Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102271/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Dezember 1994 VwSen102271/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 21.12.1994

VwSen 102271/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Dezember 1994
VwSen-102271/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Wolfgang S vom 30. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. August 1994, VerkR96-889-1994, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 21. Dezember 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. August 1994, VerkR96-889-1994, über Herrn Wolfgang S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 11. Februar 1994 um 11.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Dambachstraße auf Höhe des Hauses Nr. 25 von Dambach kommend in Richtung Garsten gelenkt habe, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. August 1993, VerkR-1205/285/1993 und VerkR-1205/1218/1993, für die Dauer von 18 Monaten ab 30. Juli 1993 entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die eingangs angeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat keinerlei Zweifel an dem von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergeben. Insbesonders konnte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubwürdig und schlüssig schildern, daß er den Berufungswerber eindeutig als Fahrzeuglenker erkannt hat. Dieser ist ihm schon seit längerem persönlich bekannt, sodaß die Annahme einer Verwechslung mit einem der Söhne des Berufungswerbers ausgeschlossen werden kann.

Der Berufungswerber hat demgegenüber nicht darlegen können, daß er sich zum Tatzeitpunkt an einem anderen als dem verfahrensgegenständlichen Ort aufgehalten hätte. Das diesbezüglich abgeführte Verfahren der Erstbehörde hat seine Behauptungen nicht verifiziert. Abgesehen davon ist der Berufungswerber nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, sodaß das Beweismittel der Beschuldigteneinvernahme nicht zur Verfügung stand.

Es ist also zusammenfassend festzustellen, daß aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des einvernommenen Meldungslegers die Behauptungen des Berufungswerbers, der sich im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann, in den Hintergrund treten müssen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Hiebei ist ohne Belang, ob jemand mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen vertraut ist oder nicht, entscheidend ist ausschließlich das Vorliegen einer aufrechten Lenkerberechtigung.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend mußten mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Dieser Umstand läßt die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß der Berufungswerber ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag legt, weshalb die Höhe der verhängten Geldstrafe keineswegs als unangemessen zu bezeichnen ist.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Einkommen von ca.

15.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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