Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102708/3/Fra/Ka

Linz, 16.05.1995

VwSen-102708/3/Fra/Ka Linz, am 16. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E, gegen das Faktum 2 (§ 36 lit.a KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24.2.1995, Zl.3-8220-94, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich des Faktums 2 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 13.6.1994 gegen 22.30 Uhr in 4690 Schwanenstadt, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, B 135 nächst Str.km.25,060 Richtung Niederthalheim, das Motorrad - Yamaha 1100 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser ist deshalb örtlich zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig, weil nach dem Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat im Bundesland Oberösterreich begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG). Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet hinsichtlich des gegenständlichen Faktums durch eines seiner Mitglieder, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte behauptet, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen war. Für diese im übrigen durch nichts belegte Feststellung findet sich kein Anhaltspunkt im Akt. Laut Verkehrsunfallsanzeige des GP Schwanenstadt vom 28.6.1994 war das vom Beschuldigten gelenkte Motorrad, Marke Yamaha 1100, aufgrund des vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1994, Zl. VerkR30-VB-80WT-1994, nicht zum Verkehr zugelassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zudem aufgrund einer Anfrage des O.ö. Verwaltungssenates die vorhin genannten Ausführungen bezüglich Nichtzulassung des gegenständlichen Motorrades bestätigt. Auch hat der Berufungswerber, obwohl ihm hiezu nachweislich Gelegenheit gegeben wurde, diese Aktenlage nicht entkräftet bzw nicht entkräften können. Die Behauptung des Berufungswerbers, daß das Motorrad zum Verkehr zugelassen war, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Was die Strafe anlangt, so ist festzustellen, daß der Berufungswerber bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist. Die Übertretung wurde mit 3.000 S Geldstrafe geahndet. Dies konnte den Berufungswerber nicht abhalten, neuerlich gegen die hier einschlägige Norm zu verstoßen. Die verhängte Strafe ist daher einerseits aus spezialpräventiven Gründen geboten sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angepaßt. Die gegenständliche Übertretung weist einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Was das Verschulden anlangt, so hat die Erstbehörde zutreffend die einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der verhängten Strafe wurde ein Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Die Erstbehörde hat daher die als trist zu bezeichnende soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten wie folgt berücksichtigt:

Arbeitslosenunterstützung: ca. 6.000 S monatlich, vermögenslos sowie Sorgepflicht für einen außerehelichen Sohn. Dieser Annahme ist der Berufungswerber im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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