örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde amtswegig wahrzunehmen. Dies führt zur Behebung der bekämpften Straferkenntnisse. Die Entscheidung, ob die Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt oder eingestellt werden, ist nicht vom UVS, sondern von der BH x als örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Weigl

 

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