Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101909/11/Bi/Fb VwSen101910/10/Bi/Fb VwSen101911/10/Bi/Fb

Linz, 07.10.1994

VwSen-101909/11/Bi/Fb VwSen-101910/10/Bi/Fb VwSen-101911/10/Bi/Fb Linz, am 7. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen der Dr. U, vom 9. März 1994 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. März 1994, VerkR96/1047/1993/Bi/WP, VerkR96/1046/1993/Bi/WP, VerkR96/1048/1993/Bi/WP, in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 23. März 1994, Zahlen wie vorher, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 27. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse in der Fassung der Berichtigungsbescheide vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Worte "Parkplatz vor dem Kaufhaus Huber" durch die Worte "Parkplatz Kaufhaus Huber" ersetzt werden.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz insgesamt 180 S (20 % der verhängten Geldstrafen) als Kostenbeitrag zum Rechts mittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO, BGBl.Nr. 250/83 idF BGBl.Nr. 411/89 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen in Verbindung mit den jeweiligen Berichtigungsbescheiden über die Beschuldigte jeweils wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil sie 1) am 28. Dezember 1992 um 12.30 Uhr, 2) am 1. Jänner 1993 um 15.20 Uhr, 3) am 3. Jänner 1993 um 13.45 Uhr den PKW, Kennzeichen N-510.119, auf dem Parkplatz vor dem Kaufhaus Huber im Ortsgebiet von Hinterstoder in der Kurzparkzone abgestellt und das Fahrzeug nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet habe.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von jeweils 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. September 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen GI F und BI J samt Ortsaugenschein durchgeführt. Weder ein Vertreter der Rechtsmittelwerberin noch der Erstinstanz haben an der Verhandlung teilgenommen. BI H hat sein Fernbleiben entschuldigt.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Behörde habe ihre Beweisanträge einfach mißachtet und damit ihr Recht auf Gehör verletzt und ihr weiters erstmals einen Tatzeitpunkt vorgeworfen, der aktenwidrig sei.

Außerdem sei unzulässigerweise die Strafe erhöht worden, ohne daß ihr dies angekündigt worden sei. Sie beantrage daher, ohne Anerkenntnis, die Herabsetzung der Strafe auf 100 S. Die Angaben der Meldungsleger seien im Wortlaut völlig ident, daher völlig wertlos und entbehrten jeder Beweiskraft. Das Verfahren sei überhaupt einzustellen, weil die Behauptung, der Anzeiger sei ein geschultes Organ, nicht ausreichen könne. Sie sei sehr wohl fähig, eine Parkscheibe zu bedienen und ihre richtige Bedienung sowie das Erkennen einer Kurzparkzone zu beurteilen. Schon das Organmandat sei unrichtig gewesen, weil eine ordnungsgemäß ausgefüllte Parkscheibe vorhanden gewesen sei. Das Gegenteil zu beweisen sei der Behörde nicht gelungen. Die Verordnung sei insofern mangelhaft, als die Angabe "Parkplatz beim Kaufhaus" und die Parzellennummer nicht genüge. Die Behörde habe auch die beantragte Beischaffung des Mappenplanes des Grundbuches zum Beweis dafür, daß die Bezeichnung der Grundstücke mit jener in der Verordnung nicht übereinstimme, unterlassen und habe auch keine maßstabsgetreue Skizze der Örtlichhkeit beigeschafft. Sie beantrage weiters die korrekte zeugenschaftliche Einvernahme der Anzeiger und weiters, den Akt nach Durchführung der Beweise im Rechtshilfeweg dem Kommissariat Wien/Josefstadt zu übersenden, um ihren Vertretern dort Akteneinsicht zu gewähren. Im übrigen beantrage sie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Meldungsleger BI K und GI L zeugenschaftlich einvernommen wurden, Einsicht in den Grundstücksplan zur Feststellung der genauen Lage der Parzellen 1409 und 1408/2, KG Hinterstoder, genommen sowie ein Ortsaugenschein auf dem in Rede stehenden Parkplatz durchgeführt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Lenker des PKW N-510.119 wurde zur Anzeige gebracht, weil das Fahrzeug am 28. Dezember 1992 um 12.30 Uhr, am 1.

Jänner 1993 um 15.20 Uhr und am 3. Jänner 1993 um 13.45 Uhr auf dem als Kurzparkzone ausgewiesenen Parkplatz beim Kaufhaus Huber in Hinterstoder ohne eine entsprechend eingestellte Parkscheibe abgestellt war. Die Rechtsmittelwerberin hat sich selbst als die zu den maßgeblichen Zeitpunkten Verantwortliche bezeichnet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Meldungsleger BI K und GI L zeugenschaftlich einvernommen und haben unabhängig voneinander bestätigt, sie hätten den PKW jeweils genau untersucht, ob nicht doch eine Parkscheibe irgendwo angebracht sei, hätten aber keine solche vorgefunden. Der PKW sei mit Sicherheit auf dem rechts vom Kaufhaus Huber befindlichen Parkplatz gestanden.

