Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160135/2/Fra/He

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-160135/2/Fra/He Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau Ing. HB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2004, VerkR96-27227-2003-Pi, betreffend Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 21 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2,10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 19.9.2003 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von Traun, Hauptplatz 15, das Fahrzeug mit dem pol. Kennzeichen LL-...... in der Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erwogen:

 

Es ist unstrittig, dass die Bw als Lenkerin des in Rede stehenden Pkw´s zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort das genannte Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet hat.

 

Die Bw bringt vor, dass sie zwei große Pakete abzuholen und eines aufzugeben hatte. Sie habe im guten Glauben neben dem Verkehrszeichen ..... "Ladetätigkeit" geparkt. Man habe ihr nach einigen Telefonaten mit der Behörde erklärt, dass diese Ladetätigkeit nur für den einen Parkplatz an der Mauer gelte, nicht jedoch für den nächsten, den sie verwendet hatte. Der zuständige Polizist habe darauf hingewiesen, dass weiter vorne ein Kurzparkzonenschild sei. Sie sei nochmals hingefahren und habe Ausschau gehalten. Tatsächlich habe sie es in unterschiedlicher Höhe (zum Ladetätigkeitsschild) angebracht, gut getarnt zwischen Laubbäumen, gesehen. Da sie ausschließlich zu Ladetätigkeitszwecken geparkt habe und keine räumliche Einschränkung auf dem Verkehrszeichen angegeben sei, sei sie der Meinung, nicht gegen § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verstoßen zu haben. Wenn, so wie vor dem Postgebäude beim Behindertenparkplatz, darunter stünde "Gilt nur für einen Parkplatz" wäre es für sie eindeutig gewesen, dass der Ladetätigkeitsparkplatz auch nur für einen Parkplatz gelte.

 

Der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass die Kurzparkzone hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung mit einem Doppelpfeil gekennzeichnet ist. Dies bedeutet, dass die Kurzparkzone auf der rechten Seite am Ende des Platzes, welcher durch Randsteine begrenzt ist, endet. Auf der linken Seite ist ein Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit ............" angebracht. Diese Kundmachung kann logischerweise nur bedeuten, dass sich die Kurzparkzone linksseitig nicht bis zum Ende des Platzes, sondern nur bis zu der Fläche erstreckt, welche mit diesem Halteverbotszeichen kundgemacht ist. Im Übrigen ist der Kurzparkzonenbereich auch mit einer blauen Linie markiert. Anders gewendet: Der Halte- und Parkverbotsbereich mit der oa Ausnahme kann sich auch ohne eine angebrachten Zusatztafel, beispielsweise "Gilt nur für einen Parkplatz" im Hinblick auf die rechts daneben befindliche kundgemachte Kurzparkzone mit dem angebrachten Doppelpfeil nicht auf den ganzen Parkplatz sondern - siehe oben - lediglich auf eine Parkfläche beziehen. Die von der Bw vorgetragene Rechtslauslegung ist daher für sie nicht zielführend. Da es der Bw sohin nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, hat sie tatbestandsmäßig gehandelt, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war. Der Einwand der mangelnden Sichtbarkeit des die Kurzparkzone kundmachenden Verkehrszeichens geht ins Leere, da die Bw praktisch vor dem Steher des Verkehrszeichens geparkt hat und es ihr bei gebotener Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen (auch im Hinblick auf die blaue Linie), dass sie ihr Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

 

 

I.4. Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung werden vom Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Im Verfahren sind keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Bw zur Vorfallszeit eine Verwaltungsvormerkung aufgewiesen hätte. Im Hinblick auf diesen Umstand, der als mildernd gewertet wird, war die Strafhöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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