Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166892/11/Br/REI

Linz, 08.05.2012

                                                                         

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Mag. L G K, geb. x, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 19. März 2012, Zl.: 2-S-22.677/11/G, zu Recht:

 

 

 

I.   Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.2 Z3 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 08.10.2011, um 00.20 Uhr, in Wels, Hans-Sachs-Straße - Kreuzung Dr. Schauer-Straße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt. Dadurch habe er gegen die Bestimmung des § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit. a StVO verstoßen.

 

 

1.1. Begründend wurde der Schuldvorwurf durch die Beweisführung mit einem automatischen Überwachungsgerät und die darauf basierende Anzeige gestützt. Da unmittelbar nach der Haltelinie in der Fahrbahn eine Induktionsschleife angebracht ist, die beim Überfahren durch ein Fahrzeug die Überwachungskamera auslöst, wurde es als erwiesen erachtet, dass  beim Befahren der Haltelinie das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage bereits seit 1,8 Sekunden ausgestrahlt wurde. Das zweite Foto, auf dem der Berufungswerber sich mit seinem Fahrzeug bereits beim Einbiegen nach links in der Dr. Schauer-Straße befand, sei noch eine Sekunde später aufgenommen worden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sei die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Vetowaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gewertet.

Die verhängte Geldstrafe entspreche laut erstinstanzlicher Begründung dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde eingangs die Übertretung im Ergebnis bestritten, jedoch per E-Mail vom 7.5.2012 das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und auf eine Anhörung bzw. die bereits für den 15.5.2012 ausgeschrieben gewesene Verhandlung verzichtet.

Der Berufungswerber verwies jedoch auf sein Einkommen von bloß 1.500 Euro.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte letztlich angesichts der bloßen Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde in ursprünglicher Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Luftbild aus dem System Doris, woraus die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches abschätzbar erscheint. Hiervon wurde die Behörde erster Instanz anlässlich der Mitteilung über die Abberaumung der Berufungsverhandlung in Kenntnis gesetzt.

Der Berufungswerber ist Rechtsanwaltsanwärter im Prüfungsstadium. Er verfügt über ein  Monatseinkommen von 1.500 Euro. Laut Aktenlage ist er bislang unbescholten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es trifft wohl grundsätzlich zu, dass in der Missachtung des Rotlichtes in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch angesichts der Begehungszeit um 00:20 Uhr davon auszugehen, dass  der im Tatbestand einer Rotlichtfahrt vertypte [durch die Verkehrslage bedingte] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb.

Im Ergebnis ist daher dem Berufungswerber in seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen zu folgen gewesen.

Ebenfalls ist der Kreuzungsraum Hans-Sachs-Straße / Dr. Schauer-Straße über zehn Meter breit und übersichtlich angelegt, sodass selbst ein allfälliger Querverkehr wohl kaum übersehen werden hätte können. Der Tatunwert erschöpft sich demnach ausschließlich im Regelverstoß an sich, ohne jedoch damit andere Verkehrsteilnehmer nachteilig beeinträchtigt zu haben (h. Erk. v. 2. Mai 2003, VwSen-1089501, 7.5.2006 und VwSen-161295).

Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Da zumindest laut Aktenlage der Berufungswerber bislang noch nie im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist ihm darüber hinaus auch noch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu  halten. Dies wurde von der Behörde erster Instanz offenbar übersehen.

Daher kann abschließend auch mit der nunmehrigen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

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