Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102349/2/Weg/Km

Linz, 08.11.1994

VwSen-102349/2/Weg/Km Linz, am 8. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Harald K vom 22. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5.

September 1994, VerkR96-709-15-1993-Pi/Ri, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil dieser als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. K Ges.m.b.H., welche Zulassungsbesitzerin ist, der Bezirkshauptmannschaft Eferding trotz Aufforderung vom 17. März 1993 binnen zwei Wochen nicht ausreichend Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug (PKW) mit dem amtlichen Kennzeichen zuletzt vor dem 12. Februar 1993 um 10.45 Uhr in Eferding auf der Starhembergstraße Nr. 1 abgestellt hat, weil er es unterlassen hat, ausreichende und vollständige Angaben hinsichtlich des Lenkers zu machen.

Begründet wird der Schuldspruch im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber die Adresse des Lenkers nicht ausreichend bekanntgegeben hat, zumal bei ausländischen Lenkern eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers besteht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß er sich nicht vorstellen könne, daß ein Brief mit der korrekt geschriebenen Adresse zurückgesendet werde, zumal sein Sohn und er seit Jahren unter dieser Adresse mit dem bekanntgegebenen Lenker korrespondierten.

3. Der unahängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Tatbestand nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Täter als Zulassungsbesitzer gehandelt hat, wesentlich. Dieses Tatbestandsmerkmal muß in einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb von 6 Monaten nach Begehung der Tat zum Vorwurf gemacht werden.

Die einzige relevante Verfolgungshandlung ist die Strafverfügung vom 9. Juni 1993. Darin wird dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht, als Zulassungsbesitzer bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin keine ausreichende Auskunft erteilt zu haben. Der Tatvorwurf (wörtliches Zitat) lautet: "Sie haben der Behörde nicht ausreichend Auskunft darüber erteilt wem Sie das Kraftfahrzeug zur Tatzeit zur Verwendung überlassen hatten, weil Sie es unterlassen haben, Angaben hinsichtlich des Lenkers (h. eingelangt am 5. April 1993) trotz schriftlicher Aufforderung der h. Behörde vom 29.4.1993 ausreichend und vollständig zu ergänzen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (nach einschlägigen VwGH-Entscheidungen ist bei der Bekanntgabe eines Lenkers, der nicht im Inland wohnhaft ist, vom Zulassungsbesitzer eine verstärkte Mitwirkung zu fordern).

Der Klammerausdruck, daß nach den einschlägigen VwGH-Entscheidungen bei der Bekanntgabe des Lenkers vom Zulassungsbesitzer eine verstärkte Mitwirkung erforderlich sei, ist ein Hinweis allgemeiner Natur und nicht als tauglicher Tatvorwurf, nach welchem der Berufungswerber in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer keine ausreichende Auskunft erteilt hätte, zu qualifizieren.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Diese Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor, weil die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine (taugliche) Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Das Straferkenntnis erging aus diesem Grunde zu unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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