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VwSen-101991/3/Weg/Ri

Linz, 23.02.1995

VwSen-101991/3/Weg/Ri Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, vom 11. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.

April 1994, CSt 3114/ST/93, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dem Antrag auf Minderung der Strafe wird jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 4 Tage.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen auf Aufforderung der Behörde vom 17.

Dezember 1993 binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 23. November 1993 um 10.05 Uhr in Steyr, ca.

70 m nach der Kreuzung mit der Schlöglwiese, abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Strafbehörde begründet dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der Aktenlage, hinsichtlich der verhängten Strafe mit dem erschwerenden Umstand von 40 einschlägigen Vormerkungen.

3. Der Berufungswerber beantragt in seiner Berufungsschrift vom 11. Mai 1994 die über ihn verhängte Strafe herabzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1994 bringt er ergänzend vor, der Berufungswerber sei zwischen 26. Dezember 1993 und 4. Jänner 1994 ortsabwesend gewesen und legt zum Beweis hiefür eine Buchungsbestätigung eines Reisebüros vor, nach welcher der Berufungswerber während dieses Zeitraumes in Hongkong gewesen sei. In der Berufungsschrift ist sinngemäß ausgeführt, daß die Geldstrafe wegen Verletzung der Lenkerauskunftsverpflichtung in Anbetracht des Grunddeliktes (Verletzung eines Parkverbotes) bei weitem überhöht sei. Er führt desweiteren aus, daß die Zustellungen in die Schlühslmayrstraße deshalb Probleme aufwarfen, weil er großteils bei seiner Freundin wohnhaft gewesen sei und die Abgabestelle in der Schlühslmayrstraße 125 nur selten frequentiert habe. Die Zustellprobleme bestünden derzeit nicht mehr, weil die Post nunmehr an seine Geschäftsadresse in S zustelle.

4. Auf Grund der Berufungsausführungen und der Aktenlage steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vom 17. Dezember 1993 wurde am 3. Jänner 1994 hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten. Da der Berufungswerber erst am 4. Jänner 1994 an die Abgabestelle zurückkam, erfolgte die Zustellung iSd § 17 Zustellgesetz nicht mit der Hinterlegung, weil sich der Empfänger vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz wird die Zustellung in diesem Falle jedoch mit dem folgenden Tage wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt. Die Zustellung wurde somit entweder am 5. Jänner 1994 oder (weil der 6. Jänner ein Feiertag ist) am 7. Jänner 1994 wirksam, sodaß der Berufungswerber bis spätestens 21. Jänner 1994 die Lenkerauskunft zu erteilen gehabt hätte. Diese Lenkerauskunft hat jedoch der Berufungswerber unbestrittenermaßen nicht erteilt.

Hinsichtlich des Berufungsbegehrens auf Herabsetzung der Geldstrafe wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber ist geständig und stellt glaubhaft in Aussicht, den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Hinkunft mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Bei der Sichtung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen trat zutage, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr 40 einschlägige Vormerkungen erschwerend heranzuziehen sind, sondern "nur" 25 Vormerkungen. Dies ergibt sich aus dem Zeitablauf seit der Fällung des Straferkenntnisses im Zusammenhang mit § 55 Abs.1 VStG, wonach ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von 5 Jahren keinerlei nachteilige Folgen nach sich ziehen darf.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S.

Im Hinblick auf das Geständnis des Berufungswerbers und im Hinblick auf den Umstand, daß statt 40 nunmehr 25 einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten sind, erachtet es die Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall gerade noch für vertretbar, die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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