An genaue Standorte konnten sich beide Gendarmeriebeamte nicht mehr erinnern.

BI H hat sich für die mündliche Verhandlung wegen auswärtiger dienstlicher Verpflichtung entschuldigt.

Da aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Vertagung der Verhandlung nicht gerechtfertigt erschien und im übrigen auch nicht zu erwarten war, daß seine nunmehrige Aussage von der vor der Erstinstanz getätigten erheblich abweichen würde, wurde seine Zeugenaussage vom 1. Juli 1993 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß einem Gendarmeriebeamten sehr wohl zuzumuten sein muß, feststellen zu können, ob ein Kraftfahrzeug auf einem als Kurzparkzone gekennzeichneten Parkplatz abgestellt ist, und ob das Kraftfahrzeug bei Nichtbestehen einer Gebührenpflicht mit einer entsprechend eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist. Die Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Meldungsleger haben diesbezüglich keine Zweifel erweckt. BI H stand auch bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Gemeindeamt Hinterstoder unter Diensteid und somit unter Wahrheitspflicht. Da sein persönliches Erscheinen am 27. September 1994 aufgrund seines entfernten Aufenthalts (der Zeuge nimmt in Wien an einer Ausbildung teil) und der damit verbundenen Reisekosten nicht verlangt werden konnte, war die Verlesung der ursprünglichen Zeugenaussage zulässig.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 19. Dezember 1991, VerkR03/424/1991/Ba/Pr, vorgelegt, aus deren Punkt I.

hervorgeht, daß für den Parkplatz beim Kaufhaus H auf den Parzellen 1409 und 1408/2, KG Hinterstoder, für die Zeit vom 1. Dezember bis 30. April eines jeden Jahres die erlaubte Parkdauer in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 90 Minuten beschränkt wird.

Bei Einsichtnahme in den Grundbuchsplan war ersichtlich, daß die Parzellen 1409 und 1408/2, KG Hinterstoder, jenes zwischen der Stodertal Landesstraße und dem Parkplatz der Talstation der Hößbahnen gelegene Grundstück darstellen, auf dem sich das Kaufhaus H und der in Rede stehende Parkplatz befinden. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines wurde festgestellt, daß sich der im Winter als Kurzparkzone verordnete Parkplatz nicht, wie auf dem im Akt ersichtlichen Plan eingezeichnet, auf einem Streifen parallel zur Stodertal Landesstraße befindet, sondern rechts neben dem Kaufhaus bis zur Hälfte des Hauses, das ist ca die Hälfte der Parzelle 1409 und ein Teil der Parzelle 1408/2, gelegen ist. Die Lage des Parkplatzes laut Grundbuchsplan stimmt daher mit der örtlichen Umschreibung in der Verordnung überein. Auf den angeführten Parzellen befindet sich nur dieser eine Parkplatz, sodaß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO idF BGBl.Nr.

411/89, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone aufstellt, dafür zu sorgen hat, daß es während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist die Parkscheibe bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Die in Rede stehende Kurzparkzone entspricht in ihrer örtlichen Lage der oben angeführten Verordnung; die Tatzeitpunkte liegen innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Der im Akt befindliche Plan ist nicht Bestandteil des Punktes I. der maßgeblichen Verordnung, sondern bezieht sich vielmehr auf deren Punkt II.

(Kurzparkzonen neben der Stodertal Landesstraße). Die rot eingezeichnete Kurzparkzone mit den handschriftlichen Vermerken wurde offenbar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angebracht, stimmt jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein. Das hat die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger in Verbindung mit dem Ortsaugenschein eindeutig ergeben. Vor dem Kaufhaus H befand sich am 27.

September 1994 eine auf Holzpfählen stehende, überdachte Holzkonstruktion und auf dem ca 3 m breiten verbleibenden Arreal zur Stodertal Landesstraße standen Fahnenmasten und mit dem Boden verbundene Betonblumenbehälter.

Der rechts neben dem Kaufhaus H befindliche in Rede stehende Parkplatz ist von der örtlichen Begrenzung und Zufahrtsmöglichkeit her einwandfrei erkennbar und zweifelsfrei zuzuordnen; eine Verwechslung mit anderen Parkplätzen ist ausgeschlossen. Am Tag der mündlichen Verhandlung war entsprechend der Verordnung der Parkplatz nicht als Kurzparkzone gekennzeichnet, jedoch hat BI K zeugenschaftlich bestätigt, daß im Winter 1992/1993 die Kurzparkzone entsprechend beschildert gewesen sei. Die Rechtsmittelwerberin hat konkret nie eine fehlerhafte Kundmachung der Verordnung behauptet, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen ist, daß der in Rede stehende Parkplatz ordnungsgemäß als Kurzparkzone erkennbar war.

