Linz, 26.09.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung der Frau A Z, Bad Honnef, vertreten durch Rechtsanwalt W S, S, N, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 14. Mai 2012, Zl. BauR96-29-2010, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 17.08.2009. In Anbetracht der späten Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 20.09.2012) konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder