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VwSen-104667/2/GU/Mm

Linz, 03.06.1997

VwSen-104667/2/GU/Mm Linz, am 3. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. L., vertreten durch RAe Dr. G. S. und Dr. A. W., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 30. April 1997, Zl. Cst..., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 2.Fall VStG, § 31 Abs.1 und 2, § 44a Z1 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967 Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen .., auf Verlangen der Behörde vom 22.8.1996, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 26.9.1996, mit Schreiben vom 4.10.1996, unrichtig Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 3.7.1996 um 16.05 Uhr in P. auf der ..bei km 5 in Richtung W. gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 200 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang, reklamiert unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und macht geltend, daß er mit Schreiben vom 4.10.1996, also fristgerecht mitgeteilt habe, daß Frau H.P. das Fahrzeug gelenkt habe. Diese habe das Fahrzeug auch tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt gelenkt und sei völlig unerfindlich inwiefern der Beschuldigte eine falsche schriftliche Auskunft erteilt haben soll.

Aus diesem Grunde beantragt er die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Ladung des Beschuldigen hiezu. Letztendlich beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung. Die Bundespolizeidirektion L. hat nämlich in der als Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung vom 15.1.1997, Cst-.. und in der aufgrund des Einspruches des Beschuldigten ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 4.2.1997 dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen .. auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 26.9.1996 bis zum 10.10.1996 - Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 3.7.1996 um 16.05 Uhr gelenkt habe.

Erstmalig mit Straferkenntnis vom 30.4.1997, Cst-.., schwenkt die Bundespolizeidirektion L. von diesem Tatvorwurf ab und wirft dem Beschuldigten anstelle der nicht rechtzeitigen Auskunftserteilung eine unrichtige Auskunftserteiltung vor.

Dies bedeutete somit eine Auswechselung der Tat. Angesichts der vom Beschuldigten mit 4.10.1996 datierten Auskunft (das Kuvert mit Postaufgabevermerk fehlt), war der durch das angefochtene Straferkenntnis erstmalig erteilte Vorwurf, der Beschuldigte habe eine unrichtige Auskunft erteilt, indem er P. H. als die Lenkerin des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges mit Kennzeichen .., und zwar für die Zeit 3.7.1996, 16.05 Uhr namhaft gemacht habe, verspätet, zumal das KFG keine besonderen Verjährungsfristen kennt und somit im Sinne des § 31 Abs.2 VStG eine weitere Verfolgung des Beschuldigten wegen dieser Tat unzulässig ist.

Im übrigen wurden weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, wodurch die Falschauskunft gegeben war. Aus diesem Grunde mußte mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Verfahrenseinstellung vorgegangen werden.

Im Ergebnis befreit dies den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Verspätete Verfolgungshandlung durch Spruchauswechselung gegenüber der Verfolgungshandlung; Auskunft verspätet - Auskunft falsch erteilt.

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