Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102172/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994 VwSen102172/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.10.1994

VwSen 102172/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994
VwSen-102172/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Karl S vom 2. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 1994, VerkR-96/17583/1993-Hu, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 1994, VerkR-96/17583/1993-Hu, über Herrn Karl S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Behörde im Falle einer schriftlichen Aufforderung vom 9. September 1993 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, nämlich in der Zeit vom 17. September 1993 bis 30. September 1993, Auskunft darüber erteilt habe, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, seine Behauptung, er habe fristgerecht die Lenkerauskunft erteilt, durch Urkundenvorlage bzw. Nam haftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen.

Er konnte das Berufungsvorbringen jedoch nicht entsprechend untermauern. Zum einen ergibt sich dies daraus, daß der Berufungswerber, wie er selbst angibt, die Lenkerauskunft nicht eingeschrieben abgesendet hat. Zum anderen konnte seine Gattin, Frau Renate Sr, die am 29. September 1994 zeugenschaftlich bei der Berufungsbehörde einvernommen wurde, zwar angeben, daß sie generell das Aufgeben der Post ihrer Familie besorge, zum konkreten Schreiben aber nichts wesentliches mehr in Erinnerung habe. Der Zeugin war zwar noch geläufig, ein Poststück an die Bundespolizeidirektion Wien abgesendet zu haben, ihr waren aber weder das Absendedatum noch der Inhalt des Briefkuverts bekannt. Auch habe sie mit ihrem Gatten nicht darüber gesprochen, aus welchem Grund und mit welchem Inhalt eine Briefsendung an diese Behörde abzusenden sei.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß dem Berufungswerber nicht gelungen ist, die Aktenlage, aus der sich ergibt, daß keine Lenkerauskunft erteilt wurde, zu entkräften.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 stellen beträchtliche Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar.

Durch diese Bestimmung sollen nämlich auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Die Bedeutung, die der Bundesverfassungsgesetzgeber dieser Bestimmung beimißt, ergibt sich auch daraus, daß ein Teil derselben in Verfassungsrang erhoben wurde.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam jedoch entgegen der offensichtlichen Ansicht der Erstbehörde auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Ein solcher wäre dann anzunehmen, wenn der Berufungswerber nicht nur nach dem KFG 1967, sondern auch nach anderen Verwaltungsvorschriften unbescholten wäre, was nach der Aktenlage jedoch nicht der Fall ist.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundelegen konnte. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. ohne Einschränkung seiner Sorgepflicht in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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