Auf die Richtigkeit des Rechtsmittelvorbringens, im PKW sei jeweils eine "ordnungsgemäß ausgefüllte Parkscheibe" vorhanden gewesen, ergibt das Beweisverfahren hingegen keinen Hinweis. Die vernommenen Gendarmeriebeamten haben durchaus glaubwürdig versichert, daß, wenn sie im Fahrzeug nicht beim ersten Anblick eine Parkscheibe finden würden, sie um das Fahrzeug herumgehen und nachsehen würden, ob diese nicht anderswo liege oder vielleicht heruntergefallen sei. In diesen Fällen werde kein Organmandat ausgestellt, oder im Fall einer unrichtig eingestellten Parkscheibe werde solches auf dem Organmandat vermerkt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Aussagen der Meldungsleger. Auch wenn diese sich nicht konkret an die jeweilige Fahrzeugkontrolle erinnern konnten, ist kein Anhaltspunkt für ein Abweichen von der sonst üblichen Vorgangsweise in solchen Fällen feststellbar.

Abgesehen davon ist die Feststellung, daß ein in einer Kurzparkzone abgestellter PKW keine Parkscheibe aufweist, ohne nachhaltigen persönlichen Kontakt mit dem Lenker kein so wesentliches Ereignis, daß es einem ständig mit solchen Amtshandlungen konfrontierten Gendarmeriebeamten zwei Jahre später noch im Gedächtnis haften müßte. Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin von der "ausgefüllten" Parkscheibe deutet hingegen eher auf eine Verwechslung mit den in Wien geltenden Regelungen hin.

Weiters ist zu bemerken, daß im gegenständlichen Fall keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal die als jeweils erste Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügungen am 23. März bzw 1. April 1993, also innerhalb der sechsmonatigen Frist ergingen, wobei in diesen sämtliche für eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten waren. Auch die örtliche Bezeichnung "Ortsgebiet Hinterstoder, Parkplatz Kaufhaus Huber - Kurzparkzone" konkretisiert unverwechselbar den Tatort; hingegen kommt es nicht darauf an, auf welcher Seite des Parkplatzes der PKW abgestellt war. Die Spruchkorrektur erfolgte aufgrund der festgestellten örtlichen Gegebenheiten gemäß den Bestimmungen des § 44a VStG.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf dieser Grundlage davon aus, daß die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Bereits die Erstinstanz hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin entsprechend als Milderungsgrund gewürdigt, jedoch vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die wohl auf mangelnde Einsicht zurückzuführende Häufung der Übertretungen als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist.

Die Rechtsmittelwerberin hat sich zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht geäußert; diese sind allerdings aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Strafen irrelevant.

Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, die Geldstrafe sei unzulässig, weil verfassungswidrig und ohne Ankündigung, erhöht worden, geht insofern ins Leere, als sich aus dem gesamten Verfahrensakt nicht ergibt, daß der Rechtsmittelwerberin jemals eine andere Strafe als je 300 S Geldbzw 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt wurde. Sollte der Rechtsmittelwerberin vom jeweiligen Meldungsleger eine Organstrafverfügung in Höhe von 100 S angeboten worden sein, so ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 50 Abs.6 VStG, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages verweigert, die Organstrafverfügung gegenstandslos wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 27. November 1991, 91/03/0113 ua) ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG von vornherein festgesetzt ist.

Sollte die Rechtsmittelwerberin im Berufungsvorbringen die zusätzliche Auferlegung von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenersatz zum Strafverfahren gemeint haben, so entspricht dies vollinhaltlich der Bestimmung des § 64 Abs.1 VStG und stellt keine Erhöhung der Strafe dar.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Erstinstanz bei der Verhängung der jeweiligen Geldstrafen keineswegs den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, wobei einer Herabsetzung der verhängten Strafe die bereits oben angeführte Häufung der Übertretungen ebenso entgegensteht wie generalund spezialpräventive Überlegungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß den Anträgen der Rechtsmittelwerberin im Berufungsvorbringen, den Akt nach Durchführung der beantragten Beweise im Rechtshilfeweg an das Kommissariat Wien/Josefstadt zu übersenden und Parteiengehör zu wahren, aufgrund der geltenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nicht zu entsprechen war. Die Rechtsmittelwerberin wurde zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur mündlichen Verhandlung geladen, hat darauf aber nicht reagiert und ist auch nicht erschienen, obwohl in der Ladung auf die Bestimmung des § 51f Abs.2 VStG hingewiesen wurde und die Ladung ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 5. September 1994, also drei Wochen vor dem Verhandlungstermin, zugestellt wurde. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet, sodaß sich eine neuerliche Wahrung des Parteiengehörs erübrigt.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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