Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102390/2/Weg/Ri

Linz, 28.11.1994

VwSen-102390/2/Weg/Ri Linz, am 28. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Tamas F vom 3. November 1994 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 1994, VerkR/8141/1992-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben.

Damit vermindert sich auch der von der Erstbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Strafverfahren um 50 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 30. März 1992 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von St.Florian auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer 162,200 den PKW mit dem Kennzeichen nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Mit dem selben Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber noch Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 8.000 S verhängt, weil er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

3. Der Berufungswerber wendet sich lediglich gegen den Vorwurf, ohne Grund den linken Fahrstreifen benutzt zu haben.

Somit sind die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt, insbesondere in die mittels einer Videokamera aufgenommenen Lichtbilder.

Eine mündliche Verhandlung war aus verfahrensökonomischen Gründen, insbesondere wegen der ohnehin schon langen Verfahrensdauer und der drohenden Strafbarkeitsverjährung nicht anzuberaumen.

Auf Grund der Lichtbilder ergibt sich, daß der Berufungswerber bei Kilometer 162,900 auf der Autobahn den linken Fahrstreifen benutzte, offenbar um einen vor ihm fahrenden weißen Kastenwagen zu überholen. Dieser Kastenwagen dürfte bei Kilometer 162,900 noch ca. 100 m vor dem PKW des Beschuldigten gefahren sein. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist ein Fahrstreifenwechsel zum Zwecke des Überholens nicht rechtswidrig, wenn das zu überholende Fahrzeug 100 m entfernt ist. Dies insbesondere nicht bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h, wie dies gemessen wurde. In der Folge verminderte der Berufungswerber naturgemäß den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Kastenwagen, wobei diese Verminderung des Abstandes durch die gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen evident ist. Beim Lichtbild Nr.2 (Kilometer 162,150) befindet sich der Berufungswerber gerade auf dem Wege vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen, der Kastenwagen ist dabei noch etwa 30 m - 40 m vor dem Beschuldigtenfahrzeug. Offenbar war ab Kilometer 162,150 wegen einer dort befindlichen Baustelle ein Überholen nicht mehr möglich. Dem Berufungswerber wird zum Vorwurf gemacht, 50 m vor der im Lichtbild 2 dargestellten Situation, nämlich bei Kilometer 162,200 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen zu haben. Dieser Vorwurf ist jedoch im Zweifel nicht nachvollziehbar, da - wie schon erwähnt - der Berufungswerber ab Kilometer 162,900 den linken Fahrstreifen nicht gesetzwidrig verwendete und in der Folge bis zu der mittels Lichtbild Nr.2 dargestellten Verkehrssituation ebenfalls nicht verwendet haben konnte.

Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, daß dem Berufungswerber mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 bei Straßenkilometer 162,200 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Möglicherweise fand ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor Kilometer 162,900 statt, diesbezüglich wurde aber keine Verfolgungshandlung gesetzt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Aus dem oben angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergibt sich, daß iSd zitierten § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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