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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102350/2/Weg/Ri

Linz, 28.03.1995

VwSen-102350/2/Weg/Ri Linz, am 28. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Wolfgang K vom 11. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16.

September 1994, VerkR96-1712-10-1993/Pi/Hs, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil dieser am 29. Juni 1993 um 15.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Bundesstraße 129 von Alkoven kommend in Richtung Eferding gelenkt und auf Höhe der KFZ-Werkstätte Sulzbacher es unterlassen hat, vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einen solchen Abstand einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, da er nur einen Abstand von maximal einer Fahrzeuglänge (ca. 4 m) bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, das bescheiderlassende Organ sei in der gegenständlichen Angelegenheit deshalb nicht unbefangen gewesen, weil dieses als Zeuge und als Entscheidungsträger gleichzeitig fungiert habe, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Inhaltlich sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die Geschwindigkeiten der hintereinander fahrenden Fahrzeuge unrichtig angenommen worden seien, zumal der Gendarmeriebeamte Insp.

Spitzenberger zeugenschaftlich zu Protokoll gab, daß die Fahrgeschwindigkeit der Kolonne zwischen 70 und 90 km/h betragen habe, während nunmehr von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen wird. Der Beschuldigte sei hinter einem Kastenwagen nachgefahren und habe keine Sicht auf das Anhaltekommando gehabt. Ab dem Moment des Anhaltezeichens bis zum tatsächlichen Zumstillstandbringen des Fahrzeuges sei nur eine Wegstrecke von ca. 20 m zurückgelegt worden, was auf eine wesentlich geringere Geschwindigkeit schließen läßt, zumal es sich um keine abrupte Abbremsung des Fahrzeuges gehandelt hat. Der Beschuldigte habe tatsächlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Die Aussage der Gendarmeriebeamten, daß nämlich der Sicherheitsabstand nur 4 m betragen habe, sei infolge des Anhalteweges von 22 m und der geschätzten Geschwindigkeit von 70 - 90 km/h technisch nicht möglich. In Wirklichkeit hätten die Gendarmeriebeamten auf den Sicherheitsabstand nicht geachtet sondern lediglich eine Anhaltung wegen einer zuvor begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung vornehmen wollen.

3. Nach der Aktenlage steht fest, daß die Anzeige wegen des zu geringen Sicherheitsabstandes erst am 21. Juli 1993 über Anweisung des Oberamtsrates Piermayr erstattet wurde, während die Tat am 29. Juni 1993 war. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 16 km/h wurde der Berufungswerber ebenfalls bestraft. Diese Bestrafung blieb unangefochten. Auffallend ist, daß die Strafverfügung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 mit 29. Juni 1993 datiert ist und auch an diesem Tag zugestellt wurde, während die Anzeige erst am 21. Juli 1993 erstattet wurde.

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen wurde unter Beisein des technischen Amtssachverständigen Ing. S ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei sich herausstellte, daß - zumindest im Zweifel - die Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegt werden kann.

Standort der Anhaltung war der Beginn der Haltestellenbucht beim Autohaus Sulzbacher. Der Anhalteweg betrug 22 m. Da was aktenkundig ist - die Reifen nicht quietschten ist von einer Bremsverzögerung von 4,5 m /s2 auszugehen. Es wurde eine 0,5 Sekundenverlustzeit angenommen, weil mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren wurde. Daraus resultiert ein erforderlicher Sicherheitsabstand von ca. 12 m. Der Beobachtungsstandort des Meldungslegers zur erstmaligen Wahrnehmung des Berufungswerbers betrug ca. 70 m bei seitenversetzter Fahrweise. Eine verläßliche Erkennung des Sicherheitsabstandes ist dabei unmöglich, weil nur zwei Fahrzeuge nebeneinander im Betrachtungsbild aufscheinen. Es wird zwar als erwiesen angenommen, daß zum Zeitpunkt des Anhaltezeichens der Abstand zum Kastenwagen nur 4 m bis 6 m betrug, doch ist es nicht unwahrscheinlich, jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Lenker des Kastenwagens die Geschwindigkeit wegen des Anhaltekommandos verzögerte bzw.

die vorgenommene Anhaltung überhaupt auf sich bezog und deshalb abbremste. Die Folge davon ist, daß der möglicherweise vorher ausreichende Sicherheitsabstand verringert wurde. Der letztlich festgestellte Abstand von 4 m - 6 m ist unter der Annahme, daß der Kastenwagenlenker abbremste, Indiz dafür, daß der Sicherheitsabstand vorher ausreichend war. Insbesondere auch deswegen, weil der Beschuldigte auf Grund der versetzten Fahrweise den Meldungsleger erst auf dessen Höhe sehen konnte.

Das bedeutet, daß nicht als erwiesen angenommen werden kann, daß der Berufungswerber einen zu geringen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Lenker des Kastenwagens einhielt.

Außer Betracht mußte bei diesen Berechnungen die Geschwindigkeit bleiben, da es diesbezüglich sehr divergierende Angaben (auch seitens der Gendarmeriebeamten) gab.

Es muß im Zweifel und insbesondere wegen des letztlich festgestellten Anhalteweges von 22 m von einer Geschwindigkeit ausgegangen werden, bei der ein Sicherheitsabstand von 12 m (vor dem Bremsmanöver des Kastenwagens) ausreichend war.

Im Hinblick auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt erübrigt es sich auf die Befangenheitsargumente einzugehen.

Aus diesem Grund wird auch die seltsame Datumsabfolge zwischen Anzeige und Strafverfügung nicht näher untersucht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nachdem - wie oben ausgeführt - die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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