Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164709/4/Kof/Th VwSen-164710/4/Kof/Th

Linz, 03.02.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen die Straferkenntnisse
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (jeweils) vom 30. Juli 2009,
VerkR96-6385-2009 und VerkR96-6389-2009 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 erster Satz AVG iVm. § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG iVm. § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG (Tatzeiten: 21.03.2009, 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und 22.03.2009, 08.00 Uhr) jeweils eine Geldstrafe von 726 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 72,60 Euro vorgeschrieben.

 

Diese Straferkenntnisse wurden der Bw – im Wege der Hinterlegung – am Dienstag, dem 4. August 2009 zugestellt.

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 63 Abs.5 erster Satz AVG (iVm. § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesen Straferkenntnissen ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – bei jener Behörde einzubringen, welche die Straferkenntnisse erlassen hat.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Dienstag, dem 18. August 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht werden müssen.

 

Die Bw hat am 21. Dezember 2009 – zur Post gegeben: 23. Dezember 2009 –eine an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichtete Berufung erhoben.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Schreiben vom 7. Jänner 2010 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gemäß § 6 Abs.1 AVG weitergeleitet.

 

Der oa. Sachverhalt wurde der Bw mit Schreiben des UVS vom 19. Jänner 2010, VwSen-164709/2 und VwSen-164710/2 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

 

Es war daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die Bw hat am 23. Dezember 2009 – um mehr als 4 Monate verspätet – eine Berufung bei der unzuständigen Einbringungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) eingebracht.

 

Die Einbringungsfrist ist bei Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Steile spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E 30 zu § 6 AVG (Seite 146) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat am 7. Jänner 2010 die von der Bw erhobene Berufung an die zuständige Einbringungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) gemäß § 6 Abs.1 AVG weitergeleitet.

 

 

 

 

Im Ergebnis hat die Bw die Berufung somit um (mehr als) 4 1/2 Monate verspätet erhoben.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum