Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102138/7/Kei/Bk

Linz, 19.07.1995

VwSen-102138/7/Kei/Bk Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 1994, Zl. 933-10-0732367, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 1995, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) 10:13 Uhr" zu setzen ist "um 10:13 Uhr", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51, § 51e Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil sie "am 15.09.1992 um (von-bis) 10:13 Uhr in Linz, Zollamtstr. 16, das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F., verlautbart im Amtsblatt Nr. 11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 28. Juni 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-0732367 vom 21. Juli 1994 Einsicht genommen und am 6. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, in der der Vertreter der Berufungswerberin und die Meldungslegerin Rosina Schwandtner einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 15. September 1992 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug der Berufungswerberin, ein blauer BMW mit dem Kennzeichen , so durch die Berufungswerberin in Linz, Zollamtstraße 16, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 10:13 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechnung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Berufungswerberin und der Meldungslegerin.

Zum Objekt einer Ladetätigkeit ist festzuhalten:

Im Zuge des Beweisverfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat die Berufungswerberin ausgesagt: "Was ich damals eingekauft habe, daran kann ich mich im Detail nicht mehr erinnern. Es dürften Lebensmittel gewesen sein". Erst in den Schlußausführungen brachte die Berufungswerberin vor nachdem die Vertreterin der belangten Behörde in deren Schlußausführungen darauf hingewiesen hat, daß vom Vorliegen einer Ladetätigkeit nur bei "größeren Warenmengen mit höherem Gewicht" ausgegangen werden könne - daß es sich "um eine größere Menge" an Lebensmittel gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/177, zum Ausdruck gebracht: "Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, da sich diese auf eine 'Ladung' beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer von nicht näher ausgeführter Größe und Gewicht, die zur Beschaffung von Aktenunterlagen verwendet wurden), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht". Vor diesem Hintergrund wird - insbesondere deshalb, weil die Berufungswerberin das Objekt einer (bloß behaupteten) Ladetätigkeit nicht zu präzisieren vermochte - davon ausgegangen, daß eine Ladetätigkeit nicht vorgelegen ist.

Zur Ansicht der Berufungswerberin, daß "für die Dauer einer Ladetätigkeit, maximal im Ausmaß bis zu zehn Minuten eine Gebühr nicht zu entrichten" sei, ist festzuhalten, daß die Zehn-Minuten-Grenze dann, wenn eine Ladetätigkeit der Grund für das Halten ist, nicht gilt (Benes-Messiner, "Straßenverkehrsordnung", 8. Auflage, Wien 1989, S. 23, RN.

29). Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von dem O.ö. Verwaltungssenat durch die Berufungswerberin gestellten Beweisantrag - und zwar die "Einvernahme der Frau Dipl.Ing.

K P, zum Beweis, daß die Angaben, die die Berufungswerberin gemacht hat, den Tatsachen entsprechen" - wurde deshalb nicht stattgegeben, weil dies durch den O.ö. Verwaltungssenat ohnehin nicht bezweifelt wurde und eine zusätzliche Bestätigung dieser Fakten als nicht erforderlich beurteilt wurde. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen der Berufungswerberin reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden der Berufungswerberin wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung unbedeutend. Die Schuld der Berufungswerberin ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 17.000 S netto, keinem Vermögen und einer Sorgepflicht für drei Kinder (gemeinsam mit dem berufstätigen Gatten).

Insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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