Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102091/4/Weg/Ri

Linz, 27.10.1994

VwSen-102091/4/Weg/Ri Linz, am 27. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Georg L vom 6. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems vom 20. Mai 1994, VerkR96/1373/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 7.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bleibt unverändert.

II. Der von der Erstinstanz vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S wird auf 700 S reduziert, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1a im Zusammenhang mit § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 31. März 1994 um 7.55 Uhr den mit Rundholz beladenen LKW-Zug, Kennzeichen Anhängerkennzeichen , auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer 217,500 im Gemeindegebiet von Ohlsdorf in Richtung Lenzing gelenkt hat, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugt hat, daß die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Durch die Beladung wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 16.000 kg um 9.800 kg überschritten.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß der LKW nur halb voll mit Rundholz beladen war, wobei das gelieferte Holz in der Nähe eines Bachbettes gelagert war und es daher sehr schwer abschätzbar gewesen sei, wie schwer das Holz wirklich gewesen ist, zumal Holz die Feuchtigkeit anziehe.

Wie sich später nach dem Abladen herausgestellt habe, habe das transportierte Holz einen Feuchtigkeitsprozentsatz von über 35% gehabt. Aus diesem Grund ersucht er um Milderung der Strafe, da das Gewicht sehr schwer abzuschätzen gewesen sei.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat nicht, sodaß hinsichtlich des Schuldspruches das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war demnach nur zu prüfen, ob in Anbetracht der vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung des § 19 VStG die Strafe gesetzeskonform verhängt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, wobei sich im Hinblick darauf und im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungswerbers nachstehender, für die Bemessung der Strafe maßgeblicher Sachverhalt ergibt:

Es ist richtig, daß Rundholz, welches in der Nähe eines Baches gelagert ist, um diese Jahreszeit ein höheres Gewicht aufweist, als trocken gelagertes Holz. Es ist dies eine allgemeine bekannte Tatsache und es hätte demnach der Berufungswerber diesem Umstand durch eine entsprechend verminderte Beladung Rechnung tragen müssen.

Der Berufungswerber ist nach dem vorgelegten Vorstrafenverzeichnis vier Mal einschlägig vorbestraft, die mit Straferkenntnis vom 20. Juli 1994 verhängten Geldstrafen dürfen jedoch, weil sie nach der gegenständlichen Tat verhängt und rechtskräftig wurden, nicht als erschwerend herangezogen werden. Es verbleibt sohin eine Bestrafung aus dem Jahre 1992 und eine solche aus dem Jahre 1993, wobei Geldstrafen von 500 S und 4.000 S verhängt wurden.

Desweiteren ist der Berufungswerber vermögenslos und hat bei einem Monatseinkommen von ca. 10.000 S für drei uneheliche Kinder zu sorgen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S, für den Fall der Uneinbringichkeit bis zu 6 Wochen.

Das Verschulden wird nicht als geringfügig bewertet, zumal die Überladung eine erhebliche war. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist in Anbetracht der hohen Überladung beachtlich. Wenn der Berufungswerber einwendet, er habe das Gewicht des nassen Holzes nicht abschätzen können, so muß dieser Einrede entgegengehalten werden, daß für jedermann einsichtig und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend nasses Holz eben schwergewichtiger ist und es hätte der Berufungswerber bei der Beladung auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen gehabt. Erschwerend waren die oben angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu bewerten, mildernd war kein Umstand. In Anbetracht der auch von der Erstbehörde als Grundlage herangezogenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse jedoch erscheint die verhängte Geldstrafe als überhöht, sodaß sie spruchgemäß zu reduzieren war. Da sich die finanziellen Verhältnisse nur auf die Verhängung der Geldstrafen auswirken, war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu mindern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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