Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108823/20/Ki/An

Linz, 03.07.2003

 

 

 VwSen-108823/20/Ki/An Linz, am 3. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, A, T, vom 18.2.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2003, VerkR96-6754-2002/Om/Her, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 75 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 7,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28.1.2003, VerkR96-6754-2002/Om/Her, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 8.10.2002 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (10.10.2002), das ist bis 24.10.2002 darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ am 2.7.2002 um 11.10 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, in der Berufung wird ausgeführt, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt, als der besagte PKW auf der A 1 unterwegs gewesen sein soll, am Gemeindeamt T aufgehalten habe. Überdies würde das damalige Kennzeichen, welches auf dem Radarfoto festzustellen ist, nicht mit dem Kennzeichen am kleinen Foto (Auszug aus dem Radarbild) übereinstimmen und es würden auch das internationale Zeichen "A" unter dem Schloss vom Kofferraumdeckel sowie die zur damaligen Zeit aufgebrachte Nummerntafelhalterung fehlen. Außerdem würde er sein KFZ nicht verleihen, dieses sei versperrt vor dem Gemeindeamt T gestanden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber teil. Weiters wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige, Ing. R, beigezogen. Der als Zeuge eingeladene Gendarmeriebeamte Revierinspektor K konnte wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen.

 

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 2.7.2002 um 11.10 Uhr auf der Westautobahn (A 1) im Bereich einer Baustelle in E die zulässige Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) um 13 km/h überschritten hat. Der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug zur festgestellten Zeit am festgestellten Ort gelenkt hat und gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 darstelle. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass die Auskunft, welche Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, vom Zulassungsbesitzer zu erteilen sei bzw., wenn er diese Auskunft nicht erteilen könne, er die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen könne.

 

Der Berufungswerber hat daraufhin mit Schreiben vom 16.10.2002 bekannt gegeben, dass er am 2.7.2002 um 11.10 Uhr nicht auf der A 1 Richtung S unterwegs gewesen wäre und mit seinem PKW niemand anderer gefahren sei. Zur besagten Zeit und Datum sei er am Meldeamt T und später beim A gewesen.

 

Es wurde in der Folge eine Kopie des gegenständlichen Radarfotos vorgelegt, aus einer Vergrößerung des Bereiches um das Kennzeichen ist " " abzulesen.

 

Es erging dann zunächst am 14.11.2002 eine Strafverfügung, welche vom Berufungswerber beeinsprucht wurde. Im weiteren Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde eine Stellungnahme des Gendarmeriebeamten Revierinspektor K eingeholt, welcher ausgeführt hat, dass die Tatzeit nochmals genauestens überprüft worden sei. Es scheine auf den betreffenden Filmen der angeführten Messstelle eine lückenlose Zeitabfolge der Aufnahmen auf und es werde eine größere Abweichung ausgeschlossen.

 

Im Berufungsverfahren wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige, Ing. R ersucht, den betreffenden Film bezüglich des Radarfotos zu überprüfen und eine gutächtliche Beurteilung zu übermitteln. Der Verfahrensakt wurde dazu zur Verfügung gestellt.

 

In seinem Gutachten vom 16.4.2003 führte dann der Sachverständige aus, dass bei der Prüfung des Filmes keinerlei Ungereimtheiten bzw. Fehlmessungen festgestellt werden konnten. Sämtliche auf dem Film festgehaltenen bzw. gemessenen Fahrzeuge würden sich eindeutig im Auswertebereich befinden und es wären die Messungen somit gültig. Weiters hätten auch bei allen Fotos die Kennzeichen der gemessenen Fahrzeuge einwandfrei abgelesen werden können. Es könne daher gutachtlich gesagt werden, dass es sich am verfahrensgegenständlichen Radarfoto um das Kennzeichen und das Fahrzeug des Beschuldigten handle. Beigeschlossen waren diesem Gutachten Radarfotos, welche eine vergrößerte Darstellung des verfahrensgegenständlichen PKWs zeigen. Daraus ist eindeutig das Kennzeichen " " abzulesen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten, der Berufungswerber selbst verblieb bei seiner Rechtfertigung, dass es sich dabei um nicht um sein Fahrzeug handeln könne.

 

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

In Anbetracht der Rechtfertigung des Berufungswerbers wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher in schlüssiger und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehender Weise bestätigt hat, dass es sich am verfahrensgegenständlichen Radarfoto um das Kennzeichen und das Fahrzeug des Beschuldigten handelt. Der Sachverständige hat eine Prüfung der Filme vorgenommen und konnte dabei keinerlei Ungereimtheiten bzw. Fehlmessungen feststellen und es konnten auch bei allen Fotos die Kennzeichen der gemessenen Fahrzeuge einwandfrei abgelesen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens keine Bedenken dahingehend, dass tatsächlich es sich um ein anderes Fahrzeug handeln könnte, das heißt, das auf dem Radarfoto festgehaltene Fahrzeug ist jenes Fahrzeug, welches am 2.7.2002 um 11.10 Uhr auf der A 1 bei Strkm. 199.029 in Fahrtrichtung S unterwegs war und dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens muss seine Rechtfertigung jedoch als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dass letztlich behauptet wird, es wäre am Fahrzeug ein internationales Unterscheidungskennzeichen "A" bzw. eine bezeichnete Kennzeichenhalterung angebracht gewesen, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachzuvollziehen.

 

Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das gegenständliche Kennzeichen mehrfach ausgegeben worden wäre, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat und daher der Schuldspruch zur Recht ergangen ist.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (VwGH 99/03/0434 vom 22.3.2000). Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass strafmildernd kein Umstand zu werten gewesen sei. Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen und auch seien die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe erscheine sohin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitze darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Grundsätzlich wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich den Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegengetreten, im vorliegenden konkreten Falle erscheint jedoch sowohl die verhängte Geld- als auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch bemessen. Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, insbesondere generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung sprechen, so erscheint doch eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum