Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102006/2/Fra/Shn

Linz, 25.07.1994

VwSen-102006/2/Fra/Shn Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.

Februar 1993, VerkR96/10797/1993-O, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 21.9.1993, VerkR-96/10797/1993, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 17.4.1993 um 18.31 Uhr als Lenker des PKW, im Gemeindegebiet von Ansfelden, A 1, bei Abkm 168,525 in Richtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt.

2. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 8.10.1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG könne, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist, gegen diese binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 22. Oktober 1993, während der Rechtsmittelwerber den Einspruch erst am 25. Oktober 1993, wie aus dem Poststempel des Postamtes Aspach klar ersichtlich sei, zur Post gegeben habe.

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel gegen den unter Punkt 2 angeführten Bescheid aus, daß die Erstbehörde als Beweis für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet den Poststempel des Aspacher Postamtes vorgebracht habe. Dieser Beweis sei nicht zu widerlegen, er möchte jedoch bemerken, daß er seinen Widerspruch bereits mehrere Tage zuvor in den Briefkasten geworfen habe - also nicht direkt zur Poststelle gebracht habe - und nichts dafür könne, daß sein Brief nicht weiter geschickt wurde. Nebenbei möchte er noch bemerken, daß dieser Briefkasten normalerweise täglich geleert werde. Daher nehme er an, daß ausnahmsweise ein kleines Mißgeschick des zuständigen Postamtes für die Verspätung verantwortlich sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Der Berufungswerber ist vorerst darauf hinzuweisen, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 66 Abs.4 AVG auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz zu beschränken hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die oben genannte Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden. Nun kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß der angefochtene Zurückweisungsbescheid und dessen Begründung rechtswidrig wäre, denn eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist enthält (vgl VwGH vom 23.1.1975, 2196/74 ua). Es ist daher die Fristversäumnis dem Berufungswerber zuzurechnen. Im übrigen hat es der Berufungswerber unterlassen, das behauptete Mißgeschick der Post zu belegen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Ergänzend bemerkt der O.ö. Verwaltungssenat, daß es diesem aufgrund der Rechtskraft der beeinspruchten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwehrt ist, die Strafbemessung zu überprüfen. Der Berufungswerber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die verhängte Strafe in Raten zu bezahlen. Ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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