Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102656/2/Bi/Fb

Linz, 08.08.1995

VwSen-102656/2/Bi/Fb Linz, am 8. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, P, L, vom 4. Februar 1995 gegen die in den Punkten 1), 2) und 5) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 1995, VU/S/4926/94, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als im Punkt 1) die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird. Die übrigen Strafen werden bestätigt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 200 S und entfällt diesbezüglich ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

In den Punkten 2) und 5) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 2) 60 S und 5) 100 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967, § 99 Abs.2a und 3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Beschuldigten unter anderem in den Punkten 1), 2) und 5) des Straferkenntnisses vom 25. Jänner 1995, VU/S/4926/94 wegen der Übertretungen gemäß 1) §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 7 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 5) §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2) 300 S und 5) 500 S, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 3 Tagen, 2) 6 Stunden und 5) 12 Stunden verhängt, sowie einen anteiligen Verfahrenkostenbeitrag von jeweils 10 % der Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da in den Punkten 1), 2) und 5) des Straferkenntnisses keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei am 11. September 1994 mittags nochmals zum Flughafen H zurückgefahren, um den vertauschten Koffer abzuholen.

Aufgrund seiner Ortsunkundigkeit und in der Aufregung über die Verwechslung, habe er zunächst das Einfahrverbot übersehen, sofort aber seinen Irrtum bemerkt und habe umgedreht. Als er nach der richtigen Zufahrt zum Flughafen gesucht habe, habe er plötzlich ein Gendarmeriefahrzeug bemerkt, das ihm mit Blaulicht und hoher Geschwindigkeit gefolgt sei. Daraufhin sei er im Panik geraten und habe das Flughafengelände verlassen, wobei die Höchstgeschwindigkeit sicher nicht in dem Ausmaß, wie vom Gendarmen angegeben, überschritten worden sei. Als ihm sein Fehlverhalten bewußt geworden sei, habe er aber sofort angehalten. Aus diesen Gründen erscheine ihm die verhängte Strafe zu hoch und er ersuche um Herabsetzung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe und von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die am 25. Jänner 1995 bei der Erstinstanz in dessen Vertretung erschienene Gattin des Rechtsmittelwerbers hat dessen monatliches Nettoeinkommen mit 11.500 S angegeben und ausgeführt, daß dieser kein Vermögen habe und sorgepflichtig für ein Kind und die Gattin sei.

Nach den Aufzeichnungen der Erstinstanz weist der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1990 einige Vormerkungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes auf, jedoch sind diese nicht als einschlägig zu bezeichnen und - im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses - nicht als erschwerend zu werten.

Milderungsgründe vermochte der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, zumal die nunmehrige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe das Einfahrverbot übersehen, aber sofort den Irrtum bemerkt und umgedreht, nicht mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmt, wonach der Rechtsmittelwerber erst bei Ansichtigwerden des Gendarmeriefahrzeuges sein Fahrzeug gewendet hat. Zur Strafhöhe in den Punkten 2) und 5) hat sich der Rechtsmittelwerber konkret nicht geäußert.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß unter Bedachtnahme auf den Wegfall des Erschwerungsgrundes und im Hinblick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eine Herabsetzung der verhängten Strafe im Punkt 1) noch gerechtfertigt ist. Im Punkt 2) wurde die Strafe äußerst niedrig bemessen und im Punkt 5) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, deren Unterschreitung der unabhängige Verwaltungssenat mangels Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht für gerechtfertigt erachtet.

Die im Punkt 1) nunmehr verhängte und in den Punkten 2) und 5) seitens der Erstinstanz verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, als auch sind sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Die Strafen liegen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen bzw kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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