Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102096/2/Ki/Shn

Linz, 25.07.1994

VwSen-102096/2/Ki/Shn Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch hinsichtlich der Eingabe des G M eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 5. Juli 1994, zu Recht erkannt:

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim unabhängigen Verwaltungssenat ist am 5. Juli 1994 eine Eingabe des G M, eingelangt. Es handelt sich hiebei um die kommentarlose Übermittlung eines Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Juni 1994, St 6059/93.

I.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Geht man überhaupt davon aus, daß das vorliegende Anbringen eine Berufung darstellen soll, so hätte sie entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, Zl.85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, was der Einschreiter mit der Vorlage des Straferkenntnisses an den unabhängigen Verwaltungssenat bezweckt und es fehlt somit jedenfalls an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des vorgelegten Straferkenntnisses vom 14. Juni 1994 ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wird, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Eingabe ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, da die Eingabe zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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