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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102327/2/Weg/Ri

Linz, 24.10.1994

VwSen-102327/2/Weg/Ri Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag. Thomas L, vom 7. September 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.

August 1994, VerkR96-6904/1992, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG, § 17 Abs.3 3.Satz Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers vom 26. Mai 1993 gegen eine Strafverfügung vom 15. Februar 1993 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Begründet wird dies damit, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen beträgt. Die Strafverfügung sei am 23. Februar 1993 beim Postamt 4663 Laakirchen hinterlegt, vom Berufungswerber jedoch nicht behoben worden. Die Einspruchsfrist habe somit am 10. März 1993 geendet. Da der Einspruch - es wurde das Schreiben vom 6. Mai 1993 als Einspruch gewertet - erst am 6. Mai 1993 beim Postamt in 1090 Wien zur Post gegeben worden sei, sei der Einspruch offensichtlich verspätet.

Die vom Berufungswerber in diesem Schreiben vom 6. Mai 1993 vorgebrachte Rechtfertigung, er sei wochentags an seiner Arbeitsstelle in Wien gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, die Strafverfügung zu beheben, sei zwar glaubwürdig, könne ihn jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht exkulpieren, da nach gesicherter Judikatur ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle auch dann vorliege, wenn der Empfänger während der Wochentage abwesend sei, sich jedoch am Wochenende an der Abgabestelle aufhalte. Der Umstand, daß die Strafverfügung neuerlich zugestellt worden sei und dagegen sodann rechtzeitig Einspruch erhoben worden sei, sei rechtlich unbedeutend, da gemäß § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend sei, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird.

3. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, die Annahme der Behörde sei unzutreffend, da er sich zum Zeitpunkt der Zustellung und im folgenden Hinterlegungszeitraum in Wien und nicht in Laakirchen aufgehalten habe. Im übrigen sei auf den Umstand der dauernden Ortsabwesenheit im Schreiben vom 10. Jänner 1994 hingewiesen worden. Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Universität Wien, daß er in den Monaten Februar und März wochentags gearbeitet habe, indiziere nicht automatisch die Annahme, er sei an den Wochenenden nach Hause gefahren. Im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 10.

Jänner 1994 vorgebrachte Rechtfertigung der dauernden Ortsabwesenheit, hätte die Behörde nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden dürfen. Er beantragt zum Beweis dafür, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung und im darauffolgenden Hinterlegungszeitraum ununterbrochen in Wien gewesen sei, die Vernehmung der Mag.

Marie-Line W.

4. Ohne die zeugenschaftliche Vernehmung der Mag. W durchzuführen - es stehen hier verwaltungsökonomische Gründe entgegen - wird den Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt und im darauffolgenden Hinterlegungszeitraum Glaubhaftigkeit zugemessen. Es widerspricht keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens - im Gegenteil wird dies sogar für wahrscheinlich erachtet - daß ein in Wien lebender und nebenberuflich arbeitender Student an den Wochenenden nicht regelmäßig an seine Abgabestelle bzw. zu seinen Eltern zurückkehrt. Es wird also dem Berufungswerber ohne weitere Vernehmung von Zeugen allein auf Grund der vorgelegten Bestätigung seitens der Universität und auf Grund seiner Prozeßbehauptung Glauben geschenkt, daß er ab der Hinterlegung am 23. Februar 1993 und im darauffolgenden Hinterlegungszeitraum nicht an die Abgabestelle nach Laakirchen zurückgekehrt ist.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3, 3.Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Auf Grund des oben angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes gilt die Strafverfügung vom 15. Februar 1993, die am 24. Februar 1993 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, nicht als zugestellt.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde gilt vielmehr die zweite Zustellung im Mai 1993, gegen die rechtzeitig Einspruch eingebracht wurde, als wirksam zugestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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