Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101849/3/Sch/Rd

Linz, 04.07.1994

VwSen-101849/3/Sch/Rd Linz, am 4. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Februar 1994, VerkR3/3731/1994/Be/J, VerkR3/4135/1993/Be/J und VerkR3/4200/1993/Be/J wegen dreier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Februar 1994, GZ wie oben, über Frau E, wegen dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden verhängt, weil sie den PKW mit dem Kennzeichen vor bzw. auf der Haus- und Grundstückseinfahrt des Hauses Salzburgerstraße Nr. 17 in der Marktgemeinde Lambach geparkt habe, und zwar a) am 6. September 1993 von 10.10 Uhr bis 11.30 Uhr, b) am 7. September 1993 von 10.50 Uhr bis 11.25 Uhr und c) am 8. September 1993 von 13.30 Uhr bis 16.45 Uhr.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stimmt mit der Erstbehörde dahingehend überein, daß es sich bei jener Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug der Berufungswerberin abgestellt war, um eine Haus- und Grund stückseinfahrt handelt. Diesbezüglich wird auch auf das von der Erstbehörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.2.1984, 86/18/0251) verwiesen. Nicht gefolgt kann jedoch der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in ihrer Argumentation dahingehend, daß eine extensive Gesetzesauslegung zulässig wäre, derzufolge nicht nur das Parken eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt, sondern auch jenes auf derselben verboten wäre. Abgesehen davon, daß gesetzliche Verkehrsverbote bzw. Verkehrsbeschränkungen generell nicht extensiv ausgelegt werden dürfen, spricht gegen eine solche Vorgangsweise auch der eindeutige Gesetzeswortlaut. Sohin wäre die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 nur dann auf den konkreten Fall anwendbar gewesen, wenn die Berufungswerberin ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand vor der Haus- und Grundstückseinfahrt geparkt hätte. Da dies jedoch nicht der Fall war und das Fahrzeug auf derselben abgestellt war, konnte die von der Erstbehörde angewendete Bestimmung nicht Platz greifen.

Umgekehrt wäre es beispielsweise auch nicht zulässig, die Bestimmung des § 23 Abs.2 letzter Satz StVO 1960 in der Weise extensiv auszulegen, daß sich die dort normierte Beschränkung auch auf die Fläche vor dem Gehsteig beziehen könnte.

Schließlich wäre auch noch zu überlegen, wie vorzugehen wäre, wenn eine Haus- und Grundstückseinfahrt nicht nur, wie im vorliegenden Fall, wenige Meter, sondern eine längere Ausdehnung aufweisen würde. Diesfalls wäre dann die gesamte Zufahrtsstraße, sofern sie als Haus- und Grundstückseinfahrt dient und man der Rechtsansicht der Erstbehörde folgte, mit einem Parkverbot belegt, was jedoch aus dem Gesetzestext keinesfalls abgeleitet werden könnte.

Lediglich der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, daß die gegenständliche Verkehrsfläche - wie ein durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat - ohne Zweifel eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, sodaß hierauf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden sind. Das Vorbringen der Berufungswerberin zu dieser Frage ist sohin zwar rechtlich unzutreffend, dies vermag aber am Erfolg der Berufung nichts zu ändern.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum