Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102324/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994 VwSen102324/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.10.1994

VwSen 102324/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994
VwSen-102324/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.-Ing. Rüdiger S vom 14. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. September 1994, VerkR96/6638/1993/Wa/Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1994, VerkR96/6638/1993/Wa/Hu, über Herrn Dipl.-Ing. Rüdiger S P Nr. 202, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 3. November 1993 um 7.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wels, Kreuzung Porzellangasse/Damaschkeweg, gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat am 18. Oktober 1994 den vom Berufungswerber beantragten Ortsaugenschein durchgeführt. Hiebei wurde festgestellt, daß das in Rede stehende Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" am Beginn der Porzellangasse auf der rechten Seite aus Richtung Römer straße betrachtet aufgestellt ist. Das Verkehrszeichen steht völlig frei. Die Sicht hierauf ist also nicht durch Sträucher oder ähnliches beeinträchtigt. Im übrigen ist das Vorschriftszeichen auch dann sichtbar, wenn man in spitzem Winkel, wie dies der Berufungswerber getan hat, von der Römerstraße nach rechts in die Porzellangasse einbiegt.

Zutreffend ist allerdings, was für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes jedoch ohne Bedeutung ist, daß die am Beginn der Porzellangasse angebrachte Bodenmarkierung in Form eines Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" praktisch nicht mehr sichtbar ist.

Für diese (einfachen) Feststellungen war die Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich.

Aufgrund des Umstandes, daß das Verkehrszeichen zweifelsfrei sichtbar ist, kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber im Zuge seines Abbiegemanövers tatsächlich mit der Handhabung seines Fahrzeuges bzw. mit der Beachtung des übrigen Verkehrs derartig beschäftigt war, daß er das Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen hat, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch hieraus für ihn nichts zu gewinnen ist. Von einem Fahrzeuglenker muß jenes Maß an Aufmerksamkeit erwartet werden, das ihm ermöglicht, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, zu denen bekanntlich auch Verkehrszeichen gehören, wahrzunehmen.

Würde man dem Gedankengang des Berufungswerbers folgen, daß es nämlich nur darauf ankommt, ob jemand tatsächlich ein Verkehrszeichen gesehen hat oder nicht und dieses erst dann, wenn er es tatsächlich wahrgenommen hat, für ihn gilt, könnte von einem geordneten und sicheren Verkehrsablauf wohl nicht mehr die Rede sein.

Im übrigen bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht; abgesehen davon hätte ein solches Bestreiten aufgrund der Beweislage keine Aussicht auf Erfolg.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 S in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 10.000 S für keinesfalls überhöht. Schließlich wurde diese vom Berufungswerber selbst als geringfügig bezeichnet. Wenngleich die Erstbehörde zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet hat, nach der Aktenlage jedoch im Hinblick auf eine bereits Tilgung eingetreten ist, vermag auch dieser Umstand am geringfügigen Strafausmaß nichts zu ändern.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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